Mandanteninformationsbrief Februar 2011 | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH
1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Allen verehrten Lesern an dieser Stelle zunächst ein gutes Neues Jahr und beste Gesundheit. Mit dem neuen Jahr ist hier natürlich das Börsenjahr gemeint und wenn dieses sich gut entwickelt, dürfte das die Gesundheit positiv beeinflussen. Die führenden Wertpapierhäuser sehen 2011 für den DAX im Durchschnitt nicht schlecht: Stand Jahresmitte 7.289 und Jahresende 7.618. Vor einem Jahr sahen die Seher für den DAX folgende Zahlen: Mitte 2010 5.875 und Ende 2010 6.914. Fast also getroffen, so dass wir uns zunächst auf die vermeintlich sicheren Gewinne für 2011 freuen dürfen. Zu hoffen ist, dass die Freude auch tatsächlich bis zum Jahresende reicht. Die allgemeine Hintergrundmusik ist der Konjunkturzyklus und demnach ist die Börse auch keine Einbahnstraße, es geht wieder runter. Die Zentralbank ist in einer Zwickmühle: Soll sie die Zinsen unten lassen, um die Staatshaushalte nicht über steigende Zinslasten zu ruinieren, oder soll sie die Preisstabilität, ihr eigentliches Ziel, verfolgen? Der umsichtige Anleger schichtet also schon um und realisiert seine Gewinne bei Industrie- und Autoaktien und geht in Aktien mit Nachholbedarf und geringem Verlustpotential, bei denen die Dividendenrenditen stimmen. Auch darf man mal über den Teich schauen, wo die Konjunktur etwas später anzog. Schöne stabile Titel sind: Münchner Rück, Allianz, SwissRe, E.on, RWE, Telefonica, France Telecom, Total, Vivendi. Wer etwas Nervenkitzel braucht, sollte sich unbedingt mal ansehen: Lukoil mit einem KGV von nur gut 6 und die Gazprom mit einem KGV von unter 5. Auch sehr schön: GE, die sollte man Siemens oder Thyssen, die schon lange gelaufen sind, nun vorziehen. Für Festverzinsliche ist ja bekannt, dass ihr Risiko durch ihre Rendite ausgedrückt wird. Wegen den steigenden Zinsen sollte die Restlaufzeit gut 3 Jahre nicht übersteigen. Schöne Titel für etwas Hartgesottene sind: Otto 2009/2013 mit 3,6 % Rendite, Haniel 2009/2014 mit 3,9 %, RENA 2010/2015 mit 7 % (Daumen drücken, damit es gut geht) oder Dürr 2010/2015 mit 5,4 %, alles Effektivzinsen. Drei Dinge treiben den Menschen zum Wahnsinn: Die Liebe, die Eifersucht und das Studium der Börsenkurse Schuldest Du deiner Bank weniger als eine Million, bist Du ein Gläubiger, schuldest Du mehr als eine Million, bist Du ein Partner (Autor nicht bekannt). 2. Absenkung der Beteiligungsgrenze bei Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 17 EStG Nach der aktuellen Fassung des § 17 EStG unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften der Teileinkünftebesteuerung, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine bestimmte Beteiligungshöhe vorgelegen hat. Diese Beteiligungsgrenze ist durch Gesetzesänderungen im Laufe der Zeit reduziert worden von ursprünglich „mehr als 25 %“ auf „mindestens 10 %“ sowie derzeit auf „mindestens 1 %“. Der Gesetzgeber hat bei der Anwendung dieser Änderungen allerdings grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung abgestellt. Damit sind aber auch bereits bestehende – nach voriger Rechtslage unter der Grenze liegende – Kapitalbeteiligungen von der Verschlechterung betroffen: Werden diese irgendwann verkauft, sind nach der gesetzlichen Regelung auch vor dem Inkrafttreten der Änderung eingetretene Wertsteigerungen zu versteuern.
Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. Danach werden Gewinne aus Verkäufen der oben angegebenen Kapitalbeteiligungen, die bis zu den genannten Stichtagen erfolgen, von § 17 EStG nicht erfasst. Für Veräußerungen nach diesen Zeitpunkten sind statt der Anschaffungskosten der gemeine Wert bzw. Börsenkurs zum Stichtag anzusetzen; aus Vereinfachungsgründen können die Wertzuwächse auch zeitanteilig rechnerisch ermittelt werden. Auf diese Weise bleiben bis zum Stichtag (siehe oben) gebildete stille Reserven steuerfrei.
