Mandanteninformationsbrief

Juni 2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Juni 2013. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Vortrag: Unternehmensbewertung
  3. Wegfall der Steuerbefreiung für sog. Streubesitzdividenden
  4. PKW-Überlassung: Vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelte
  5. Arbeitgeberleistungen für betriebliche Krankenzusatzversicherungen
  6. Abzug von Schuldzinsen nach Verkauf einer vermieteten Immobilie
  7. Längere Fristen bei Rücklage für Ersatzbeschaffung
  8. Vergütung ausländischer Vorsteuerbeträge
  9. Pflichtteilsansprüche bei Ehegattentestamenten als Nachlassverbindlichkeit

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Wir Börsianer können zur Zeit nicht klagen, noch nicht. Die, die noch immer an der Seitenauslinie stehen und auf den großen Rücksetzer zum Einstieg warten, bekommen langsam kalte Füße. So haben die Lebensversicherer eine ganz geringe Aktienquote und können mit der historisch niedrigen Rendite aus Staatsanleihen ihre Zinsversprechen nur über den kleiner werdenden Altbestand kaum erfüllen. Die aktuelle Rendite aus deutschen Staatsanleihen liegt unter der Inflationsrate. Die Frage, die sich stellt ist, wie lange die Rallye noch läuft oder ob es nicht besser ist, die Party zu verlassen, so lange wie die Musik noch spielt. Der, der die hier regelmäßig empfohlenen Titel eingekauft hat, kann nicht klagen, deren Dividendenrendite liegt im Schnitt beim Dreifachen der vermeintlich sicheren Staatsanleihen. Aber um die Dividenden geht es den Zockern gar nicht, sie wollen Kursgewinne sehen und die können sich insbesondere für Allianz und Post, die bei der Langfristbetrachtung noch Luft nach oben haben sollten, sehen lassen.

Performance
Name   1 Woche 1 Monat 1 Jahr 5 Jahre
ALLIANZ SE   3,13% 15,97% 59,61% -6,89%
DEUTSCHE POST AG   5,66% 14,81% 53,24% -8,34%
CONTINENTAL AG   4,50% 21,73% 54,01% 27,40%
LPKF LASER & ELECTRONICS   14,20% 18,09% 76,00% 406,19%

Wann ist die Party vorbei, wann sollte man aussteigen? Wie im Vormonat hier angesprochen, droht eine Zinswende, ausgehend von den USA. Morgen wird Bernake dem Kongress die wirtschaftliche Lage erläutern, die nicht blendend ist, sich aber dank Fracking, zunehmender Staatsentschuldung und junger Bevölkerung sehen lassen kann. Ebenfalls morgen veröffentlicht der Offenmarktausschuss das Protokoll seiner letzten Sitzung. Schon im letzten Informationsbrief hatten, wie hier ausgeführt, schon einige Notenbanker den weiteren Kauf von Staatsanleihen als nicht erforderlich bezeichnet. Diese Tendenz dürft sich verstärken, wenngleich mit einem abrupten Stopp nicht zu rechnen ist. Zur Zeit kauft die Fed noch monatlich für 85 Mrd. $ Staatsanleihen und Hypothekenpapiere. Die EZB hat das Geld noch leichter gemacht und den Refinanzierungssatz der Banken von 0,75 % auf 0,5 % reduziert. Die Börsenkurse sind im Wesentlichen liquiditätsgetrieben und nicht durch die Unternehmenszahlen unterlegt mit Ausnahme der deutschen Titel und einigen ausländischen, insbesondere US-Titeln. Wenn also Druck aus dem Reifen genommen wird, wird der Reifen platter, die Kurse sinken. Wohin geht das Geld? Die Rendite amerikanischer Staatsanleihen ist schon gestiegen und liegt nun bei 1,95 %. Dollar werden also nachgefragt und sein Kurs wird steigen und der Euro wird schwächer. Auch ist der Euro-Raum nicht einheitlich wie der US-Wirtschaftsraum, so dass in Europa die Zinsbremse der Zentralbank weiterhin notwendig ist. Per Saldo spricht einiges dafür, dass die Party in den USA eher zu Ende ist als in Europa, in Deutschland. Auch werden US-Anleger aufgrund des starken Dollar nach Europa gehen, so werden schon bereits mehr als die Hälfte der DAX-Unternehmen von Ausländern gehalten. Wenn der DowJones zurückgeht, dürfte der DAX noch ein paar Monate weiterlaufen. Der Anleger sollte sich schon die Verkaufsorders zu Recht legen und die TANs und das iPad für den Notfall mit in den Urlaub nehmen. Und stets im Hinterkopf zur Beruhigung behalten: Der DAX-Kursindex liegt aktuell "erst" bei 4.500, 1999 lag er über 6.000 und 2007 über 5.000 und in der Zwischenzeit sind die Buchwerte der Unternehmen gestiegen. Uli Hoeneß hat seine Vorbildfunktion trotz aller Widrigkeiten behalten: Die Zahl der Selbstanzeigen steigt, auch bei uns. Für die Selbstanzeige sprechen: Der Datenankauf steigt, die Verhandlungen zur Harmonisierung der Zinsbesteuerung und der Transparenz der Kapitaleinkünfte über Datenaustausch werden stark intensiviert und was häufig vergessen wird ist, dass der Computer nicht so schnell vergisst. Selbst bei einem vermeintlich rettenden Depotübertrag bleiben die Daten zunächst noch gespeichert.

