Mandanteninformationsbrief

Dezember 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Dezember 2019. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres
  3. Grundsteuerreform beschlossen
  4. Mindestlohn ab 1. Januar 2020: 9,35 Euro
  5. Weitere Steueränderungen ab 2020 und später
  6. Verbilligte Überlassung einer Wohnung
  7. Vorsteuerabzug bei Umzugskostenerstattung an Arbeitnehmer
  8. Zurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs
  9. Fristverlängerung bei Umstellung von Registrierkassen

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Wie in den letzten Monaten hier angesprochen, soll nochmals ausgeleuchtet werden, wie man zu Wohlstand bzw. Reichtum im Leben kommt. Man mag diese Frage in jungen Jahren schnell vernachlässigen, aber im Alter sich diese Frage zu stellen bringt in der Regel nichts für eine Strategie, denn man sitzt in der Rentenfalle. Auf der einen Seite das ökonomische Langlebigkeitsrisiko und auf der anderen Seite die nach Ausscheiden aus dem Arbeitsleben fehlende Möglichkeit, über Arbeitseinkommen den Grundstein für ein Vermögen zu legen. Die Aussage im letzten Monat war im Ergebnis, dass die Reichsten ihr Geld zum weitaus größten Teil in Unternehmensbeteiligungen oder Sachwerten, also Gebäuden, Grundstücken und ähnlichem investiert haben und nicht auf ein Sparkonto gelegt haben. Die Suche nach dem schnellen Reichtum beschäftigt viele Menschen. Doch so einfach geht es meistens nicht. Das Unterfangen ist aber auch nicht aussichtslos. Wir alle sind dem Reichtum so nah. Sieben Kreuzchen müssen beim Eurojackpot nur richtig gesetzt werden, und schon gibt es bis zu 90 Millionen Euro auf das Konto. Nötiger Spieleinsatz: 2,50 Euro. Im vergangenen Jahr gab es 152 neue Lottomillionäre in Deutschland. Angesichts von 82 Millionen Einwohnern zeigt sich jedoch auf den ersten Blick, dass das kein flächendeckendes Phänomen ist, sondern eine ziemlich unwahrscheinliche Glückssache. Es gibt aber auch andere Wege zum Reichtum: 1. Reich heiraten. Etwas mehr Aussicht auf schnellen Reichtum hat es, einen gut verdienenden Ehepartner zu finden. Wichtig wäre es, zur Eheschließung darauf zu achten, dass keine Gütertrennung vereinbart wird. Sonst ist man nach einer eventuellen Scheidung ungefähr so arm wie zuvor. Wird nichts geregelt, ist die Ehe eine Zugewinngemeinschaft, das heißt, im Trennungsfall wird alles Einkommen und Vermögen, das während der Ehe erworben wurde, gleichmäßig auf beide Ehepartner aufgeteilt. Grundsätzlich sollte jedoch darauf geachtet werden, die Ehe nicht nur auf solchen finanziellen Erwägungen aufzubauen. Im Allgemeinen erhöht es das Lebensglück, wenn man sich mit seinem Ehepartner auch persönlich gut versteht und nicht nur mit seinem Gehaltszettel. 2. Gehalt optimieren. Auf der sichereren Seite ist man finanziell ohnehin, wenn nicht der Ehepartner der Gutverdiener ist, sondern man selbst. Ein übliches Berufsleben dauert 40 bis 45 Jahre. Um einfacher rechnen zu können, sagen wir mal 500 Monate. Jeder Tausender Nettogehalt macht also im Lebenseinkommen 500 000 Euro Unterschied. Das sollte jeder bei der Berufswahl und der Berufsausbildung beachten. Und es zeigt, wie wichtig es ist, regelmäßig möglichst nachdrücklich Gehaltserhöhungen einzufordern. Der Blick in die Vermögensstatistik der Deutschen Bundesbank zeigt, dass Menschen ohne Berufsausbildung später in der Regel auch gar kein Vermögen haben werden. 3. Zum Spitzenbeamten aufsteigen. Aussichtsreicher ist jedoch eine Beamtenlaufbahn, am besten im höheren Dienst. Die Beamten sparen sich jeden Monat Hunderte Euro, die von Angestellten in die Renten- und Arbeitslosenversicherung eingezahlt werden müssen. Die staatliche Beihilfe macht in der Regel auch die Krankenversicherung günstiger. Den größten Vorteil aber haben die Beamten im Alter. Während der durchschnittliche Rentner nur auf gut 1 400 Euro Rente kommt, erhalten Pensionäre knapp 3 000 Euro. Selbst Spitzenbeamte kommen nur selten über eine Pension von 5 000 Euro im Monat hinaus. Das ist ein sehr ordentlicher Wert für ein gutes, komfortables Leben, aber an die Reichtumsspitze kommen sie damit nur selten. 4. Erfinder werden. Hierfür wäre es hilfreich, eine nützliche Erfindung zu machen. Wer ein Patent für eine geniale Erfindung anmeldet oder für ein herausragendes Medikament, kann durch den Verkauf locker zum Millionär werden. 5. Unternehmen gründen. Oder er vermarktet das Produkt gleich als Unternehmer selbst. Geschäftssinn ist zwar nicht jedem Erfinder gegeben, generell gilt aber: Die wirklich großen Vermögen in Deutschland sind durch Unternehmertum entstanden. Ganz vorn in der Reichtumsliste der Deutschen stehen die Familien der Aldi-Gründer, der Lidl Gründer Dieter Schwarz, und viele, viele mehr. Auf diese Liste der Milliardäre ist niemand durch eine Beamtenlaufbahn im höheren Dienst gelangt. Es finden sich auch keine Politiker. Und selbst sehr gut bezahlte Angestellte wie Fußballer oder Spitzenmanager fehlen. Es sind alles Vermögen, die ihren Kern in selbstständiger Tätigkeit haben. Natürlich wird nicht jede Selbstständigkeit auch zum Erfolg. 