Mandanteninformationsbrief

März 2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats März 2016. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Häusliches Arbeitszimmer: Kein anteiliger Abzug bei gemischter Nutzung
  3. Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten ver fassungsgemäß
  4. Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen auch bei Teilzahlung?
  5. Eingeschränkte Berücksichtigung von „sonstigen“ Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß
  6. Kindergeld auch bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt
  7. Aktuelle Grunderwerbsteuersätze
  8. Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Kaufen, halten oder verkaufen? Der Markt ist zurzeit sehr volatil mit Richtung nach unten von 12.500 kommend für den DAX und heute bei 9.400 Zählern liegend. Der Markt benötigt für neue Kursgewinne Sicherheit und die fehlt an allen Ecken und Enden. Fangen wir in Deutschland an. Die Stimmung in der deutschen Wirtschaft hat sich erneut verschlechtert. Der ifo Geschäftsklimaindex für die gewerbliche Wirtschaft Deutschlands sank von 107,3 Punkten im Januar auf 105,7 Punkte im Februar. Dies ist der dritte Rückgang in Folge. Die Unternehmen waren erstmals seit mehr als einem Jahr mehrheitlich pessimistisch bezüglich ihrer Geschäftsaussichten. Die aktuelle Lage wurde hingegen etwas besser eingeschätzt. Die Sorgen der deutschen Wirtschaft werden größer, insbesondere in der Industrie. Die deutsche Politik findet keinen gemeinsamen Nenner zur Flüchtlingspolitik, ein Eiertanz der Eitelkeiten. Die Pfarrerstochter Merkel steht allein in ihrer Partei und in Europa und setzt nach wie vor auf eine europäische Lösung vor dem Hintergrund eines zerfallenden Europas, in dem sich niemand mehr an Regeln hält, egal auf welchem Feld - bis auf die Verteilung von Umlagen. Gleichwohl gelingt es ihr, die öffentlichen Äußerungen der Partei und der Wirtschaft auf ihrer Linie zu halten. Die Nachhaltigkeitsdebatte wird überall geführt, nur nicht beim Flüchtlingsthema. Deutschland kann nachhaltig eben nicht jährlich 1 Mio. Flüchtlinge integrieren. Die Industrievertreter sehen doch eher die Bilanzschäden von zeitkostenden Grenzkontrollen. Europa war noch nie so gefährdet wie aktuell. Die Konjunktur in den USA lässt zu wünschen übrig und China leidet nach wie vor unter der schwachen Binnennachfrage und den Bankbilanzrisiken. Für die USA dürften aufgrund der konjunkturellen Probleme die weiteren Zinserhöhungen auf sich warten lassen. Die Verkäufe der Ölfonds zur Finanzierung der Budgetlücken gehen weiter, so dass die dort gehaltenen Finanztitel nunmehr verkauft werden und unter Kursdruck geraten. Dass die Briten und Griechenland in der EU bleiben, ist keine ausgemachte Sache. Griechenland dürfte Mitte März pleite sein und ist dem Flüchtlingsansturm nicht gewachsen. Weltweit fielen die Inve-stitionen seit 2014 durchschnittlich um 15% und stellen damit eine zentrale Belastung für die globale Konjunktur dar. Die Schwellenländer-Aktien sind zwar preiswert geworden, jedoch gehen die Gewinne weiter zurück. Interessant und amüsant ist zu lesen, dass sich Riesterer und Co. für den Anleger nicht rechnen und staatliche Vermögensverwalter für die private Altersvorsorge gefordert werden. Schröder hat doch seinerzeit seinem Freund Maschmeyer diese Art der Vermögensbildung auf dem Vertriebsteller präsentiert, nun müssen in einer künstlichen Niedrigzinsphase die überbordenden Vertriebs- und Verwaltungskosten aus den Ersparten erbracht werden. Auch kommen zunehmend Banken und Versicherungen unter Ertragsdruck. Per Saldo sollte der Investor bis auf weiteres im Geld bleiben und eine Bodenbildung der Indices abwarten. Preiswerte Sachwerte suchen; das tun aber alle, also auch hier eher warten als überstürzt einsteigen. Die geringe Inflation ist eher zu ertragen als Kurs- und Wertverluste. Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zu Aktienmarktstrategien:

  • „An der Börse gibt‘s nur Schmerzensgeld – erst kommen die Schmerzen, dann das Geld!“ (André Kostolany)
  • „Bei Pessimismus kaufen. Der Pessimismus ist die häufigste Ursache für niedrige Börsenkurse; je größer der Pessimismus desto niedriger die Kurse. Nutzen Sie diese Gelegenheit zum Kauf!“ (Gottfried Heller)
  • „Börsengurus empfehlen oft genau die Aktien, die sie selbst zu einem günstigen Kurs loswerden wollen!“ (André Kostolany)