Wie stets an dieser Stelle ein paar kritische und auch humoristische Lebens- und Börsenweisheiten:

  • "Alles schien zu passen, bis auf die Details" (unbekannter Autor zum Euro)
  • "Die Geschichte staatlichen Umgangs mit Geld ist, mit Ausnahme einiger kurzer glücklicher Perioden, eine Geschichte von unablässigem Lug und Trug." (Friedrich August von Hayek, Nobelpreisträger, der hier um die Ecke im Café Schmidt einige seiner Werke schrieb, die von Margaret Thatcher ihren Kabinettsmitgliedern regelmäßig um die Ohren gehauen wurden; diese haben sich erholt, die britische Wirtschaft aber nicht.)
  • "Wer allerdings auf Nummer sicher gehen will, lege sich einen anständigen Goldvorrat in den Tresor!" (unbekannter Autor, wohl in ruhigen Zeiten geschrieben, wegen den Zinssteigerungstendenzen und weil einer verkauft hat, verkaufen momentan die anderen auch, also mit dem Kauf noch ein paar Jahre warten).

Haben Sie Zinsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Auch prüfen wir gerne, ob Sie steuerlich richtig aufgestellt sind.

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2. Vortrag: Unternehmensbewertung

WP/StB Dr. Philipp Unkelbach referiert zum Thema "Was ist mein Unternehmen wert?"

"Unternehmensnachfolge im ländlichen Raum" am 11. Juni 2013 um 18-21 Uhr. Es handelt sich hierbei um eine Gemeinschaftsveranstaltung der IHKn Hochrhein-Bodensee, Schwarzwald-Baar-Heuberg und Südlicher Oberrhein. Anmeldungen sind noch kurzfristig möglich. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der IHK .

Veranstaltungsort:

Kurhaus Titisee

Strandbadstr. 4

78822 Titisee-Neustadt

Flyer: Unternehmensnachfolge im ländlichen Raum

Link zur Anmeldung: Anmeldung

 

Wir danken der IHK Südlicher Oberrhein für die Einladung.

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3. Wegfall der Steuerbefreiung für sog. Streubesitzdividenden

Dividenden oder Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft) an einen inländischen Anteilseigner, der ebenfalls eine Kapitalgesellschaft (z. B. Muttergesellschaft in Form einer GmbH oder AG) ist, waren bisher grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit; einbehaltene Kapitalertragsteuer kann ggf. angerechnet werden.

Ist dagegen der Empfänger der Bezüge (die Muttergesellschaft) im Ausland ansässig, unterliegen die Gewinnausschüttungen der inländischen Tochter regelmäßig einer definitiven Kapitalertragsteuer. Nur wenn es sich um Gesellschaften im Sinne der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie handelt, d. h. bei einer Kapitalbeteiligung von mindestens 10 %, gilt eine vollständige Befreiung von der Kapitalertragsteuer.