6. Klug sparen. Wer sich vor dem Schritt in die Selbstständigkeit scheut, der sollte zumindest auf andere Art und Weise am Erfindergeist, der Innovationskraft und wirtschaftlichen Dynamik des Unternehmertums teilhaben. Ein Weg zu Reichtum ist nämlich auch, nicht nur für das Geld auf dem monatlichen Gehaltszettel zu arbeiten, sondern das verdiente Geld anschließend auch für sich arbeiten zu lassen. In dieser Disziplin liegen die Deutschen in Europa ganz weit hinten, wie die Allianz regelmäßig in ihrem Weltvermögensbericht feststellt. Wer nicht selbst Unternehmer werden will, sollte sich zumindest mit ein paar Mausklicks an Dutzenden, Hunderten oder gar Tausenden Unternehmen rund um die Welt beteiligen. Der Zugang der Privatanleger zu den Kapitalmärkten hat sich in den vergangenen Jahren deutlich verbessert. Börsennotierte lndexfonds sind für Gebühren im Promillebereich zu haben und bieten zum Beispiel über den Aktienindex MSCI World in einem einzigen Fonds die Beteiligung an mehr als 1 600 Unternehmen in 23 Industrieländern. Wer in seinen 500 Monaten Berufsleben jeweils 300 Euro in die Aktien der 30 größten deutschen börsennotierten Unternehmen gesteckt hat, der hat heute eine Million Euro im Depot. Der Kapitalmarkt besteht nicht nur aus solchen Chancen und Kursraketen, sondern auch aus Risiken. Aber die vergangenen Jahrzehnte haben sehr eindrücklich gezeigt, dass trotz Ölkrisen, Kriegen und Terror, die Chancen weit überwiegen. 7. Oder doch Glücksspiel? Wohl eher nicht. Die Chance kann man bei realistischer Betrachtung vernachlässigen. Weshalb steigen die Aktienindizes langfristig? Weil auf der Welt eben doch viele hundert Millionen Menschen auf der Suche nach dem Weg in den Reichtum oder zumindest nach Wohlstand sind. Und das längst nicht mehr nur in ein paar reichen Industrieländern, sondern auch in China, Südostasien, Indien und vielen anderen Ländern der Welt. Deshalb klettern viele Aktienindizes auf der Welt derzeit ständig auf neue Rekorde. Daran lässt sich der ungebrochene Drang der Menschen zum Wohlstand ablesen - an dem Privatanleger leicht partizipieren können. Dass regelmäßiges Sparen wohlhabender macht, zeigt aber auch der Blick auf die Vermögensunterschiede zwischen Mietern und Eigentümern. Wer sein Geld monatlich einem Vermieter zukommen lässt, kommt im Median auf ein Vermögen von lediglich gut 10 000 Euro. Wer stattdessen eine Immobilie abbezahlt, kommt auf ein Nettovermögen von 218 000 Euro. Und wer sie schon abbezahlt hat, auf 317 000 Euro. Auch hier spielen die Deutschen eine Sonderrolle. In den meisten Ländern sind Mieter eine Ausnahme. In Deutschland machen sie rund die Hälfte der Bevölkerung aus. Dafür wird rege Lotto gespielt. Die Hoffnung stirbt schließlich zuletzt. Jetzt wissen wir, wie Reichtum geht. Fraglich erscheint, ob Reichtum mit Glück gleichzusetzen ist, Bedenken sind nach dem regelmäßigen Studium der Regenbogenpresse angezeigt. Und so verblüfft das Ergebnis der Glücksforschung nicht. So zeigt die empirische Glücksforschung beispielsweise, dass Einkommenserhöhungen sich nicht einfach linear in Erhöhungen individuellen Wohlergehens übersetzen lassen (außer in Fällen großer Armut). Mit zunehmenden Einkommen werden relative Aspekte für die Lebenszufriedenheit wichtiger, etwa der Vergleich mit anderen oder mit den eigenen Erwartungen. Ebenso unterstreichen Ergebnisse der ökonomischen Glücksforschung die Bedeutung nicht monetärer Einflüsse für menschliches Wohlergehen. Wichtige Determinanten sind der soziale Bereich, also Freunde und Familie, aber auch gesundheitliche Aspekte. Auch Arbeit und Beschäftigung wirken sich sehr auf das individuelle Wohlergehen aus. Es wurde nachgewiesen, dass Arbeitslosigkeit die Lebenszufriedenheit weit stärker und nachhaltiger senkt, als dies durch den bloßen Verlust von Einkommen erklärt werden könnte. Die Glücksforschung hat auch herausgearbeitet, dass die individuellen Komponenten des persönlichen Glücks nicht additiv, sondern multiplikativ verknüpft sind, will heißen, wenn beispielsweise durch übermäßigen Arbeitseinsatz zur Hebung des Einkommens bzw. Vermögens die Gesundheit ruiniert wurde, bringt der mühsam erarbeitete Wohlstand im Ergebnis nichts. Zurück zur Frage kaufen, halten verkaufen? Fraglich erscheint hier, ob sich der extrem lange Wachstumszyklus der Börse seit 2009 langsam totläuft und man das Geld nicht doch vom Tisch nehmen sollte. Sicherlich belasten die Zollstreitigkeiten und der wohl kommende Brexit die Unternehmensergebnisse, aber die auch mit kursbildenden Zinsen bleiben auf lange Sicht unten, so dass immer mehr Geldsparer in Dividendenwerte quasi getrieben werden. Die Notenbanken haben auf die niedrigen Zinsen trotz ihrer Niedrigzinspolitik nicht den entscheidenden Einfluss. Relevant sind die aufgrund des technischen Fortschritts zurückgehenden Sachinvestitionen („KI“), die Überalterungen der Gesellschaften aufgrund des medizinischen Fortschritts und das von der älteren Generation erkannte ökonomischen Langlebigkeitsrisikos, was das Geld trotz besserer Erkenntnis auf Sparbücher treibt. Während die Leitindizes MSCI World und MSCI Emerging Markets seit Mitte August um fast ein Zehntel gestiegen