Mandanteninformationsbrief

Juni 2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Juni 2011. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Kosten für Müllabfuhr keine begünstigte „haushaltsnahe Dienstleistung“
  3. PKW-Überlassung: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  4. Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht durch Gesellschafter
  5. Neuregelung der strafbefreienden Erklärung
  6. Vergütung ausländischer Vorsteuerbeträge
  7. Ermittlung einer Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

DAX und Euro Stoxx tun sich schwer beim weiteren Marsch nach Norden. Trotz der nunmehr auch so offiziell bezeichneten Euro-Krise. Auch für den hier betrachteten mittelständischen Normalanleger ist nun Gefahr im Verzuge. Am Wochenende wurde nunmehr auch die Bonität von Italien in Frage gestellt. Erinnert sei an die Worte von Greenspan, ebenfalls ein Meister des leichten Geldes, der meinte die amerikanische Wirtschaft mit Druckerschwärze und Papier am Laufen halten zu können. Das Problem der Eurozone liegt im Kern darin, und hierauf zielte Greenspan ab, dass die Einheitlichkeit des Währungsraumes fehlt. Das gleiche Problem hatten wir in Deutschland bei der Währungsreform in den neuen Bundesländern. Die DM hatte dort die Produktionskosten schlagartig erhöht und damit den traditionellen Ostmarkt von heute auf morgen ruiniert.

Auch die PIGS hatten und haben eine Wirtschaft, die der deutschen oder französischen unterlegen ist. Europa steht vor einer Transferunion wie Deutschland mit dem Solidaritätszuschlag. Es sind nun die Weichen neu zu stellen, in den Verträgen ist zunächst festgeschrieben, dass jedes Euroland selber für seine Verbindlichkeiten aufkommen muss. Heute am Montagmorgen, an dem diese Zeilen verfasst werden, gehen die Indizes stark nach Süden. Begründung: „Dominierender Unsicherheitsfaktor bleibe die Schuldenkrise in Europa, sagte ein Börsianer. Mit Blick darauf beobachten die Anleger besonders gespannt die Diskussion über die Nachfolge an der Spitze des Internationalen Währungsfonds (IWF). Die Ratingagentur Standard & Poor's (S&P) zweifelt indes die künftige Kreditwürdigkeit Italiens an.“ Es stellt sich also die Frage, ob die Normalempfehlung „Flucht in die Sachwerte“ mehr oder weniger richtig ist, denn es hätte zur Folge, dass man auch in Aktien geht, die gerade an Wert verlieren. Bei der dritten Säule der Altersversorgung, die den Normalbürger bewegt, kommt es zunächst darauf an, dass das gesparte Vermögen auch dann zur Verfügung steht, wenn es gebraucht wird. Das kann bei der Investition in Aktien wegen Kursverlusten genau der falsche Zeitpunkt sein. Das Gleiche gilt damit auch für Tilgungsaussetzungsmodelle, wenn z. B. die Immobilie indirekt über Aktienfonds oder fondsgedeckte Lebensversicherungen getilgt wird. In Aktien, je nach Lebensalter, kann man daher nur mit dem Geld gehen, dass man nicht braucht und man daher auch eine Baisse aussitzen kann.