Bei Beteiligungsverhältnissen von unter 10 % (sog. Streubesitz) bestand somit bislang eine Ungleichbehandlung, je nachdem, ob der Empfänger der Ausschüttungen im Inland (körperschaftsteuerfrei) oder im EU-Ausland (definitive Kapitalertragsteuer) ansässig ist. Nachdem der Europäische Gerichtshof diese Regelung für europarechtswidrig erklärt hatte, hat der deutsche Gesetzgeber nun Gewinnausschüttungen beim inländischen Empfänger im Zusammenhang mit Beteiligungen von weniger als 10 % von der Steuerbefreiung ausgenommen.

Entsprechende Ausschüttungen sind somit künftig grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig; dies gilt erst-mals für Gewinnanteile, Dividenden usw., die nach dem 28. Februar 2013 zufließen. Damit unterliegen inländische Anteilseigner einer ähnlichen Steuerbelastung wie ausländische Gesellschaften.

Gewerbesteuerlich ergeben sich dadurch keine Änderungen, weil die körperschaftsteuerbefreiten Gewinnausschüttungen schon bisher dem steuerpflichtigen Gewerbeertrag hinzuzurechnen waren; eine Kürzung erfolgt hier erst ab einer Beteiligung von 15 %.

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4. PKW-Überlassung: Vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelte

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen betrieblichen PKW auch zur privaten Nutzung, unterliegt der Nutzungswert beim Arbeitnehmer grundsätzlich der Lohnsteuer und Sozialversicherung. Der Nutzungswert wird regelmäßig nach der sog. 1 %-Regelung ermittelt; er kann aber auch individuell nach der Fahrtenbuchmethode berechnet werden.

Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung ein Entgelt, mindert dies den Nutzungswert. Dabei ist gleichgültig, ob das Nutzungsentgelt z. B. als Monatspauschale, Kilometerpauschale oder in Form übernommener Leasingraten vereinbart wird.

Die (teilweise) Übernahme von einzelnen Kraftfahrzeugkosten (z. B. Treibstoffkosten für Privatfahrten) stellt dagegen kein "anrechenbares" Nutzungsentgelt dar.

Beispiel:

In der Nutzungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist geregelt, dass der Arbeitnehmer für die Überlassung des PKW wie folgt zahlt:

a) eine Monatspauschale von 200 €

b) 0,30 Euro für jeden privat gefahrenen Kilometer

c) eine monatliche Pauschale von 150 € sowie ein Entgelt in Höhe der privat veranlassten Treibstoffkosten.

In den Fällen a) und b) liegt ein pauschales Nutzungsentgelt vor, das den lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Nutzungswert mindert; im Beispiel c) gilt dies nur für die Monatspauschale von 150 €.

Übersteigt das gezahlte Nutzungsentgelt den Nutzungswert, geht der übersteigende Betrag "steuerlich" verloren; dies führt weder zu "negativem" Arbeitslohn noch zu Werbungskosten.

Es ist darauf hinzuweisen, dass auch Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des PKW grundsätzlich den Nutzungswert kürzen. Zuschussbeträge, die im Zahlungsjahr den Nutzungswert übersteigen, können hier aber in den darauffolgenden Jahren auf den Nutzungswert angerechnet werden.

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5. Arbeitgeberleistungen für betriebliche Krankenzusatzversicherungen

Beiträge bzw. Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers sind grundsätzlich steuerfrei, wenn und soweit die Leistungen auf einer gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers beruhen (vgl. § 3 Nr. 62 EStG). Hierzu gehören insbesondere der Arbeitgeberanteil für in der Krankenversicherung gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer bzw. der entsprechende Zuschuss für freiwillig Versicherte sowie der Beitragszuschuss des Arbeitgebers für eine private Krankenversicherung des Arbeitnehmers.