sind, kletterte der MSCI Asia IT-Index nahezu doppelt so schnell empor. Ärmere Länder schließen also auf. Wie die jüngsten Zinssenkungen und frühere Steuersenkungen zeigen, ist Peking zur Stützung seiner Wirtschaft bereit, falls erforderlich. Obwohl sich der Wachstumstrend sowohl auf Industrie- als auch auf Verbraucherseite in letzter Zeit verlangsamt hat, sind keine Anzeichen für einen Crash erkennbar. Nicht nur China, sondern die gesamte aufstrebende asiatische Region dürfte verstärkt vom Zustandekommen eines erfolgreichen Handelsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten und China und von der damit zu erwartenden wieder positiveren weltwirtschaftlichen Entwicklung profitieren. Der bei der Credit Suisse für die globale Investmentstrategie verantwortliche Vorstand rechnet mit einem Wachstum der Weltwirtschaft um 2,5 Prozent. Die Schweizer Großbank erwartet eine leichte Erholung der Industrieproduktion, der Investitionsausgaben und der Handelstätigkeit. Angesichts der fortgesetzten geldpolitischen Unterstützung, der reichlichen Kreditvergabe, einer gewissen fiskalpolitischen Lockerung und der niedrigen Ölpreise sei eine Rezession unwahrscheinlich. Zu den Aktienmärkten heißt es in der Studie zum Ausblick auf die Märkte, dass ein verhaltenes Gewinnwachstum und unveränderte bis höhere langfristige Zinsen die Renditen an wichtigen Märkten im einstelligen Bereich halten werden. Für den Euroraum prognostiziert Credit Suisse ein Wirtschaftswachstum vom 1 Prozent. Eine Deeskalation im Handelsstreit zwischen den Vereinigten Staaten und China würde die Belastung - insbesondere Deutschlands - verringern. Eine weitere Lockerung der geldpolitischen Zügel sei unwahrscheinlich. Aus der Neubesetzung der Spitzenämter der Europäischen Union (FU) und der EZB könnten sich neue politische Impulse ergeben. Jeder Versuch, Marktentwicklungen prognostizieren zu wollen, muss scheitern. Mehr als Glückstreffer sind bei solchen Vorhersagen nicht drin. Deshalb betonen wir immer, dass wir keine Kristallkugel haben. Wann die nächste Rezession kommt, wie sich der Handelskonflikt mit den USA entwickelt oder wer 2020 US-Präsident wird, können wir nicht wissen. Genauso wenig, wo zum Jahresende der DAX steht. Mit Blick auf unser anlagestrategisches Weltbild trauen wir uns jedoch folgende Aussagen zu: Wir erwarten mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass die Notenbanken alles tun werden, um eine Finanzkrise zu vermeiden. Wir gehen davon aus, dass die Tiefzinsphase noch sehr lange anhält. Wir sagen, die Zinsen bleiben so tief bis zur nächsten Währungsreform. Wir glauben, dass das Vertrauen in unser Geld abnimmt, zumindest was seine Funktion als Wertaufbewahrungsmittel betrifft. Wir denken, dass die Inflation steigen wird. Sie wird wohl nicht fünf oder sechs Prozent erreichen, aber auf längere Sicht über dem langfristigen Durchschnittssatz in Mario Draghis Amtszeit liegen, also höher als 1,1 Prozent jährlich ausfallen. Wir glauben, dass ein gewisser Anteil von Gold im Depot ein Muss ist – als Versicherung gegen die bekannten und unbekannten Risiken am Kapitalmarkt. Zudem sind wir überzeugt, dass Aktien langfristig deutlich höhere Renditen als Anleihen bringen werden. Wer diese Signale verstanden hat, der versteht auch, dass er investiert sein muss. Oder um es wie Warren Buffett zu sagen: „Das Risiko an der Seitenlinie zu stehen, ist gigantisch – relativ zum Risiko, investiert zu sein.“ Bekannterweise werden hier regelmäßig ETF auf den MSCI World empfohlen aus den genannten Gründen und der damit verbundenen Streuung in mehr als 1 600 Einzeltitel. Ausgeleuchtet werden soll nun mal kurz die Kursbildung bei den ETFs. Sie werden während der üblichen Börsenhandelszeiten gekauft und verkauft. Der Marktpreis eines ETF wird anhand des Wertes der gehaltenen Fondsanteile, sowie basierend auf Angebot und Nachfrage für den ETF ermittelt. Während der Anteilspreis größtenteils vom zugrundeliegenden Wert des Portfolios (dem so genannten Nettoinventarwert – Net Asset Value, NAV) bestimmt wird, kann es insbesondere in Zeiten starker Marktvolatilität hin und wieder Abweichungen geben. Der Marktpreis unterscheidet sich vom NAV eines ETFs, welcher einmal täglich den offiziellen Wert des ETF auf Basis der Schlusskurse der zugrundeliegenden Wertpapiere ausweist. Der NAV dient zur Berechnung der ETF-Performance. Ein ETF wird mit einem Aufschlag gehandelt, wenn sein Preis über seinem NAV liegt. Ein ETF wird mit einem Abschlag gehandelt, wenn sein Preis unter seinem NAV liegt. Bei den meisten ETFs sind die Aufschläge und Abschläge in der Regel sehr gering, können jedoch in volatilen Zeiten hoch sein. Bekanntermaßen sind die Kosten einer Geldanlage mit von entscheidender Bedeutung. Die präferierten ETFs haben Jahreskosten von 0,2 Prozent und die Kosten der präferierten Internetbanken kann man mehr oder minder auch vergessen, das Internet bietet hier Suchmöglichkeiten. Finanzberater informieren oft nur unzureichend über die wahren Kosten der von ihnen empfohlenen Produkte. Bei Lebens- und Rentenversicherungen schlagen direkt mehrere Kostenarten zu buche. Zu Beginn