Erläuterungen zu den Varianten:
Bei Verlusten aus der Veräußerung der Kapitalbeteiligung sind grundsätzlich die ursprünglichen Anschaffungskosten anzusetzen; dies gilt auch, wenn bis zum Stichtag eine Werterhöhung eingetreten ist. 3. Geschäftsveräußerung ohne Umsatzsteuer auch bei Vermietung einzelner wesentlicher Betriebsgrundlagen? Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer sind von der Umsatzbesteuerung ausgenommen (vgl. § 1 Abs. 1a UStG). Voraussetzung ist dabei, dass der Betrieb „im Ganzen“ übereignet wird. 4. Begrenzung des Verlustabzugs bei Fortfall der Verlustnutzungsmöglichkeit unzulässig? Verluste aus einzelnen Einkunftsarten (z. B. aus Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung), die nicht mit Gewinnen desselben Veranlagungszeitraums aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden können, gehen grundsätzlich nicht verloren; sie können – von einem wahlweisen Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 EStG) abgesehen – in die folgenden Jahre vorgetragen und hier ggf. mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Diese Regelung gilt allerdings mit einer Einschränkung: Ein Abzug ist im jeweiligen Veranlagungszeitraum bis zur Höhe von 1 Mio. Euro (Ehegatten: 2 Mio. Euro) unbegrenzt zulässig, für den übersteigenden Betrag aber nur in Höhe von 60 % des 1 Mio. Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 10d Abs. 2 EStG). Die Berücksichtigung der Verluste wird insoweit zeitlich gestreckt, auch wenn z. B. bereits im ersten Folgejahr genug Gewinnvolumen zur Verrechnung vorhanden ist. Nicht berücksichtigte Verluste werden auf die folgenden Jahre vorgetragen. Die Verlustvortragsregelung gilt auch für Kapitalgesellschaften, wie z. B. die GmbH. 5. Umsatzsteuer auf private PKW-Nutzung durch Unternehmer Die Privatnutzung betrieblicher PKW durch den Unternehmer kann nach der regelmäßig günstigen 1 %-Regelung ermittelt werden, wenn der PKW zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird; zur „betrieblichen Nutzung“ gehören alle betrieblich veranlassten Fahrten sowie die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Wird die 1 %-Regelung für einkommensteuerliche Zwecke angewendet, kann sie auch für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt werden. Für nicht vorsteuerbelastete Kosten kann dabei ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen werden.
Bis zum 28. Februar 2011 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2010 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG). Arbeitgeber, die ausschließlich geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten beschäftigen, können anstelle der elektronischen eine manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen. 7. Einkunftsgrenzen bei Kindern über 18 Jahre Kinder können auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Hinblick auf den Kinderfreibetrag und das Kindergeld berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie sich noch in der Berufsausbildung befinden; eine Berücksichtigung erfolgt regelmäßig bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Kindes eine Einkunftsgrenze, fallen sowohl Kindergeld als auch steuerliche Vergünstigungen für die Eltern weg. Die Grenze beträgt 8.004 Euro. Bereits ein geringfügiges Überschreiten der Einkunftsgrenze führt zum vollständigen Wegfall der Kindervergünstigungen. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
8. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2011 Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2011 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2010 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10. Februar 2011 stellen. Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Der Antrag ist ab 2011 regelmäßig in elektronischer Form nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Finanzamt zu übermitteln. 9. Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes Derzeit liegt der Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vor, der zahlreiche steuerliche Änderungen enthält. So soll z. B. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro auf 1.000 Euro angehoben, die Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten und Kinderfreibetrag sowie die Ehegattenveranlagung vereinfacht und z. B. eine Möglichkeit zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklärungen für zwei Jahre eingeführt werden. Die meisten Regelungen sollen erst ab 2012 in Kraft treten, es ist aber auch möglich, dass einige Änderungen rückwirkend zum 1. Januar 2011 wirksam werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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