Vor dem Hintergrund, dass die Krankenkassen in den letzten Jahren die gesetzlichen Leistungen immer mehr abgebaut haben, werden von Versicherungsgesellschaften zunehmend private Zusatzversicherungen angeboten. Hierzu gehören z. B. private Krankenhauszusatzversicherungen oder Zusatzversicherungen für Zahnersatz, Brillen etc. Sofern der Arbeitgeber derartige Beiträge für Versicherungen des Arbeitnehmers übernimmt, liegen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (steuerpflichtige) Sachzuwendungen vor. Für die steuerliche Behandlung kommen neben der normalen Versteuerung nach der Lohnsteuertabelle insbesondere folgende Möglichkeiten in Betracht:

  • Bis zu einer Höhe von monatlich 44 Euro können die Zuschüsse beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Bei dem Betrag handelt es sich allerdings um eine Freigrenze, d. h., wenn die Grenze (ggf. zusammen mit anderen Sachbezügen) überschritten wird, sind die gesamten Arbeitgeberleistungen steuerpflichtig.
  • Der Arbeitgeber kann die Steuer auf diese Zuschüsse im Rahmen des § 37b EStG pauschal mit 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer übernehmen. Die Lohnsteuer ist damit abgegolten.
  • Werden derartige Zuschüsse an mehrere Arbeitnehmer in einem Jahresbetrag von höchstens 1.000 Euro je Mitarbeiter gezahlt, kann der Arbeitgeber beim Finanzamt die Versteuerung nach einem besonderen Pauschsteuersatz beantragen (siehe dazu § 40 Abs. 1 EStG). Auch hier muss der Arbeitnehmer dann keine Lohnsteuer und Sozialversicherung tragen.

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6. Abzug von Schuldzinsen nach Verkauf einer vermieteten Immobilie

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass Zinsen für ein Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines privaten Mietobjektes auch noch nach Verkauf der Immobilie als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn der Verkaufserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen (z. B., weil das Objekt mit Verlust verkauft wird).

Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung künftig grundsätzlich an, allerdings mit der Einschränkung, dass ein Schuldzinsenabzug dann nicht anerkannt wird, wenn der Verkauf der Immobilie außerhalb der 10-jährigen "Spekulationsfrist" bei privaten Veräußerungsgeschäften (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG) erfolgt.

Genau diese Frage hatte der Bundesfinanzhof in seinem Urteil offengelassen, aber durchblicken lassen, dass nach seiner Auffassung auch ein Verkauf nach Ablauf von 10 Jahren nicht "schädlich" sei.

In entsprechenden Fällen ist daher ggf. zu prüfen, ob betroffene Steuerbescheide angefochten werden sollten.

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7. Längere Fristen bei Rücklage für Ersatzbeschaffung

Wird ein Wirtschaftsgut (z. B. ein Gebäude) aufgrund höherer Gewalt (z. B. Brand, Sturm, Überschwemmung) zerstört, können ggf. darin enthaltene stille Reserven steuerneutral auf ein funktionsgleiches (Ersatz-) Wirtschaftsgut übertragen werden. Die stillen Reserven sind dann nicht dem steuerpflichtigen Gewinn hinzuzurechnen, sondern sie vermindern die steuerlichen Anschaffungskosten und somit die Abschreibungen für das Ersatzwirtschaftsgut. Diese Regelung kann auch in Anspruch genommen werden, wenn das Ersatzwirtschaftsgut nicht im selben (Schadens-)Jahr, sondern später erworben wird. In diesem Fall kann eine steuermindernde Rücklage gebildet werden, die aber nach Ablauf einer Frist aufgelöst werden muss. Durch die Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 sind diese Reinvestitionsfristen verlängert worden:

Reinvestitionsfrist
Ersatzwirtschaftsgut: bisher neu ab 2012
Grundstücke, Gebäude, Binnenschiffe 2 Jahre 4 Jahre
neu hergestellte Gebäude 2 Jahre 6 Jahre

bewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. Maschinen, PKW)

1 Jahr 1 Jahr

Die Rücklage für Ersatzbeschaffung ist somit künftig gewinnerhöhend aufzulösen, wenn ein Ersatzwirtschaftsgut nicht bis zum Schluss des 1., 4. bzw. 6. auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt wird. Erfolgt jedoch die Ersatzbeschaffung innerhalb dieser Frist, kann die Rücklage steuerneutral auf das neue Wirtschaftsgut übertragen werden.

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8. Vergütung ausländischer Vorsteuerbeträge

In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuern entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese Vorsteuerbeträge regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen. Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem "normalen" Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzugeben haben.

Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuern vergütet werden können, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte; hier gelten zum Teil erhebliche Einschränkungen (z. B. bei PKW- und Bewirtungskosten oder bei Reisekosten) bzw. Mindestvergütungsbeträge.