fallen die sog. Alpha-Kosten an. Dahinter stecken die Abschluss- und Vertriebskosten – also Provisionen. Diese betragen aktuell 2,5 Prozent auf die Beitragssumme. Die Beitragssumme berechnet sich wie folgt: Jahresbeitrag mal Laufzeit in Jahren. Beispiel: 500 Euro Monatsbeitrag mal 12 mal 30 Jahre Laufzeit mal 2,5 Prozent macht 4 500 Euro an Provision. Es folgen Beta- und Kappa-Kosten. Das sind die Verwaltungskosten und Stückkosten. Letzteres ist eine Art Kontoführungsgebühr. Bei fondsgebundenen Produkten kommen noch sog. Gamma-Kosten hinzu. Das heißt, der Versicherer entnimmt bis zu einem Prozent p.a. aus dem Fondsvermögen. So kommt schnell ein fünfstelliger Betrag an Kosten zusammen. Über den Zinseszinseffekt entsteht bei dem oben genannten Beispiel bei einer angenommenen Verzinsung von sechs Prozent ein Vermögensverlust im sechsstelligen Bereich, also über 100 000 Euro. Der Grund: Das Geld, das für die Gebühren draufgeht, kann nicht angelegt werden und vermehrt sich nicht entsprechend. Bei Fonds und Vermögensverwaltung sind zwei wesentliche Versprechen üblich: Zum einen eine höhere Rendite als der Markt zu erzielen und zum anderen in unruhigen Zeiten die temporären Verluste in Grenzen zu halten. Dies wird mit der Auswahl der „richtigen“ Wertpapiere und dem Finden der „richtigen“ Kauf- und Verkaufszeitpunkte begründet. In der Theorie klingt das verständlicherweise sehr attraktiv. Aber die Wahrheit ist eine andere. Wirft man einen Blick in inzwischen zahlreichen Studien, stellt man fest, dass bei einem Anlagehorizont von mehr als zehn Jahren, die man bei einem Kapitalmarktinvestment mitbringen sollte, es weltweit maximal zwei Prozent aller Fondsmanager/Vermögensverwalter schaffen, besser abzuschneiden als der Markt. Sowohl bei den Gewinnen, als auch Verlusten. Damit hat sich Eugene Fama im Rahmen seiner Markteffizienzhypothese beschäftigt und wurde 2013 für seine Arbeit zu der Effizienz von Märkten mit dem Nobelpreis ausgezeichnet. Nach dieser Hypothese ist es keinem Marktteilnehmer dauerhaft möglich, überdurchschnittliche Gewinne am Kapitalmarkt zu erzielen. Dafür, dass man aber einen „Profi“ engagiert, um mehr aus seinem Geld zu machen, zahlt man als Anleger entsprechende Gebühren. Konventionelle Fonds, wie sie von Banken und Finanzberatern vertrieben werden, beinhalten durchschnittlich reale Gesamtkosten in Höhe von 3,1 Prozent p.a. Die Kennzahl TER (Total Expense Ratio, dt. Gesamtkostenquote), die auf den „Beipackzetteln“ (Factsheets) zu finden ist, ist geringer. Das liegt aber daran, dass nicht alle gesamten Kosten in dieser Kennzahl enthalten sind. Die Transaktionskosten, Marktbeeinflussungskosten und Erfolgsbeteiligungen werden nämlich nicht berücksichtigt, sondern nur die Management- und Depotgebühren. In der Vermögensverwaltung mit Fonds kommt natürlich die Vermögensverwaltungsgebühr hinzu. Selten kehren Banken die Kick-Backs (versteckte Provisionen innerhalb der Managementgebühren), die sie von den ausgewählten Fonds erhalten, aus. Einige Banken lassen sich mittlerweile sogar entsprechende Verzichtserklärungen von Kunden zur Sicherheit unterschreiben. Die Vermögensverwaltung auf Einzelwertbasis kostet je nach Anbieter zwischen 0,75 und 2 Prozent p.a. Diese Gebühren werden fällig, obwohl mathematische Gesetzmäßigkeiten bzw. jahrzehntelange Kapitalmarktforschung zeigen, dass dieses Management für den Kunden überhaupt keinen planbaren Mehrwert bringt. Ein Beispiel: Betragen die Kosten drei Prozent und die Marktrendite sieben Prozent, ist eine Wertsteigerung des Fonds von über zehn Prozent nötig, damit sich die Investition für den Anleger rechnet und er ein Ergebnis über der allgemeinen Marktentwicklung erzielt. Gehen die Prognosen zu den Wertpapieren und Handelszeitpunkten aber nicht auf, so wird Rendite verpasst oder unter Umständen Kapital in den Sand gesetzt. Und das ist - wie bereits erwähnt - bittere Realität. Es stellt sich also die Frage nach der Daseinsberechtigung dieser Produkte. Hinzu kommt: Während die durchschnittliche Anlegerrendite in Deutschland bei etwa drei Prozent p.a. liegt, hat der Dax seit der letzten Finanzkrise sieben Prozent p.a. erwirtschaftet. Also warum sollte man überhaupt ein Produkt zeichnen, um den Markt schlagen zu wollen, wenn der Durchschnitt noch nicht einmal die Marktrendite abschöpft? Um vorherrschende effiziente Marktrenditen abzuschöpfen, eignen sich Indexfonds bzw. ETF (Exchange Traded Funds, dt. börsengehandelte Fonds). Diese bilden einfach nur einen Index, wie beispielsweise den Dax, ab. Das macht es sehr kostengünstig, transparent und planbar. Wir stellen hier ja am Schluss wie zu Beginn immer die Gretchenfrage an Goethes Faust angelehnt: Kaufen, halten oder verkaufen? Nach dem oben Gesagten geht es langfristig immer nach oben, der größte Fehler ist es zuzusehen; Marktentwicklungen kann niemand voraussagen; auf die Kosten der Kapitalanlage achten und je älter, desto geringer die Risikoklasse wählen und auf Sicherheit setzen, also den Zinsverzicht gegebenenfalls billigend in Kauf nehmen. Wer nicht nur sein Vermögen, sondern sein Glück optimieren will, muss sich breiter aufstellen.

Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zum Aktienmarkt. Diesmal wieder vom Altmeister Kostolany, den der Autor Ende der achtziger Jahre in Hamburg unvergesslich erleben durfte, als er schon fast durchsichtig war, aber noch bis 1999 tapfer und mit täglichem Arbeitseinsatz und ungebrochener und bewundernswerter Contenance durchhielt. Kostolany hatte aber auch die Schattenseiten der Spekulation durchlebt. Beim Zusammenbruch der Pariser Börse 1930 wurde Kostolany über Nacht zum reichen Mann. Ein Jahr später kam es zu großen Veränderungen an den Märkten. Der Spekulant Kostolany hatte per Termingeschäft auf fallende Kurse gesetzt. Doch plötzlich stundete der US-Präsident Hoover den Deutschen riesige Reparationszahlungen, worauf die Kurse in die Höhe schossen. André Kostolany verlor sein ganzes Vermögen und hatte Schulden. Demütig bat er wieder um einen Job als Makler.

  • „Kaufen Sie Aktien, nehmen Sie Schlaftabletten“, gehört wohl zu den bekanntesten Börsenweisheiten von Kostolany. Damit wollte der im Jahre 1999 verstorbene Börsenaltmeister sagen, dass sich Geduld am Aktienmarkt langfristig auszahlt. Mit dieser Erkenntnis hat er den Nobelpreis mitverdient, vgl. obige Ausführungen.
  • „Wer die Aktien nicht hat, wenn sie fallen, der hat sie auch nicht, wenn sie steigen.“ Diese Börsenweisheit geht insbesondere an die Adresse der Nicht-Investoren, die jahrelang ängstlich an der Seitenlinie stehen und auf noch weiter sinkende Kurse warten, vgl. oben.
  • „Wenn alle Spieler auf eine angeblich todsichere Sache spekulieren, geht es fast immer schief.“ Bei dieser Börsenweisheit spielt der Börsenaltmeister auf Übertreibungen und Blasen an, die entstehen können, wenn alle Anleger auf das gleiche Pferd setzen und die Risiken einer Anlage völlig außer Acht lassen. Zu beachten: In den Kursen sind bereits alle zugänglichen Informationen berücksichtigt. Informationsvorsprünge gibt es nicht.

