Mandanteninformationsbrief

Dezember 2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Dezember 2014. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Unkelbach intern
  3. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres
  4. Gesetzlicher Mindestlohn auch bei Minijobs zu beachten
  5. Keine Steuerermäßigung für Pflegeheimkosten bei Inanspruch nahme des Behinderten-Pauschbetrags
  6. Höhe des gesetzlichen Zinssatzes für Steuerzinsen nicht verfassungswidrig
  7. PKW-Nutzung durch Unternehmer
  8. Änderungen bei der Besteuerung von Betriebsveranstaltungen
  9. Übergangsregelung für versicherungspflichtige gering - fügige Beschäftigungen läuft aus
  10. Anhebung der lohnsteuerlichen Grenze für „Aufmerksamkeiten“
  11. Rückstellung für die Kosten zur Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Wo geht die Reise vom DAX hin? 10.000 ist so gut wie wieder geknackt und Auguren rufen für 2015 schon 10.500 bis 11.500 aus. Gresham hat im 16. Jahrhundert schon erkannt, dass gutes Geld schlechtes verdrängt. Wer die Zukunft des Euro auslotet, kann nicht übersehen, dass die EZB mit ihrer bereits vollzogenen und für die Zukunft angekündigten Geldmengenausweitung den Preis des Euro in den Keller treibt: Die EZB will ihr eigenes Geld nicht mehr bzw. positiv verzinsen und ihr folgen die Banken zunächst gegenüber Firmen und künftig wohl auch gegenüber Privaten. Schnell weg mit dem schlechten Geld in alternative Anlagen und in andere Währungen. Bekannt ist, dass der DAX mit der Geldmengenausweitung der EZB korreliert, insoweit ist die aktuelle Jahresendrallye weniger der wirtschaftlichen Entwicklung, als vielmehr bekannten Zusammenhängen geschuldet. Von der Entwicklung sind alle betroffen, auch die Lebensversicherungen, deren Anlagen aus der Zeit der Hochzinsphase noch im Schnitt 3,1 % abwerfen, wogegen die Neuanlagen zumindest in sicheren Bundesanleihen noch nicht mal die Verwaltungskosten einfahren. Gleichwohl soll in der Stunde der Ertragsnot die Aktienquote hochgefahren werden, die bei rd. 3 % liegt, und das in einer Zeit, wo die Höchststände der Indices eine Gefahr vor Kursverlusten signalisieren. Die EZB muss sich mit Weidmann von der Bundesbank und Fahrenschon vom Sparkassen- und Giroverband schon fragen, was der Quatsch soll; Draghi wird als Fehlbesetzung bezeichnet, was mit Blick auf die Entwicklung in Japan verständlich wird. Wer jetzt auf einem Haufen Geld sitzt, hat einen Anlagenotstand: Der sichere Zins liegt bei null und die Anlageberater der Banken versprechen trotzdem Traumrenditen. Deren Renditen sind die Provisionen ohne eigenes Risiko, wogegen der Anleger mit den eingekauften hohen Vermögenspreisen schnell im Regen steht. Was mit diesem Hintergrund in Frage kommt, ist ein Wechsel der Währung ohne Anlage in Realgüter. Die Parität zum Dollar wird gesehen mit dem Hintergrund der dort anziehenden Zinsen, verhaltener Inflation und guten Arbeitsmarktdaten. Die dort für Anfang 2015 erwarteten Zinsanhebungen der Fed dürften die Indices nach dem jahrelangen guten Lauf zurücknehmen und hierbei auch den DAX unter die Räder kommen lassen. Dass sich der DAX vom Dow abkoppelt wäre untypisch, gleichwohl nehmen die Aktienkäufe der Amerikaner in Europa zu, sind hier die Kurse noch angemessen und der harte Dollar mindert die Einkaufspreise. Dafür, dass der DAX noch weiterläuft spricht die besagte Geldmengenausweitung und die sich verbessernden Geschäftszahlen, wie der Ifo-Index auswirft; der Rest von Europa, insbesondere die Südländer haben Probleme, da sie ihre Reformen nicht durchziehen und sich mit dem niedrigen Zins haushaltsmäßig über Wasser halten können. Was tun? Der DAX läuft seit 2009 bis heute mit mehr oder minder großer Volatilität nach oben von 3.700 bis 10.000 und das, ohne dass die Folgen der schon vergessenen Lehman-Krise behoben sind. Auch China gefällt nicht mehr: Die Banken sitzen nach wie vor auf einem größer werdenden Haufen fauler Kredite, zum einen aus der Vorzeit an staatlich gelenkte Unternehmen und zum anderen aktuell aus faulen Immobilienkrediten bei rückläufigen Immobilienpreisen und leeren Geisterstädten, in denen niemand wohnen will, so dass die Nationalbank flugs den Zins senkte, um den Kreditnehmern die Verschuldung zu erleichtern. Per Saldo bleiben wir bei unserer Normstrategie der letzten Monate: Aktienquote nicht erhöhen, ggf. Altgewinne realisieren und wie Buffet mit hoher Kassenquote auf den eigenen „big pitch“ vorbereitet sein. Der DAX dürfte in Bälde bis auf 7.000 oder noch tiefer runter laufen, die für Weihnachten avisierten 10.000 sind schon aufgelaufen. Und: Gewinne mitnehmen, hat noch nie geschadet. Den reinen Währungsswitch in Dollar sollte man sich spätestens unter dem Weihnachtsbaum mal durch den dann ausgeruhten Kopf gehen lassen, eine schöne Parkmöglichkeit bis zu akzeptablen Wiedereinstiegskursen.

