Mandanteninformationsbrief

Februar 2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Februar 2011. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Absenkung der Beteiligungsgrenze bei Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 17 EStG
  3. Geschäftsveräußerung ohne Umsatzsteuer auch bei Vermietung einzelner wesentlicher Betriebsgrundlagen?
  4. Begrenzung des Verlustabzugs bei Fortfall der Verlustnutzungsmöglichkeit unzulässig?
  5. Umsatzsteuer auf private PKW-Nutzung durch Unternehmer
  6. Lohnsteuerbescheinigungen
  7. Einkunftsgrenzen bei Kindern über 18 Jahre
  8. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2011
  9. Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Allen verehrten Lesern an dieser Stelle zunächst ein gutes Neues Jahr und beste Gesundheit. Mit dem neuen Jahr ist hier natürlich das Börsenjahr gemeint und wenn dieses sich gut entwickelt, dürfte das die Gesundheit positiv beeinflussen. Die führenden Wertpapierhäuser sehen 2011 für den DAX im Durchschnitt nicht schlecht: Stand Jahresmitte 7.289 und Jahresende 7.618. Vor einem Jahr sahen die Seher für den DAX folgende Zahlen: Mitte 2010 5.875 und Ende 2010 6.914. Fast also getroffen, so dass wir uns zunächst auf die vermeintlich sicheren Gewinne für 2011 freuen dürfen. Zu hoffen ist, dass die Freude auch tatsächlich bis zum Jahresende reicht.

Die Großhändler erwarten Preissteigerungen von 10 %, die weiterzugeben sind und für die Konsumentenpreise liest man zu erwartende Preissteigerungsraten von 3,5 %. Die gut laufenden Unternehmensgewinne bestätigen also die DAX-Prognose, gegenläufig wird sich die Zentralbankpolitik entwickeln, so dass der hier schon vor Jahr und Tag geäußerte Ausstiegszeitpunkt 30. 09. 2011 wohl zunehmend realistisch wird. So ist seit einem halben Jahr die Rendite für 10-jährige Bundesanleihen von gut 2 % auf nunmehr 3,1 % gestiegen, so dass der Investor schon mal öfter auf die Bondsrenditen schaut und die künftigen Refinanzierungskosten der Firmen sicherlich steigen, also der Druck auf die Ergebnisse und deren Abzinsungszinssatz steigt.

Die allgemeine Hintergrundmusik ist der Konjunkturzyklus und demnach ist die Börse auch keine Einbahnstraße, es geht wieder runter. Die Zentralbank ist in einer Zwickmühle: Soll sie die Zinsen unten lassen, um die Staatshaushalte nicht über steigende Zinslasten zu ruinieren, oder soll sie die Preisstabilität, ihr eigentliches Ziel, verfolgen? Der umsichtige Anleger schichtet also schon um und realisiert seine Gewinne bei Industrie- und Autoaktien und geht in Aktien mit Nachholbedarf und geringem Verlustpotential, bei denen die Dividendenrenditen stimmen. Auch darf man mal über den Teich schauen, wo die Konjunktur etwas später anzog. Schöne stabile Titel sind: Münchner Rück, Allianz, SwissRe, E.on, RWE, Telefonica, France Telecom, Total, Vivendi. Wer etwas Nervenkitzel braucht, sollte sich unbedingt mal ansehen: Lukoil mit einem KGV von nur gut 6 und die Gazprom mit einem KGV von unter 5. Auch sehr schön: GE, die sollte man Siemens oder Thyssen, die schon lange gelaufen sind, nun vorziehen. Für Festverzinsliche ist ja bekannt, dass ihr Risiko durch ihre Rendite ausgedrückt wird. Wegen den steigenden Zinsen sollte die Restlaufzeit gut 3 Jahre nicht übersteigen. Schöne Titel für etwas Hartgesottene sind: Otto 2009/2013 mit 3,6 % Rendite, Haniel 2009/2014 mit 3,9 %, RENA 2010/2015 mit 7 % (Daumen drücken, damit es gut geht) oder Dürr 2010/2015 mit 5,4 %, alles Effektivzinsen.

Ein paar schlüssige Börsenweisheiten sollte man immer beachten:

Drei Dinge treiben den Menschen zum Wahnsinn: Die Liebe, die Eifersucht und das Studium der Börsenkurse
(John Maynard Keynes).

Das Schöne an den Aktien ist, dass man 1000 Prozent gewinnen kann, aber höchstens 100 Prozent verlieren (Autor nicht bekannt).

Prognosen dienen in erster Linie der Unterhaltung des Publikums
(Wendelin Wiedeking).