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

Wir weisen auf unser aktuelles Sonderrundschreiben „Gestaltungsmöglichkeiten zur Erbschaftsteuervermeidung“ hin. So stellte doch Benjamin Franklin fest: „Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern.“ Nutzen Sie die (legalen) Möglichkeiten der Steuerverkürzung für Ihre Nachkommen zu Lasten des Gemeinwesens falls Ihnen das Hemd näher als der Rock ist.

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2. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres

Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 bis 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraus setzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.

Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:

  • die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
  • die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer)
  • der Wert der Maßeinheit

Zur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hinweise in der beigefügten Anlage zusammengefasst.

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3. Grundsteuerreform beschlossen

Das Bundesverfassungsgericht hatte die derzeitigen Regelungen zur Einheitsbewertung bei der Erhebung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen. Nunmehr hat die Bundesregierung ein Gesetz zur Reform des Grundsteuer- sowie des Bewertungsrechts vorgelegt, das kürzlich vom Bundesrat verabschiedet wurde. Danach ist Folgendes vorgesehen:

Bewertungsverfahren

Unbebaute und bebaute Grundstücke werden künftig nicht mehr mit den bisherigen (niedrigen) Einheitswerten bewertet, sondern nach einem neuen typisierenden Ertrags- und Sachwertverfahren. Dabei wird der Wert unbebauter Grundstücke anhand von Bodenrichtwerten ermittelt, die von Erhebungen unabhängiger Gutachterausschüsse abgeleitet werden.

Die Ermittlung des Grundsteuerwerts bebauter Grundstücke erfolgt

a) für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke oder Nichtwohngrundstücke nach einem Sachwertverfahren: Dabei ist der Bodenwert wie bei unbebauten Grundstücken mit dem Bodenrichtwert zu berücksichtigen. Daneben wird für das Gebäude ein Gebäudesachwert ermittelt, der im Wesentlichen aus typisierend angenommenen „Normalherstellungskosten“ des Gebäudes abgeleitet wird.

b) für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum nach einem Ertragswertverfahren unter Berücksichtigung eines abgezinsten Bodenwerts sowie eines kapitalisierten Reinertrags. Der Reinertrag ergibt sich im Wesentlichen nach einem typisierenden Verfahren aus angenommenen Netto-Kaltmieten je m2 in Abhängigkeit von der Lage des Grundstücks.

Die Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen erfolgt künftig durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen sowie die Ermittlung eines durchschnittlichen Ertragswerts.

Auch nach neuem Recht werden künftig die Grundsteuerwerte mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Auf den so ermittelten Steuermessbetrag wird der jeweilige Hebesatz der Gemeinde angewendet. Die Gemeinden erhalten künftig die Möglichkeit, in Gebieten mit besonderem Wohnraumbedarf für „baureife“ Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festzusetzen.

Bewertungszeitpunkt

Als ersten Hauptfeststellungszeitpunkt für die neuen Grundsteuerwerte nach den neuen Bewertungsregelungen ist der 1. Januar 2022 vorgesehen. Die anschließenden Hauptfeststellungen sollen in einem Abstand von 7 Jahren erfolgen. Die nächste darauffolgende Hauptfeststellung wäre demnach der 1. Januar 2029.