Kunden tragen uns vor, wir sollten ihr Depot doch in aussichtsreiche Aktien umschichten, da ihr Vermögen gegen Inflation geschützt werden soll. Dass Aktien gegen die Inflation als Sachwerte das taugliche Mittel sind, liest man regelmäßig. Empirisch haltbar ist das so gut wie nicht, denn sie haben sich in Inflationszeiten regelmäßig schlechter entwickelt als Staatsanleihen. In Inflationszeiten, also Zeiten der konjunkturellen Überhitzung, werden Rohstoffe stark nachgefragt, die die Gewinnmargen belasten. Über die Abzinsung der Unternehmensgewinne mit höheren inflationsbedingten Zinsen sinken die Kurse. In dieser konjunkturellen Phase befinden wir uns zur Zeit. Die Unternehmen und das Sozialprodukt sind auf Vorkrisenniveau und das Gewinnwachstum nimmt schon wieder ab. Die Flucht in konsumnahe Rohstoffe dürfte mit einem Blick auf Rohöl und Silber zur Zeit auch schon zu risikoreich sein. Wegen der Inflation von zweieinhalb Prozent hält die EZB mit Zinserhöhung gegen, so dass nicht nur die Aktien, sondern auch die Festverzinslichen unter die Räder kommen. Wie hier bereits letzten Monat ausgeführt, sollte das Festgeld im Auge behalten werden. Hier reicht die Verzinsung noch nicht ganz, aber andererseits fallen keine Kursverluste an und das Geldvermögen ist verfügbar, wenn man es braucht. Platzt am Ende des Tages die Währungsunion werden alle Schaden nehmen, nur die deutsche Industrie wird wegen ihrer Leistungsfähigkeit mit einer starken DM überleben. Noch ist es aber nicht soweit. Wir stehen jedoch am Scheideweg. Bis auf Weiteres wird sich die deutsche Regierung wie in allen relevanten Fragen der deutschen Politik wieder durchlavieren, was aber mit Blick auf die Niederlage in Bremen und die Beliebtheit des an Sachfragen orientierten de Maizière der falsche Weg ist. Die Durchhalteparolen von EZB und Bundesbank gegenüber Griechenland sind klar. Steigt Griechenland aus dem Euro aus, haben nicht nur die Griechen Probleme. Lehman Brothers lassen grüßen. Bis auf Weiteres wird sich Europa zu einer Transferunion entwickeln, egal wie man die Geschenke bezeichnet. Gegenwehr kommt aber schon: Wahlen in Finnland, Debatten in den Niederlanden, Deutschland und Frankreich. Es bleibt also spannend.

Ein paar schlüssige Börsenweisheiten sollte man wie immer beachten:

Die einzige Wahrheit des Kapitalisten ist die bare Münze.

Die Märkte können länger irrational bleiben, als du solvent.

Die meisten Leute kommen nicht durch Spekulation zu Vermögen,
sondern durch richtige Beobachtung langfristiger Trends.

Sie können es sich aber leicht machen: Vermögensaufbau checken lassen! Gerne überprüfen wir Ihren Vermögensaufbau sowie Ihre Vermögensplanung bzw. erarbeiten mit Ihnen gemeinsam eine Strategie zur Erreichung Ihrer Vermögensziele und Altersversorgung. Im Gegensatz zu den Kreditinstituten verkaufen wir keine Produkte, so dass wir uns einzig an den Zielen unserer Kunden orientieren.

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2. Kosten für Müllabfuhr keine begünstigte „haushaltsnahe Dienstleistung“

Neben der Begünstigung von Handwerkerleistungen (z. B. Heizungswartung; Höchstbeträge siehe § 35a Abs. 3 EStG) kann für bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen, wie z. B. Hausarbeiten (Putzen, Bügeln etc.) oder Gartenpflege, eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen bis zu einem maximalen Ermäßigungsbetrag von 4.000 Euro geltend gemacht werden (§ 35a Abs. 2 EStG).

Ein Finanzgericht hat jetzt entschieden, dass die Gebühren für die Müllabfuhr nicht nach § 35a EStG steuerbegünstigt sind. Berücksichtigungsfähig sind nach Auffassung des Gerichts Dienstleistungen, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen; diese bestehe nur dann, wenn die Leistung innerhalb der Grenzen des Grundstücks, in dem sich der betreffende Haushalt befindet, ausgeübt wird. Die Hauptleistung der Müllabfuhr ist nach Meinung des Gerichts jedoch die Verarbeitung und Lagerung des Mülls, die nicht innerhalb des Grundstücks erfolgt. Auch eine anteilige Berücksichtigung als begünstigte Dienstleistung komme nicht in Betracht.

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3. PKW-Überlassung: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen entschieden, dass bei Arbeitnehmern für die PKW-Überlassung, deren Wert nach der 1 %-Regelung ermittelt wird, der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte in Höhe von 0,03 % vom PKW-Listenpreis pro Entfernungskilometer und pro Monat nur dann anzusetzen ist, wenn das Fahrzeug regelmäßig für solche Fahrten genutzt wird. Bei unregelmäßiger Nutzung kann der Zuschlag mit 0,002 % vom Listenpreis für jeden Entfernungskilometer, multipliziert mit den Arbeitstagen, an denen der PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich verwendet wird, ermittelt werden.