Wie stets an dieser Stelle diesmal einige kritische aber auch humoristische Lebens- und Börsenweisheiten:

  • „Risiko entsteht dann, wenn Anleger nicht wissen, was sie tun“; Warren Buffett, Investmentlegende.
  • „Es ist nicht möglich, ein überragendes Anlageergebnis zu erzielen, es sei denn, man macht etwas anderes als die Mehrheit“; John M. Templeton, Gründer des Templeton Growth Fund, dem weltweit größten Investmentfonds.
  • „Für den Erfolg an der Börse braucht es die vier G: Geld, Gedanken, Geduld und Glück. Wer langfristig immer die ersten drei G befolgt, der hat früher oder später auch das notwendige Glück. Dem ‚Zittrigen‘ fehlt eines der ersten drei G“; André Kostolany, Börsenaltmeister.

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Auch prüfen wir gerne, ob Sie steuerlich richtig aufgestellt sind. Beachten Sie, dass erbschaftsteuerliche Vergünstigungen für Betriebsvermögen auf dem Prüfstand stehen und wahrscheinlich nach der Bundestagswahl reduziert werden.

Die nachhaltige Verschärfung bei den Selbstanzeigen, vgl. unsere Homepage, wird zum 1. 1. 2015 wirksam. Daher nehmen die von uns bearbeiteten Selbstanzeigen weiterhin zu. Weiterhin machen die Banken Druck und verlangen zeitnah den Nachweis, dass die Erträge hieraus dem Finanzamt gemeldet werden und kündigen die Beendigung der Geschäftsbeziehung an für den Fall, dass dieses nicht geschieht. Verfügungen über Konten, die möglicherweise in bar errichtet wurden, werden nur unbar, also durch Überweisung zugelassen. Wir sind in der Beratung von Selbstanzeigen und der Niederhaltung von Strafverfahren seit Jahren erfolgreich tätig. Beachten Sie bitte, dass auch eine abgestufte Selbstanzeige, wie im Fall Hoeneß vergeblich versucht Zeit beansprucht. Wird die erste Schätzung zu niedrig angesetzt, greift die Straffreiheit nicht.

Auch zu beachten: Am 29. Oktober 2014 unterzeichneten mehr als 30 Finanzminister in Berlin ein internationales Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen. Durch den jährlichen automatischen Austausch von Steuerinformationen wird es für die Finanzbehörden deutlich einfacher, Finanzinformationen aus dem Ausland zu erhalten und so für eine gerechte Besteuerung zu sorgen. Steuerhinterzieher haben es erheblich schwerer, Einkommensquellen vor dem Fiskus zu verbergen und sich auf Besteuerungshindernisse bei anonymen Vermögen zu verlassen.