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer von 17. 12. 2014 haben wir auf unserer Home-Page veröffentlicht: Bis zum 30. 6. 2016 bleibt alles beim Alten, was danach gilt, bestimmt der Gesetzgeber, der erklärtermaßen um Kontinuität bemüht ist. Mehr oder minder dürfte aber auch dann die Erbschaftsteuer für den Normalfall bei Unternehmensübergaben im kleineren und mittleren Bereich entfallbar gestaltet werden. Für große Unternehmen wird es in jedem Fall teurer, kleine Unternehmen unter 20 Mitarbeitern müssen dann aber auch die Kriterien für Erleichterungen erfüllen und damit wohl Arbeitsplatzgarantien geben. Den aktuellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 8. 7. 2015 haben wir in unsere Home-Page eingestellt. Wollen Sie Ihr Unternehmen steuerneutral auf Ihre Kinder zu alten Bedingungen übertragen, wird es zeitlich langsam eng: Während CDU/CSU weitere Entlastungen für Familienunternehmen einfordern, gehen die geplanten Regelungen der SPD zu weit: In diesem Jahr dürfte das geänderte ErbStG daher kaum noch verabschiedet werden. Eine Gegenüberstellung der aktuellen Regelungen mit dem Regierungsentwurf und der Bundesratsdrucksache vom 25. 9. 2015 lassen wir Ihnen gerne zukommen. Also für Unternehmer besteht Handlungsbedarf vor spätestem Fristende für die Neuregelung bis 30. 6. 2016.

Selbstanzeige ist nach unserem Beratungsanstieg in diesem Bereich nach den jüngsten Datenkäufen von NRW Anfang November wieder aktuelles Thema, gerade bei unserer Lage in Grenzgebiet.

[Inhaltsübersicht]


2. Häusliches Arbeitszimmer: Kein anteiliger Abzug bei gemischter Nutzung

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, d. h. insbesondere die Raumkosten wie z. B. Miete, Abschreibungen, Schuldzinsen, Energiekosten, können

  • unbegrenzt steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit darstellt.
  • ansonsten lediglich begrenzt bis zu einem Betrag von jährlich 1.250 Euro berücksichtigt werden, wenn für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Wird ein als häusliches Arbeitszimmer genutzter Raum teilweise auch für andere, nicht steuerrelevante Tätigkeiten (z. B. für private Büroarbeiten) genutzt, stellt sich die Frage, ob steuerlich gesehen überhaupt ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne der vorstehenden Regelung vorliegt.

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat jetzt die restriktive Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, wonach das Arbeitszimmer ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden muss, um einen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug zu erreichen. Danach wäre eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers von 10 % oder mehr schädlich und würde zur vollständigen Nichtberücksichtigung der entsprechenden Kosten führen.

Beispiel:

V nutzt einen abgeschlossenen, als Büro hergerichteten Raum seiner Wohnung nach eigenen Angaben zu 60 % zur Erledigung von Vermietungsangelegenheiten (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und zu 40 % für private Büroarbeiten.

Entgegen der Auffassung des vorlegenden IX. Senats hat der Große Senat entschieden, dass bei nicht untergeordneter privater Mitbenutzung des Arbeitszimmers (wie im Beispiel) auch keine anteilige Berücksichtigung der Kosten möglich ist. Das Gericht begründet dies damit, dass sich der Umfang der jeweiligen Nutzung nicht objektiv überprüfen lasse. Auch ein Tätigkeitsbericht über die Büroarbeiten mit den jeweiligen Nutzungszeiten könne nicht anerkannt werden, da die „darin enthaltenen Angaben keinen über eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen hinausgehenden Beweiswert“ hätten. Ebenso würde es an Maßstäben für eine schätzungsweise Aufteilung der Nutzungszeiten fehlen; eine Aufteilung der Aufwendungen käme daher nicht in Betracht.

Damit ist auch die Berücksichtigung von (anteiligen) Raumkosten für eine „Arbeitsecke“ in einem Wohnraum ausgeschlossen.

Der Große Senat nimmt jedoch mit keinem Wort dazu Stellung, wie der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung einer nahezu ausschließlich steuerlich relevanten Nutzung konkret aussehen müsste.

[Inhaltsübersicht]


3. Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten ver fassungsgemäß

Aufwendungen, denen man sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 EStG). Die Aufwendungen müssen außergewöhnlich sein. Diese Voraussetzungen sind regelmäßig für Krankheitskosten erfüllt.