Auch wenn die erste (neue) Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 erfolgt, bleiben die bisherigen Einheitswerte zunächst bis einschließlich 31. Dezember 2024 weiterhin für die Besteuerung maßgeblich; dies entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Spätestens ab dem Jahr 2025 ist eine Erhebung der Grundsteuer aufgrund der alten Einheitswerte dann nicht mehr zulässig.

Gesetzgebungskompetenz

Auch künftig werden die Gemeinden die Höhe der Grundsteuer mittels eines örtlichen Hebesatzes bestimmen können. Neu ist, dass die Bundesländer ab dem Jahr 2025 grundsätzlich die Befugnis erhalten, auch umfassende, vom Bundesrecht abweichende Regelungen für die Grundsteuer zu schaffen (z. B. mit einem abgeänderten Bewertungsverfahren), etwa wenn es durch die Reform zu einer nicht beabsichtigten strukturellen Erhöhung der Grundsteuer in einzelnen Gemeinden kommt.

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4. Mindestlohn ab 1. Januar 2020: 9,35 Euro

Die Mindestlohn-Kommission (paritätisch besetzt aus Vertretern von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften) hat beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn von bisher 9,19 Euro auf 9,35 Euro je Zeitstunde anzuheben. Durch eine entsprechende Rechtsverordnung ist diese Anhebung rechtsverbindlich.

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (sog. Minijobs) ist ab 2020 zu beachten, dass infolge der Anhebung des Mindestlohns die Arbeitszeit ggf. entsprechend zu reduzieren ist, damit die Grenze von 450 Euro nicht überschritten wird.

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5. Weitere Steueränderungen ab 2020 und später

Mit einem vom Bundesrat verabschiedeten „Dritten Bürokratieentlastungsgesetz“ werden ab dem 1. Januar 2020 u. a. auch steuerliche Vorschriften geändert:

Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer soll von 17.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben werden.

Der Freibetrag zur Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG soll von 500 Euro auf 600 Euro ansteigen.

Die Tageslohngrenze für kurzfristige Beschäftigung soll von 72 Euro auf 120 Euro und die Stunden- lohngrenze von 12 Euro auf 15 Euro angehoben werden (§ 40a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 EStG).

Die Grenze für die Lohnsteuer-Pauschalierung von Gruppenunfallversicherungsbeiträgen soll von 62 Euro auf 100 Euro erhöht werden.

Die Bundesregierung plant auch ein Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht. Darin enthalten ist eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (neuer § 35c EStG). Begünstigt sind danach insbesondere Wärmedämmungen und Erneuerung bzw. Optimierung von Heizungsanlagen, mit denen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wird und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden. Die Steuerermäßigung beträgt in den ersten drei Jahren insgesamt 20 % der Aufwendungen, die jedoch auf 200.000 Euro beschränkt sind; die Ermäßigung kann direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden, sodass eine maximale Steuerersparnis von 40.000 Euro – verteilt auf drei Jahre – möglich ist.

Vorgesehen ist außerdem, für die Jahre 2021 bis 2026 die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 0,35 Euro anzuheben; für die ersten 20 Kilometer bleibt es aber bei 0,30 Euro. Dadurch sollen insbesondere Fernpendler entlastet werden. Diejenigen Arbeitnehmer, bei denen sich die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer steuerlich nicht auswirkt, weil das zu versteuernde Einkommen niedriger ist als der Grundfreibetrag, können insoweit eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % (= Eingangssteuersatz bei der Einkommensteuer) der ab dem 21. Kilometer gewährten Entfernungspauschale von 0,35 Euro beantragen.

Als weitere Maßnahme soll der Umsatzsteuersatz für Bahnfernreisen (über 50 km) ab 2020 auf 7 % gesenkt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Bahngesellschaften diese Umsatzsteuerersparnis an die Bahnreisenden weitergeben.

Das Gesetzgebungsverfahren zum Klimaschutzprogramm ist noch nicht abgeschlossen, weitere Änderungen sind zu erwarten.

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6. Verbilligte Überlassung einer Wohnung

Bei Vermietung einer Wohnung z. B. an Kinder, Eltern oder Geschwister zu Wohnzwecken ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird (z. B. durch regelmäßige Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen).

Ist dies nicht der Fall, wird das Mietverhältnis insgesamt nicht anerkannt, insbesondere mit der Folge, dass mit der Vermietung zusammenhängende Werbungskosten nicht geltend gemacht werden können.

Bei einer verbilligten Vermietung ist zusätzlich zu beachten, dass eine sog. Entgeltlichkeitsgrenze eingehalten wird, wenn der Werbungskostenabzug in voller Höhe erhalten bleiben soll: Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, kommt regelmäßig ein Werbungskostenabzug in voller Höhe in Betracht (§ 21 Abs. 2 EStG).