Schuldest Du deiner Bank weniger als eine Million, bist Du ein Gläubiger, schuldest Du mehr als eine Million, bist Du ein Partner (Autor nicht bekannt).

Sie können es sich leicht machen: Vermögensaufbau checken lassen! Gerne überprüfen wir Ihren Vermögensaufbau sowie Ihre Vermögensplanung bzw. erarbeiten mit Ihnen gemeinsam eine Strategie zur Erreichung Ihrer Vermögensziele und Altersversorgung. Im Gegensatz zu den Kreditinstituten verkaufen wir keine Produkte, so dass wir uns einzig an den Zielen unserer Kunden orientieren.

[Inhaltsübersicht]


2. Absenkung der Beteiligungsgrenze bei Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 17 EStG

Nach der aktuellen Fassung des § 17 EStG unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften der Teileinkünftebesteuerung, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine bestimmte Beteiligungshöhe vorgelegen hat. Diese Beteiligungsgrenze ist durch Gesetzesänderungen im Laufe der Zeit reduziert worden von ursprünglich „mehr als 25 %“ auf „mindestens 10 %“ sowie derzeit auf „mindestens 1 %“. Der Gesetzgeber hat bei der Anwendung dieser Änderungen allerdings grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung abgestellt. Damit sind aber auch bereits bestehende – nach voriger Rechtslage unter der Grenze liegende – Kapitalbeteiligungen von der Verschlechterung betroffen: Werden diese irgendwann verkauft, sind nach der gesetzlichen Regelung auch vor dem Inkrafttreten der Änderung eingetretene Wertsteigerungen zu versteuern.

So fiel z. B. eine Beteiligung in Höhe von 20 % mit Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 plötzlich unter die Regelung nach § 17 EStG, nach dem Steuersenkungsgesetz aus dem Jahr 2000 betraf dies sogar Beteiligungen von 9 % oder weniger.

Dagegen hat sich das Bundesverfassungsgericht gewendet und entschieden, dass Wertsteigerungen, soweit diese vor Verkündung des Gesetzes entstanden sind, unbesteuert bleiben müssen, wenn sie – entsprechend der bisherigen Rechtslage – steuerfrei hätten realisiert werden können. Für die zwei in Frage kommenden Änderungsgesetze ergeben sich folgende „Stichtage“:

Änderungsgesetz
betroffene Beteiligungen
"Stichtag"
Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
mind. 10 % bis 25 %
31.03.1999
Steuersenkungsgesetz
mind. 1 % bis weniger als 10 %
23.10.2000

Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. Danach werden Gewinne aus Verkäufen der oben angegebenen Kapitalbeteiligungen, die bis zu den genannten Stichtagen erfolgen, von § 17 EStG nicht erfasst. Für Veräußerungen nach diesen Zeitpunkten sind statt der Anschaffungskosten der gemeine Wert bzw. Börsenkurs zum Stichtag anzusetzen; aus Vereinfachungsgründen können die Wertzuwächse auch zeitanteilig rechnerisch ermittelt werden. Auf diese Weise bleiben bis zum Stichtag (siehe oben) gebildete stille Reserven steuerfrei.

Beispiel zur Änderung durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002:

A hält seit 1995 20 % an der X-GmbH (Anschaffungskosten: 100.000 €). Durch die Absenkung der Beteiligungsgrenze fällt seine Beteiligung unter die Besteuerung des § 17 EStG. A verkauft den Anteil im September 2010. Der Wert der Beteiligung wird zum 31.03.1999 (Verkündung des Gesetzes) ermittelt.

 
Variante 1
Variante 2
Variante 3
 
Anschaffungskosten
100.000 €
100.000 €
100.000 €
Stichtagswert (31.03.1999)
300.000 €
50.000 €
500.000 €
 
maßgebend
300.000 €
100.000 €
100.000 €
Verkaufserlös
500.000 €
500.000 €
300.000 €
Veräußerungsgewinn (davon sind 60 %
nach Teileinkünfteverfahren zu versteuern)
200.000 €
400.000 €
0 €

Erläuterungen zu den Varianten:

Zu 1: Die stillen Reserven von 400.000 € dürfen nur besteuert werden, soweit sie nach dem 31.03.1999 entstanden sind.
Zu 2: Die Wertminderung bis zum 31.03.1999 wird nicht berücksichtigt; bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind die
  ursprünglichen Anschaffungskosten anzusetzen.
Zu 3: Wurde eine Werterhöhung bis zum 31.03.1999 durch spätere Wertminderungen wieder (teilweise) kompensiert, bleibt ein
  an sich entstandener Gewinn von 200.000 € steuerfrei, da er auf Wertsteigerungen bis zum 31.03.1999 beruht.