Zur Erbschaftsteuer: Fällt die günstige Steuerregelung für Betriebsvermögen? Ab dem 8. Juli verhandelt hierüber das Bundesverfassungsgericht. Ein Grund für viele Mittelständler, die aktuelle Regelung zu nutzen, da hohe Steuerzahlungen kaum zu finanzieren sind und die Regelungen eine steuerfrei Übertragung erlauben.

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2. Unkelbach intern

Die Freiburger Gründertage 2014 sind vorbei. Zahlreiche Existenzgründer haben sich an unserem Messestand zu den steuerlichen Rahmenbedingungen der Existenzgründung informiert.

Für Existenzgründer regelmäßig von Interesse ist auch der Zahlenteil des Businessplans. Hierzu hält Herr Dr. Unkelbach im November und Dezember einen Vortrag an der Universität Freiburg.

Die Termine im Überblick:

  • Finanzplanung Teil II, Vorlesung am 03.12.2014 für den Kurs „Der Businessplan: Fahrplan in die Selbstständigkeit und zur Realisierung von eigenen Ideen“, Universität Freiburg
  • Finanzplanung Teil I, Vorlesung am 19.11.2014 für den Kurs „Der Businessplan: Fahrplan in die Selbstständigkeit und zur Realisierung von eigenen Ideen“, Universität Freiburg

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3. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres

Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 und 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraus setzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen. Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:

  • die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
  • die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer)
  • der Wert der Maßeinheit
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4.Gesetzlicher Mindestlohn auch bei Minijobs zu beachten

Ab dem 1. Januar 2015 haben Arbeitnehmer regelmäßig Anspruch auf Zahlung eines Mindestlohns durch den Arbeitgeber in Höhe von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Diese neue Regelung hat auch Bedeutung für geringfügige Beschäftigungen (sog. Minijobs):

  • Für Arbeitgeber mit gewerblichen geringfügig Beschäftigten gelten (zusätzliche) Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten: Sie müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer geringfügig Beschäftigten innerhalb von sieben Tagen nach dem Tag der Arbeitsleistung aufzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten gelten nicht für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten.
  • Wird aufgrund der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns der Stundenlohn für geringfügig Beschäftigte angehoben, ist ggf. die Einhaltung der monatlichen 450 Euro-Grenze bzw. der Jahresgrenze von 5.400 Euro zu beachten; eine Überschreitung der Grenze kann dazu führen, dass der Minijobstatus verloren geht (ggf. erfolgt eine Zusammenrechnung mit einer anderen Beschäftigung).

Das hätte zur Folge, dass die Beitragslast in der Sozialversicherung ansteigen kann und die günstige Pauschalversteuerung mit 2 % nicht mehr in Betracht kommt.

Eine eventuelle Reduzierung der Arbeitsstunden der betroffenen Beschäftigten ist z. B. durch eine entsprechende arbeitsvertragliche Änderung zu dokumentieren.

Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Mindestlohn von 8,50 Euro den Bruttolohn darstellt, d. h. das Arbeitsentgelt vor Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge (des Arbeitnehmers). Schuldet der Arbeitgeber – wie bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen – die pauschale Lohnsteuer und die pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge, sind diese Abgaben nicht auf den Mindestlohn anzurechnen, d. h., die Übernahme der Abgaben gilt nicht als gezahltes Arbeitsentgelt.

Nicht unter den Mindestlohn fallen Vergütungen von Auszubildenden, Minderjährigen ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Langzeitarbeitslosen.

Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 500.000 Euro geahndet werden.

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5. Keine Steuerermäßigung für Pflegeheimkosten bei Inanspruch nahme des Behinderten-Pauschbetrags

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen kann eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden, und zwar in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro.

Dies gilt auch für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG). Eine Steuerermäßigung ist aber nur zu berücksichtigen, soweit die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Zulässig ist es allerdings, die entsprechenden Aufwendungen im Rahmen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen und die Steuerermäßigung nur für die Beträge geltend zu machen, die sich wegen der zumutbaren Belastung nicht auswirken.

Sofern allerdings der Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG) in Anspruch genommen wird, scheidet der Abzug von tatsächlichen behinderungsbedingten Pflegeaufwendungen aus, auch wenn diese den Pauschbetrag übersteigen. Darauf hat jetzt der Bundesfinanzhof hingewiesen.