Inzwischen hat die Finanzverwaltung ihre ablehnende Haltung aufgegeben und wendet die Rechtsprechung allgemein an. Für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber sind zwei Methoden möglich:

  • Der Arbeitgeber ermittelt den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte wie bisher pauschal mit 0,03 % vom Listenpreis pro Entfernungskilometer und pro Monat.

    In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei seiner Einkommensteuer-Veranlagung eine geringere Nutzung nachweisen. Dazu muss er (fahrzeugbezogen) darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das Fahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt hat. Außerdem muss der Arbeitnehmer durch geeignete Belege (z. B. Gehaltsabrechnung mit entsprechenden Angaben) nachweisen, dass der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 % vom Listenpreis je Entfernungskilometer und Monat ermittelt und versteuert hat.

  • Der Arbeitgeber ermittelt den Zuschlag durch Einzelbewertung jeder durchgeführten Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer.

    In diesem Fall hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für jeden Kalendermonat (fahrzeugbezogen) schriftlich mitzuteilen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt hat. Der Arbeitgeber braucht die Angaben des Arbeitnehmers nicht zu überprüfen. Beim Lohnsteuerabzug muss der Arbeitgeber aber darauf achten, dass die jahresbezogene Grenze von 180 Fahrten nicht überschritten wird; eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist nicht zulässig.

    Beispiel:

    Arbeitnehmer A nutzt den ihm auch für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte überlassenen PKW in den Monaten Januar bis Juni an jeweils 14 Tagen, in den Monaten Juli bis November an jeweils 19 Tagen und im Dezember an 4 Tagen. Er reicht seinem Arbeitgeber monatlich entsprechende Erklärungen mit datumsbezogenen Angaben ein.

    Der Arbeitgeber hat den Zuschlag für den Lohnsteuerabzug wie folgt zu ermitteln:

    - für Januar bis Juni jeweils: 0,002 % vom Listenpreis x 14 Fahrten x Anzahl der Entfernungskilometer
    - für Juli bis November jeweils: 0,002 % vom Listenpreis x 19 Fahrten x Anzahl der Entfernungskilometer
    - für Dezember: 0,002 % vom Listenpreis x 1 Fahrt x Anzahl der Entfernungskilometer

    Da für die Monate Januar bis November schon (6 x 14 Fahrten und 5 x 19 Fahrten =) 179 Fahrten angesetzt wurden, ist für den Dezember nur noch 1 Fahrt zu berücksichtigen.

    Entsprechendes gilt, wenn für den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte die Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit 15 % angewendet wird.

Im laufenden Jahr 2011 ist ein Wechsel von der pauschalen Ermittlung des Zuschlags zur Einzelermittlung möglich, danach ist ein Wechsel der Ermittlungsmethode während des Kalenderjahres unzulässig.

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4. Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht durch Gesellschafter

Insbesondere bei sog. Ein-Mann-GmbHs ist die Höhe der Vergütung des (alleinigen) Gesellschafter-Geschäftsführers stark von der wirtschaftlichen Situation abhängig. Allerdings ist z. B. zu beachten, dass auch bei einem erfolgreichen Unternehmen die Bezüge des Geschäftsführers eine angemessene Höhe nicht überschreiten dürfen, d. h., sie müssen dem entsprechen, was auch mit einem fremden Geschäftsführer vereinbart worden wäre. Ist dies nicht der Fall, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, die das körperschaft- und gewerbesteuerpflichtige Einkommen der GmbH erhöht.

Im umgekehrten Fall einer wirtschaftlichen Krise kann es sinnvoll sein, dass der Gesellschafter auf ihm an sich zustehende Vergütungen verzichtet, um ggf. das Entstehen von Verlusten oder gar die Überschuldung der GmbH zu vermeiden.