Je nachdem, in welchem Land der in Deutschland ansässige Unternehmer das Erstattungsverfahren beantragt, gelten unterschiedliche Antragsfristen und Besonderheiten:

Erstattung von Vorsteuern aus Nicht-EU-Staaten

Die Vergütung von Vorsteuern aus Nicht-EU-Staaten (sog. Drittländer) ist grundsätzlich nur möglich, wenn zu dem betroffenen Staat eine sog. Gegenseitigkeit besteht. Die Drittstaaten, bei denen eine solche Gegenseitigkeit vorliegt, werden regelmäßig von der Finanzverwaltung veröffentlicht. Ausgeschlossen ist hier die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfällt.

Anträge auf Vorsteuervergütung aus Drittstaaten können weiterhin in Papierform bei der zuständigen (ausländischen) Erstattungsbehörde (entweder direkt oder über die entsprechende Auslandshandelskammer) gestellt werden. Als Abgabefrist gilt der 30. Juni des folgenden Jahres. Dem Antrag beizufügen sind Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege sowie eine sog. Unternehmerbescheinigung des zuständigen Finanzamts.

Erstattung von Vorsteuern aus einem EU-Mitgliedstaat

Für Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Ländern gilt ausschließlich ein elektronisches Verfahren, d. h., Vergütungsanträge sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung gilt - je nach Bestimmung des jeweiligen Staates - auch für Rechnungen und Einfuhrbelege, wenn das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000 Euro oder mehr beträgt (bei Rechnungen über Kraftstoffe: mindestens 250 Euro). Der Antrag sowie die entsprechenden Belege müssen hier bis zum 30. September des Folgejahres eingereicht werden.

Der Antrag ist über ein elektronisches Portal an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu richten; von dort werden die Anträge an die jeweiligen EU-Staaten weitergeleitet.

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9. Pflichtteilsansprüche bei Ehegattentestamenten als Nachlassverbindlichkeit

Ehegatten vereinbaren häufig im Rahmen von gemeinsamen Testamenten, sich zunächst gegenseitig als Erben einzusetzen, bevor ggf. vorhandene Kinder als Schlusserben das Vermögen erhalten sollen (sog. Berliner Testament). Ziel dieser Regelung ist insbesondere, das gemeinsame Vermögen (z. B. das selbstgenutzte Wohneigentum) für den überlebenden Ehegatten vor den Ansprüchen Dritter zu schützen. Aus diesem Grund enthalten derartige Testamente oft sog. Pflichtteilsklauseln, wonach Kinder gehalten werden sollen, ihren Pflichtteil, der regelmäßig 50 % des gesetzlichen Erbteils entspricht, nicht bereits nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils geltend zu machen, um eine wirtschaftliche Belastung des überlebenden Elternteils zu vermeiden.

In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, den Pflichtteil für steuerliche Zwecke nachträglich geltend zu machen.

Beispiel:

V wird aufgrund eines Berliner Testaments von seiner Ehefrau M allein beerbt. Kurz danach stirbt M; Alleinerbin ist die gemeinsame Tochter.

Die Frist für die Geltendmachung des Pflichtteils der Tochter im Zusammenhang mit dem Erbe des erstverstorbenen V ist noch nicht abgelaufen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Pflichtteilsanspruch - obwohl er aufgrund der Alleinerbschaft durch die Tochter zivilrechtlich erlischt - gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG erbschaftsteuerrechtlich zu berücksichtigen ist, wenn noch keine Verjährung eingetreten ist. Voraussetzung ist, dass der Pflichtteilsberechtigte (im Beispiel die Tochter) die Geltendmachung des Anspruchs (fiktiv) nachholt. Hierfür muss dem zuständigen Finanzamt gegenüber eine entsprechende Erklärung abgegeben werden.

In diesem Fall wird einerseits der Pflichtteil vom Erbe des Vaters als steuerpflichtiger Erwerb angesetzt sowie andererseits eine entsprechende Verbindlichkeit vom steuerpflichtigen Erbe der Mutter abgezogen. Insbesondere durch die ggf. doppelte Auswirkung des persönlichen Freibetrags (je Kind und Erwerb 400.000 Euro) können sich Vorteile ergeben.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB


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