Es muss in diesen Fällen also geprüft werden, ob für die kompletten Pflegeaufwendungen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden soll, ob der Abzug als außergewöhnliche Belastungen (zuzüglich Steuerermäßigung wegen der zumutbaren Belastung) günstiger ist oder ob der Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden soll.


6. Höhe des gesetzlichen Zinssatzes für Steuerzinsen nicht verfassungswidrig

Nachzahlungs- oder Erstattungsbeträge, die sich aus der Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer ergeben, werden – nach Berücksichtigung einer „Karenzzeit“ von 15 Monaten – regelmäßig mit einem festen Zinssatz von 0,5 % für jeden vollen Monat verzinst. Eine Verzinsungsregelung besteht auch, wenn Steuerbeträge gestundet werden oder wenn z. B. im Zusammenhang mit einem Einspruch die Zahlung von Steuern ausgesetzt wird.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Höhe des Zinssatzes (0,5 % monatlich = 6 % im Jahr) nicht verfassungswidrig, d. h. nicht zu hoch ist. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet gewesen, die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes an das niedrige Marktzinsniveau für Geldanlagen anzupassen. Nach Auffassung des Gerichts gilt dies zumindest für den Zeitraum bis zum März 2011. Die Marktzinsen hätten sich erst danach auf einem dauerhaft niedrigen Niveau stabilisiert. Daher brauchte das Gericht nicht zu entscheiden, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Folgezeit so entscheidend geändert haben, dass der gesetzlich festgeschriebene Zinssatz in Frage zu stellen wäre.


7. PKW-Nutzung durch Unternehmer

Die private PKW-Nutzung durch Unternehmer wird einkommensteuerlich als Entnahme und umsatzsteuerlichals unentgeltliche Wertabgabe behandelt. Die Ermittlung kann jeweils nach der „1 %-Methode“ oder durch Aufteilung der tatsächlichen Kfz-Kosten anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs erfolgen. In die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage werden nur die Ausgaben einbezogen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben (d. h., insbesondere Kfz-Steuer und Versicherung bleiben unberücksichtigt); bei der 1 %-Methode erfolgt deshalb ein Abschlag von 20 %.

Beispiel:
Listenpreis eines PKW (einschließlich Umsatzsteuer):
40.000 €
monatlicher Entnahmewert (netto): 1 % von 40.000 €
400,00 €
umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage: 80 % von 400 €
320 €
Umsatzsteuer darauf (19 %)
60,80 €
Entnahmewert pro Monat insgesamt
460,80 €

Bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie bei Familienheimfahrten wird regelmäßig ein Teil der Aufwendungen als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe angesehen.

Beispiel:  
Entfernung Wohnung – Betriebsstätte 10 km bei durchschnittlich 15 Fahrten im Monat:  
0,03 % x 40.000 € x 10 km
120,00 €
abziehbare Entfernungspauschale: 10 km x 0,30 € x 15 Tage
-45,00 €
nichtabziehbare Betriebsausgabe (monatlich)
75,00 €

Umsatzsteuerlich sind die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte als unternehmerische Fahrten anzusehen, sodass eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe – wie der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt hat – nicht in Betracht kommt. Soweit ein Teil der Aufwendungen für diese Fahrten als nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt wird, unterliegen sie nicht der Umsatzsteuer und führen auch nicht zu einer Vorsteuerkürzung nach § 15 Abs. 1a UStG.

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8. Änderungen bei der Besteuerung von Betriebsveranstaltungen

Veranstaltungen, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer ausrichtet (z. B. Betriebsausflüge, Jubiläumsveranstaltungen, Weihnachtsfeiern), können ggf. zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn bei den teilnehmenden Mitarbeitern führen. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer hierfür pauschal mit 25 % übernehmen (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (z. B. Speisen, Getränke, musikalische Darbietungen) bleiben aber grundsätzlich ohne steuerliche Folgen, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden und die Zuwendungen je Veranstaltung und Teilnehmer derzeit 110 Euro nicht überschreiten. Ab 2015 soll diese Freigrenze gesetzlich festgeschrieben und auf 150 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) angehoben werden. Übersteigen die zuzuordnenden Kosten diesen Betrag, sind die gesamten Zuwendungen steuerpflichtig.