Zu den steuerlichen Folgen eines Gehaltsverzichts hat jetzt der Bundesfinanzhof Stellung genommen. Im Streitfall verzichtete der Gesellschafter-Geschäftsführer auf das Weihnachtsgeld, die GmbH zahlte das Geld nicht aus. Das Finanzamt unterstellte dennoch einen Zufluss von Arbeitslohn und ermittelte darauf entsprechend Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Dem trat der Bundesfinanzhof entgegen und entschied, dass auch bei einem beherrschenden Gesellschafter das Zufließen von Vergütungen nicht fingiert werden kann; dies wäre nur dann möglich, wenn sich die Bezüge bei der Ermittlung des Einkommens der GmbH ausgewirkt haben. Die Gesellschaft hat aber weder einen entsprechenden Gehaltsaufwand erfasst noch eine Verbindlichkeit passiviert. Es lag somit kein Verzicht von „fälligen“ Vergütungen vor. Da das Vermögen der GmbH nicht vermehrt wurde, könne auch eine (den Zufluss begründende) verdeckte Einlage nicht angenommen werden.

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5. Neuregelung der strafbefreienden Erklärung

Steuerhinterziehung kann mit einer Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren, geahndet werden. Steuerpflichtige, die in Form einer Selbstanzeige unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt berichtigen oder nachholen, müssen zwar die entsprechenden Steuerbeträge nachzahlen (ggf. zuzüglich Zinsen), bleiben gemäß § 371 Abgabenordnung aber regelmäßig straffrei.

Im Rahmen des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes sind die Bestimmungen der strafbefreienden Erklärung verschärft worden. Um die Straffreiheit zu erlangen, müssen künftig alle betroffenen Sachverhalte offengelegt werden, d. h., es müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang Angaben berichtigt, ergänzt oder nachgeholt werden. Die Erklärung darf sich z. B. nicht nur auf bestimmte Steuerquellen oder Gestaltungen beziehen. Ergeben sich nämlich in diesem Fall innerhalb einer Steuerart weitere Vergehen, tritt insgesamt keine Straffreiheit ein, auch nicht für die nacherklärten Bereiche.

Neu ist ebenfalls, dass eine strafbefreiende Erklärung künftig bereits dann nicht mehr möglich ist, wenn (lediglich) die Entdeckung „droht“.

Im Einzelnen gilt die Straffreiheit nicht, wenn

  • eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde oder

  • die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder

  • ein Amtsträger der Finanzbehörde (z. B. Prüfer) erschienen ist oder

  • eine der Steuerstraftaten bereits entdeckt war und der „Täter“ dies wusste oder bei „verständiger Würdi­gung der Sachlage“ damit rechnen musste.


Für größere Fälle gibt es künftig eine Sonderregelung: Übersteigen die erlangten Steuervorteile den Betrag von 50.000 Euro für die einzelne Steuerart, tritt grundsätzlich keine Straffreiheit ein. Von einer Strafverfolgung wird allerdings abgesehen, wenn neben der Zahlung von Steuern und Zinsen zusätzlich ein „Aufschlag“ von 5 % der hinterzogenen Steuer entrichtet wird.

Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber den Stichtag für die letztmalige Anwendung der Selbstanzeige in bisherigem Umfang rückwirkend auf den 28. April 2011 (Eingang der Selbstanzeige beim Finanzamt) festgelegt hat.

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6. Vergütung ausländischer Vorsteuerbeträge

In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuern entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese Vorsteuerbeträge regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen. Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzugeben haben.

Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuern vergütet werden können, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte; hier gelten zum Teil erhebliche Einschränkungen (z. B. bei PKW- und Bewirtungskosten oder bei Reisekosten) bzw. Mindestvergütungsbeträge.

Je nachdem in welchem Land der in Deutschland ansässige Unternehmer das Erstattungsverfahren beantragt, gelten unterschiedliche Antragsfristen und Besonderheiten:

Erstattung von Vorsteuern aus Nicht-EU-Staaten

Die Vergütung von Vorsteuern aus Nicht-EU-Staaten (sog. Drittländer) ist grundsätzlich nur möglich, wenn zu dem betroffenen Staat eine sog. Gegenseitigkeit besteht. Die Drittstaaten, bei denen eine solche Gegenseitigkeit vorliegt, werden regelmäßig von der Finanzverwaltung veröffentlicht. Ausgeschlossen ist hier die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfällt.