Beträgt die vereinbarte Miete dagegen weniger als 66 % der Marktmiete, geht das Finanzamt von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und kürzt (anteilig) die Werbungskosten.

Beispiel:

V vermietet seiner Tochter eine Eigentumswohnung für eine monatliche Miete von

a) 500 €

b) 350 €

Die ortsübliche Miete beträgt 700 €.

Im Fall a) liegt die gezahlte Miete über der Grenze von 66 % der Vergleichsmiete; ein Werbungskostenabzug kommt ungekürzt in voller Höhe in Betracht.

Im Fall b) liegt eine teilentgeltliche Vermietung vor, d. h., die Werbungskosten sind lediglich im Verhältnis der gezahlten Miete zur Vergleichsmiete, also nur zu (350 €/700 € =) 50 % berücksichtigungsfähig.

Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten (sog. Warmmiete).

Die Entgeltlichkeitsgrenze gilt regelmäßig auch bei Vermietung einer Wohnung an Fremde. Die Finanzverwaltung nimmt eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannte Grenze einzuhalten.

Es ist zu empfehlen, betroffene Mietverhältnisse regelmäßig zu überprüfen und ggf. die Miete anzupassen.

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7. Vorsteuerabzug bei Umzugskostenerstattung an Arbeitnehmer

Bisher war unklar, ob ein Unternehmer aus Umzugskosten, die er seinem Arbeitnehmer erstattet, den Vorsteuerabzug geltend machen kann. Ein Finanzgericht hatte dies für möglich angesehen. Diese Auffassung hat nun der Bundesfinanzhof grundsätzlich bestätigt und den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines vom Arbeitgeber beauftragten Maklers für die Vermittlung von Wohnungen für neue Arbeitnehmer zum Abzug zugelassen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Leistung im eigenen Interesse des Arbeitgebers und damit für das Unternehmen erbracht worden.

Die Begründung des Bundesfinanzhofs lässt darauf schließen, dass auch bei der Übernahme von anderen Umzugskosten der Vorsteuerabzug möglich ist. Es ist allerdings darauf zu achten, dass auch die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen; insbesondere müssen die Rechnungen auf das Unternehmen ausgestellt sein.

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8. Zurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs

Die gezahlte Kirchensteuer kann regelmäßig im Jahr der Zahlung in vollem Umfang als Sonderausgabe abgezogen werden. Umgekehrt werden Kirchensteuer-Erstattungen, die mangels ausreichender Kirchensteuer-Zahlungen nicht verrechnet werden können (sog. Erstattungsüberhang), zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet (§ 10 Abs. 4b EStG), erhöhen also das Einkommen. Derartige Situationen können z. B. dann entstehen, wenn Vorauszahlungen zur Kirchensteuer zu hoch festgesetzt waren und im Jahr der Erstattung nur geringe oder keine Kirchensteuer mehr festzusetzen ist.

In der Regel ist es unerheblich, an welcher Stelle der Einkommensermittlung Beträge hinzugerechnet werden. Sofern Verlustvorträge vorhanden sind, kann es für das Ergebnis aber bedeutsam sein, wie mit einem Erstattungsüberhang verfahren wird.

Beispiel:

Es ist ein Verlustvortrag aus Vorjahren von 60.000 € vorhanden.

 

 

Variante 1 Variante 2
Einkünfte50.000 € 50.000 €
Erstattungsüberhang10.000 €
Zwischensumme60.000 € 50.000 €
Verlustvortrag (max.) - 60.000 € - 50.000 €
Erstattungsüberhang 10.000 €
Andere Sonderausgaben(- 10.000 €)- 10.000 €
zu versteuerndes Einkommen 0 € 0 €

Es ergibt sich zwar in beiden Fällen kein zu versteuerndes Einkommen mehr. Bei Zurechnung des Erstattungsüberhangs nach Abzug des Verlustvortrags (Variante 2) verbleiben im Beispiel aber 10.000 Euro für den Abzug in einem Folgejahr. Für diese – im Beispielsfall günstigere – Verrechnungsreihenfolge hat sich nun der Bundesfinanzhof ausgesprochen.

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9. Fristverlängerung bei Umstellung von Registrierkassen

Grundsätzlich müssen ab dem 1. Januar 2020 alle (älteren) elektronischen Registrierkassen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen verfügen. Da eine entsprechende Einrichtung aber derzeit noch nicht flächendeckend auf dem Markt verfügbar ist, wird die Umstellungsfrist bis zum 30. September 2020 verlängert.

Für Kassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 aufgrund früherer Anforderungen angeschafft wurden und nicht umrüstbar sind, bleibt es bei der bisherigen Übergangsregelung: Derartige Kassen dürfen weiterhin bis zum 31. Dezember 2022 verwendet werden.

Gerne senden wir ihnen hierzu ein umfangreiches Merkblatt zu, indem alle Rechtsänderungen dargestellt sind.

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