Entgegen der neueren steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sollen Kosten, die auf einen ebenfalls teilnehmenden Angehörigen des Mitarbeiters (z. B. Ehepartner oder Kind) entfallen, dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet werden; dies entspricht (wieder) der bis dahin geltenden Verwaltungspraxis.

Ebenfalls im Gegensatz zur Rechtsprechung sieht die neue Regelung vor, dass Kosten, die den einzelnen Arbeitnehmern nicht individuell zurechenbar sind, d. h. die Gemeinkosten der Veranstaltung (wie z. B. die Raummiete), ebenfalls zu den – ggf. steuerpflichtigen – Zuwendungen gehören.

Unklar ist derzeit, ob die Finanzverwaltung die günstige Rechtsprechung zumindest bis Ende 2014 anwendet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Einsprüche usw. aufgrund der günstigeren Rechtsprechung bis einschließlich 2014 ruhen.

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9. Übergangsregelung für versicherungspflichtige geringfügige Beschäftigungen läuft aus

Seit dem 1. Januar 2013 gilt eine Arbeitsentgeltgrenze für sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigungen von 450 Euro monatlich. Beschäftigungsverhältnisse, die zum damaligen Zeitpunkt die alte Grenze von 400 Euro, aber nicht von 450 Euro über stiegen haben, wären somit eigentlich versicherungsfrei geworden. Für diese Fälle galt aber bisher eine Übergangsregelung, die nun ausläuft: Diese Beschäftigten bleiben nur noch bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig.

Betroffen sind hiervon insbesondere Arbeitsverhältnisse zwischen Ehepartnern bzw. Angehörigen, in denen z. B. Krankenversicherungspflicht gewünscht ist. Um dies auch weiterhin zu gewährleisten, muss das Arbeitsentgelt ab dem 1. Januar 2015 die (neue) Grenze von 450 Euro übersteigen, weil sonst eine grundsätzliche Befreiung in der Sozialversicherung – und damit ggf. der Verlust des Versicherungsschutzes – eintritt.

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10. Anhebung der lohnsteuerlichen Grenze für „Aufmerksamkeiten“

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber z. B. regelmäßig Sachleistungen wie Warengutscheine oder Job-Tickets, bleiben diese Zuwendungen nur dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Wert insgesamt monatlich 44 Euro nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Unabhängig davon gilt für (gelegentliche) Sachzuwendungen, die ein Arbeitnehmer aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses(z. B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt des Kindes) von seinem Arbeitgeber erhält, eine besondere Freigrenze. Der Grenzbetrag für derartige Aufmerksamkeiten (wie z. B. Blumen, Wein, Bücher, CDs/DVDs oder Gutscheine dafür) wird ab 1. Januar 2015 von bisher 40 Euro auf 60 Euro angehoben. Die Freigrenze kann bei mehreren persönlichen Anlässen dementsprechend auch mehrmals im Jahr in Anspruch genommen werden.

Übersteigt der Wert der Sachzuwendung ab 2015 den Betrag von 60 Euro, führt dies regelmäßig in voller Höhe zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Zuwendungen von (Bar-)Geld sind stets – auch bei geringerem Wert – als Arbeitslohn zu behandeln.

Die Regelung gilt auch für Sachzuwendungen, wenn diese im Rahmen eines Dienstjubiläums oder einer Betriebsveranstaltung erfolgen.

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11. Rückstellung für die Kosten zur Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses

Die Kosten für die Aufstellung des Jahresabschlusses dürfen durch Bildung einer Rückstellung bereits in dem Jahr gewinnmindernd berücksichtigt werden, für das der Jahresabschluss aufzustellen ist. Die Rückstellung für die Abschlusskosten ist zulässig, weil es sich bei der Bilanzierung um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt, die wirtschaftlich im abgelaufenen Jahr verursacht ist. Entsprechendes gilt für die Kosten der Jahresabschlussprüfung (z. B. bei größeren GmbHs oder ggf. bei GmbH & Co. KGs).

Davon zu unterscheiden sind Kosten für die Prüfung des Jahresabschlusses, wenn die Prüfung lediglich auf einer gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung beruht. Der Bundesfinanzhof hat daher die Kosten für den Abschlussprüfer noch nicht im abgelaufenen Jahr zum Abzug zugelassen, wenn die Prüfung lediglich aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben war.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB


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