Anträge auf Vorsteuervergütung aus Drittstaaten können weiterhin in Papierform bei der zuständigen (ausländischen) Erstattungsbehörde (entweder direkt oder über die entsprechende Auslandshandelskammer ) gestellt werden. Als Abgabefrist gilt der 30. Juni des folgenden Jahres. Dem Antrag beizufügen sind Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege sowie eine sog. Unternehmerbescheinigung des zuständigen Finanzamts.

Erstattung von Vorsteuern aus einem EU-Mitgliedstaat

Für Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Ländern gilt ausschließlich ein elektronisches Verfahren, d. h., Vergütungsanträge sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung gilt – je nach Bestimmung des jeweiligen Staates – auch für Rechnungen und Einfuhrbelege, wenn das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000 Euro oder mehr beträgt (bei Rechnungen über Kraftstoffe: mindestens 250 Euro). Der Antrag muss hier bis zum 30. September des Folgejahres gestellt werden.

Der Antrag ist über ein elektronisches Portal an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu richten; von dort werden die Anträge an die jeweiligen EU-Staaten weitergeleitet.

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7. Ermittlung einer Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Gewerbetreibende und Selbständige, die Bücher führen und Bilanzen erstellen, müssen Unterlagen wie z. B. Jahresabschlüsse, Konten, Aufzeichnungen und Buchungsbelege 10 Jahre lang aufbewahren (§ 147 Abgabenordnung). Für die in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen ist eine steuermindernde Rückstellung zu bilden. Dies gilt allerdings nur, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht; werden Unterlagen freiwillig länger aufbewahrt, ist eine Rückstellung hierfür nicht möglich.

Bei der Ermittlung des Rückstellungsbetrages sind die voraussichtlichen Kosten der Aufbewahrung zugrunde zu legen. In Betracht kommen folgende Aufwendungen:

  • laufende Raumkosten (anteilige Miete bzw. Gebäudeabschreibung, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Instandhaltung, Heizung, Strom); der anteilige Aufwand kann regelmäßig nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Archivs zur Gesamtfläche ermittelt werden; eventuelle Finanzierungskosten für Archivräume dürfen steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden;

  • einmaliger Aufwand für Einlagerung, ggf. Mikroverfilmung bzw. Digitalisierung der zu archivierenden Unterlagen für das abgelaufene Wirtschaftsjahr, sofern die Einlagerung zum Bilanzstichtag noch nicht erfolgt ist;

  • Kosten für Einrichtungsgegenstände, d. h. Abschreibungsbeträge für Regale und Schränke, soweit noch nicht abgeschrieben;

  • anteilige Personalkosten für Lagerverwaltung, Hausmeister, Reinigung, Sicherung und Lesbarmachung der Datenbestände.

Kosten für die Entsorgung von Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sowie für die Einlagerung nach dem Bilanzstichtag entstehender Unterlagen dürfen nicht in die Rückstellung einbezogen werden.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof zur Bewertung einer derartigen Rückstellung Stellung genommen. Danach ist grundsätzlich die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht in Abhängigkeit vom Entstehungszeitpunkt der jeweiligen Unterlagen und der gesetzlich angeordneten Dauer der Aufbewahrungsfristen zu berücksichtigen. Anzusetzen sind die Kosten, die im Zeitpunkt der Erfüllung der Verpflichtung anfallen. Der Bundesfinanzhof bestätigt außerdem die in der Praxis zum Teil übliche Vereinfachungsregelung, dass regelmäßig von einer durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer von 5,5 Jahren auszugehen ist, weil die Unterlagen im Schnitt zwischen 1 und 10 Jahren (= 11 Jahre : 2 = 5,5 Jahre) aufbewahrt werden.

Beispiel:

Für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen (Aufbewahrungsfrist 10 Jahre) entstehen Kosten von 1.200 € jährlich. Es ergibt sich somit ein Rückstellungsbetrag von (1.200 € x 5,5 =) 6.600 €.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach StB


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