Das gilt auch für Zuzahlungen bei Krankheitskosten, die von der Krankenversicherung trotz ärztlicher Verordnung nicht übernommen werden, wie z. B. Zuzahlungen für Heilmittel, Zahnersatz, Brillen usw., wie der Bundesfinanzhof klargestellt hat. Gleichzeitig hat das Gericht aber entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn diese Aufwendungen um die sog. zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG gekürzt werden. Dabei handelt es sich um einen gesetzlich geregelten „Selbstbehalt“. Erst wenn dieser einkommens- und familienstandsabhängige Betrag überschritten wird, wirken sich außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 EStG steuermindernd aus.

Beispiel:

Ehegatten mit einem Kind mussten für außergewöhnliche Belastungen 3.000 € aufwenden. Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 65.000 €.

Die zumutbare Belastung beträgt (4 % von 65.000 € =) 2.600 € (§ 33 Abs. 3 EStG), sodass sich nur (3.000 € /2.600 € =) 400 € steuerlich auswirken.

[Inhaltsübersicht]


4. Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen auch bei Teilzahlung?

Die Einkommensteuer auf außerordentliche Einkünfte, wie z. B. Entlassungsentschädigungen, wird regelmäßig mit einem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG ermittelt. Die begünstigten Einkünfte werden dabei rechnerisch auf fünf Jahre gleichmäßig verteilt, wodurch der Progressionseffekt des Einkommensteuertarifs abgemildert werden soll.

Zu beachten ist, dass diese sog. Fünftel-Regelung nur angewendet werden kann, wenn die Abfindung „zusammengeballt“, d. h. in einem Veranlagungszeitraum zufließt. Die Auszahlung in Teilbeträgen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen, steht der Anwendung der Fünftel-Regelung grundsätzlich entgegen. Der Bundesfinanzhof hat die ermäßigte Besteuerung jedoch zugelassen, wenn die Abfindung aus einer Hauptleistung und einer in einem anderen Veranlagungszeitraum gezahlten geringfügigen Nebenleistung besteht.

Geringfügig ist nach Auffassung des Gerichts eine Teilauszahlung dann, wenn sie höchstens 10 % der Hauptleistung beträgt, während die Finanzverwaltung die Grenze schon bei 5 % zieht

Inzwischen hat der Bundesfinanzhof seine Geringfügigkeitsgrenze von 10 % bestätigt und darüber hinaus festgestellt, dass eine Nebenleistung auch dann als geringfügig anzusehen sein kann, wenn sie niedriger ist als die durch Anwendung der Fünftel-Regelung auf die Hauptleistung entstehende Steuerermäßigung. Im Urteilsfall stand die Nebenleistung von 10.200 Euro einer Steuerersparnis bei der Hauptleistung von 10.806 Euro gegenüber. Damit würde die Teilleistung noch nicht einmal den wirtschaftlichen Schaden ausgleichen, den sie „verursacht“ hätte. In diesen Fällen ist nach Auffassung des Gerichts eine Tarifermäßigung gerechtfertigt.

[Inhaltsübersicht]


5. Eingeschränkte Berücksichtigung von „sonstigen“ Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß

Seit 2010 können Beiträge zur gesetzlichen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung unbegrenzt als Sonderausgaben berücksichtigt werden, soweit die Versicherung die sog. Basisversorgung abdeckt. Darüber hinausgehende Beiträge (z. B. für Zusatz- und Krankengeldversicherungen, für Wahlleistungen oder für Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Arbeitslosenversicherung) wirken sich nur aus, soweit die Beiträge für die Basisabsicherung bestimmte Höchstbeträge unterschreiten

Beispiel:
Der alleinstehende Selbständige S ist privat krankenversichert. Daneben zahlt er seit vielen Jahren Beiträge für eine (Kapital-)Lebensversicherung sowie für eine Berufsunfähigkeitsversicherung (sonstige Vorsorgeaufwendungen).
Beiträge (jährlich) Variante a) Variante b)
Basiskrankenversicherung 3.600 € 2.000 €
sonstige Vorsorgeaufwendungen 4.000 € 4.000 €
Höchstbetrag 2.800 € 2.800 €
als Sonderausgaben abzugsfähig 3.600 € 2.800 €
von den sonstigen Vorsorgeaufwendungen haben sich ausgewirkt 0 € 800 €

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist; die Abzugsbeschränkung gilt daher insbesondere auch für „alte“ Kapital-, Renten- und Lebensversicherungen, die bis spätestens Ende 2004 abgeschlossen wurden. Nach Auffassung des Gerichts besteht lediglich für Beiträge zu Versicherungen, die den Schutz in Höhe des Existenzminimums gewähren, eine Verpflichtung, diese steuerlich zu entlasten. Das gelte auch dann, wenn dies dazu führt, dass entsprechende Versicherungsbeiträge in vielen Fällen überhaupt nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar sind. Der langfristigen Planungssicherheit der Steuerpflichtigen sei durch die Günstigerprüfung ausreichend Rechnung getragen.