Bei Verlusten aus der Veräußerung der Kapitalbeteiligung sind grundsätzlich die ursprünglichen Anschaffungskosten anzusetzen; dies gilt auch, wenn bis zum Stichtag eine Werterhöhung eingetreten ist.

[Inhaltsübersicht]


3. Geschäftsveräußerung ohne Umsatzsteuer auch bei Vermietung einzelner wesentlicher Betriebsgrundlagen?

Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer sind von der Umsatzbesteuerung ausgenommen (vgl. § 1 Abs. 1a UStG). Voraussetzung ist dabei, dass der Betrieb „im Ganzen“ übereignet wird.

Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gegeben ist, wenn der Warenbestand und die Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts an einen anderen Unternehmer veräußert werden, aber das Ladenlokal nicht mitverkauft, sondern an den Käufer vermietet wird. Außerdem soll geklärt werden, ob dabei die Laufzeit des Mietvertrags entscheidend ist.

Die Finanzverwaltung erkennt in vergleichbaren Fällen eine Geschäftsveräußerung im Ganzen an, wenn die Mietverträge über die Geschäftsgrundstücke eine Mindestlaufzeit von 8 Jahren aufweisen.

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4. Begrenzung des Verlustabzugs bei Fortfall der Verlustnutzungsmöglichkeit unzulässig?

Verluste aus einzelnen Einkunftsarten (z. B. aus Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung), die nicht mit Gewinnen desselben Veranlagungszeitraums aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden können, gehen grundsätzlich nicht verloren; sie können – von einem wahlweisen Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 EStG) abgesehen – in die folgenden Jahre vorgetragen und hier ggf. mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Diese Regelung gilt allerdings mit einer Einschränkung: Ein Abzug ist im jeweiligen Veranlagungszeitraum bis zur Höhe von 1 Mio. Euro (Ehegatten: 2 Mio. Euro) unbegrenzt zulässig, für den übersteigenden Betrag aber nur in Höhe von 60 % des 1 Mio. Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 10d Abs. 2 EStG). Die Berücksichtigung der Verluste wird insoweit zeitlich gestreckt, auch wenn z. B. bereits im ersten Folgejahr genug Gewinnvolumen zur Verrechnung vorhanden ist. Nicht berücksichtigte Verluste werden auf die folgenden Jahre vorgetragen. Die Verlustvortragsregelung gilt auch für Kapitalgesellschaften, wie z. B. die GmbH.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt verfassungsrechtliche Zweifel an der Verlustabzugsregelung geäußert. Das Gericht beanstandet die Abzugsbeschränkung für den Fall, dass es zu einem endgültigen Fortfall der Verlustnutzungsmöglichkeit und damit zur Vernichtung von Verlustvorträgen kommt. Dies kann bei natürlichen Personen z. B. durch die Beendigung der persönlichen Steuerpflicht eintreten oder – wie im Streitfall – bei Kapitalgesellschaften durch die schädliche Übertragung von GmbH-Anteilen. In der vorliegenden Entscheidung wären durch einen Gesellschafterwechsel im Sinne des § 8c KStG noch nicht verrechnete Verlustvorträge in vollem Umfang verloren gegangen. Nach Auffassung des Gerichts müsse eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, um den endgültigen Ausfall des Verlustabzugs zu verhindern.

Im Urteilsfall handelt es sich um einen Aussetzungsbeschluss; die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in der Hauptsache bleibt abzuwarten.

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5. Umsatzsteuer auf private PKW-Nutzung durch Unternehmer

Die Privatnutzung betrieblicher PKW durch den Unternehmer kann nach der regelmäßig günstigen 1 %-Regelung ermittelt werden, wenn der PKW zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird; zur „betrieblichen Nutzung“ gehören alle betrieblich veranlassten Fahrten sowie die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Wird die 1 %-Regelung für einkommensteuerliche Zwecke angewendet, kann sie auch für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt werden. Für nicht vorsteuerbelastete Kosten kann dabei ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen werden.