[Inhaltsübersicht]


6. Kindergeld auch bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt

Die steuerliche Berücksichtigung von Kindern erfolgt in einem dualen System: Dabei wird zunächst monatlich das Kindergeld gezahlt. Stellt sich dann im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung heraus, dass der Abzug des Kinderfreibetrags vorteilhafter ist, wird dieser berücksichtigt (vgl. § 31 EStG). Anders als der Kinderfreibetrag kommt Kindergeld grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn das Kind einen Wohnsitz im Inland17 (z. B. bei den Eltern) hat.

Bei einem mehrjährigen Aufenthalt des Kindes im Ausland (z. B. zum Zwecke eines Studiums) kommt es bei der Frage, ob das Kind (noch) einen Wohnsitz im Inland hat, auf die Umstände des Einzelfalls an. Danach reichen z. B. bloße Besuche bei den Eltern zu familiären Zwecken oder kurzfristige Terminaufenthalte für die Annahme eines inländischen Wohnsitzes regelmäßig nicht aus. Kürzlich hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein im Ausland studierendes Kind die ausbildungsfreien Zeiten „überwiegend“ in Deutschland verbringen muss, damit der Kindergeldanspruch erhalten bleibt.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof diese Aussage weiter konkretisiert und etwas „gelockert“. Im Streitfall erkannte das Gericht den inländischen Wohnsitz eines in China studierenden Kindes an, weil das Kind mindestens die Hälfte seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbrachte und seine Wohnverhältnisse (Studentenwohnheim in China) sowie die persönlichen Bindungen einen stärkeren Bezug zum Inland als zum Studienort aufwiesen. Den Umstand, dass die Eltern chinesischer Herkunft waren, hielt das Gericht für unerheblich. Der Anspruch auf Kindergeld blieb daher erhalten.

[Inhaltsübersicht]


7. Aktuelle Grunderwerbsteuersätze

Seit 2007 können die Bundesländer die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes selbst bestimmen. Statt des ursprünglich einheitlichen Steuersatzes von 3,5 % haben inzwischen fast alle Länder einen höheren Steuersatz beschlossen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die aktuellen Steuersätze:

Bundesland

Grunderwerbsteuersatz
Baden-Württemberg 5,0 %
Bayern 3,5 %
Berlin 6,0 %
Brandenburg 6,5 %
Bremen 5,0 %
Hamburg 4,5 %
Hessen 6,0 %
Mecklenburg-Vorpommern 5,0 %
Niedersachsen 5,0 %
Nordrhein-Westfalen 6,5 %
Rheinland-Pfalz 5,0 %
Saarland 6,5 %
Sachsen 3,5 %
Sachsen-Anhalt 5,0 %
Schleswig-Holstein 6,5 %
Thüringen 5,0 %

Der Grunderwerbsteuer unterliegt regelmäßig der Kauf eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung; die Steuer wird unter Zugrundelegung des Kaufpreises des Objektes (bzw. der Gegenleistung) ermittelt. Maßgebend für die Anwendung des Steuersatzes ist dann der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags.


8. Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung

Ein Grundsteuer-Erlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage. Der Grundsteuer-Erlass ist abhängig von der Minderung des Rohertrags (bei Mietwohngrundstücken die Jahresrohmiete) und kann erst ab einer Ertragsminderung von über 50 % beantragt werden:

Minderung des Rohertrags

Grundsteuer-Erlass
um mehr als 50% bis 99% 25%
Bayern 50%

Ein Grundsteuer-Erlass kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter die Minderung des Ertrags nicht zu vertreten hat. Bei leer stehenden Räumen muss der Vermieter nachweisen, dass er sich nachhaltig und ernsthaft um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Hierzu gehört z. B. nicht nur das Schalten von Anzeigen in der regionalen Presse und das Einstellen von Angeboten in das Internet; bei Wohnungen mit gehobener Ausstattung, die nur für einen bestimmten Personenkreis geeignet sind, kann darüber hinaus auch die Beauftragung eines Immobilienmaklers erforderlich sein.

Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2015 ist bis zum 31. März 2016 zu stellen; die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden (vgl. Abschn. 41 GrStR).


Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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