Beispiel:

Ein Gewerbetreibender nutzt den betrieblichen PKW (Bruttolistenpreis: 50.000 €)  
  • für Privatfahrten:
14.000 km
  • für Fahrten zu Kunden sowie zwischen Wohnung und Betriebsstätte:
16.000 km
 
Die Privatnutzung kann für einkommensteuerliche Zwecke nach der 1 %-Regelung
ermittelt werden: 1 % x 50.000 € x 12 Monate:
6.000 €
 
Umsatzsteuerlich ergibt sich folgende steuerpflichtige Wertabgabe:
Privatnutzung (siehe oben)
6.000 €
Pauschaler Abschlag für Kosten ohne Vorsteuerabzug (20 %)
- 1.200 €
 
4.800 €
Umsatzsteuer 19%
912 €



Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil zur Anwendung der 1 %-Regelung und zur pauschalen Kürzung Stellung genommen. Im Streitfall hatte eine Personengesellschaft für die private Kfz-Nutzung ihrer Gesellschafter auch umsatzsteuerlich das 1 %-Verfahren angewendet, für die Kürzung um die nicht vorsteuerbelasteten Kosten aber die tatsächlichen Aufwendungen zugrunde gelegt; hieraus ergab sich ein Anteil von ca. 36 % für nicht vorsteuerbehaftete Kosten.

Der Bundesfinanzhof hat diese Kombination verschiedener Berechnungsmethoden bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nicht anerkannt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um eine einheitliche Vereinfachungsregelung, die nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann. Eine teilweise individuelle Berechnung ist danach nicht möglich. Will der Unternehmer die Vereinfachungsregelung nicht auch für die Umsatzsteuer anwenden, hat er alternativ die Möglichkeit, den privaten Nutzungsanteil für umsatzsteuerliche Zwecke nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln; dabei sind dann die nachgewiesenen tatsächlich nicht vorsteuerbelasteten Kosten nicht zu berücksichtigen.

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6. Lohnsteuerbescheinigungen

Bis zum 28. Februar 2011 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2010 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG). Arbeitgeber, die ausschließlich geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten beschäftigen, können anstelle der elektronischen eine manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen.

Der Arbeitnehmer erhält einen Ausdruck der übermittelten Daten als Bescheinigung. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat.

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7. Einkunftsgrenzen bei Kindern über 18 Jahre

Kinder können auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Hinblick auf den Kinderfreibetrag und das Kindergeld berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie sich noch in der Berufsausbildung befinden; eine Berücksichtigung erfolgt regelmäßig bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Kindes eine Einkunftsgrenze, fallen sowohl Kindergeld als auch steuerliche Vergünstigungen für die Eltern weg. Die Grenze beträgt 8.004 Euro. Bereits ein geringfügiges Überschreiten der Einkunftsgrenze führt zum vollständigen Wegfall der Kindervergünstigungen. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

  • Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes können die mit den Einnahmen im Zusammenhang stehenden Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden; dies gilt ebenfalls für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung (z. B. Fahrten zur Universität, Studiengebühren, Arbeitsmittel). Bezieht das Kind ausschließlich Arbeitslohn, ist dieser mindestens bis zur Höhe von 8.924 Euro (8.004 Euro + 920 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag) unschädlich.

  • Darüber hinaus mindern die gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) bzw. zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung die maßgeblichen Einkünfte. Ein Abzug von weiteren Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen kommt dagegen nicht in Betracht.

  • Zu beachten ist ferner, dass etwaige Kapitaleinkünfte des Kindes zu berücksichtigen sind; sie werden aber regelmäßig um den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro vermindert. Das bedeutet, dass Kapitalerträge künftig zumindest bis zu dieser Höhe ohne Auswirkungen auf die Kindervergünstigungen bleiben; bezieht das Kind keine anderen Einkünfte, sind Kapitalerträge mindestens bis zu einer Höhe von (8.004 Euro + 801 Euro =) 8.805 Euro unschädlich.

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8. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2011

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2011 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2010 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10. Februar 2011 stellen. Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Der Antrag ist ab 2011 regelmäßig in elektronischer Form nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Finanzamt zu übermitteln.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2010 angemeldet und bis zum 10. Februar 2011 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10. Februar 2012 fällige Vorauszahlung für Dezember 2011 angerechnet.

Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2011 beim Finanzamt zu stellen.

Eine Dauerfristverlängerung für die Zusammenfassende Meldung ist nicht möglich.

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9. Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes

Derzeit liegt der Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vor, der zahlreiche steuerliche Änderungen enthält. So soll z. B. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro auf 1.000 Euro angehoben, die Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten und Kinderfreibetrag sowie die Ehegattenveranlagung vereinfacht und z. B. eine Möglichkeit zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklärungen für zwei Jahre eingeführt werden. Die meisten Regelungen sollen erst ab 2012 in Kraft treten, es ist aber auch möglich, dass einige Änderungen rückwirkend zum 1. Januar 2011 wirksam werden.

Sobald die Einzelheiten feststehen, wird hierüber berichtet werden.

[Inhaltsübersicht]


Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Peter Unkelbach WP/StB
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