Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats November 2010. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0. Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Bei fehlerhafter Darstellung bitte hier klicken: Inhaltsübersicht: - Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
- WP/StB Peter Unkelbach im SteuerConsultant zitiert
- Bilder vom diesjährigen "Freiburger Gründertag"
- Sonderausgaben 2010
- Beispiele zur Ermittlung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen 2010
- Vom Finanzamt gezahlte Erstattungszinsen nicht steuerpflichtig
- Lohnsteuer-Ermäßigung
- Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ Steuerzahler
- Keine Unterstellung der Bedürftigkeit für den Abzug von Unterhaltsleistungen
1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Glückwunsch! Der DAX legt einen guten Lauf auf wackeligem Boden hin. Wie lange hält das an? Einige schöne Werte erreichen bei schönen Nachrichten bereits ihr all time high. Die Luft wird zunehmend dünner, vgl. BASF, und der Spekulant sucht händeringend nach Aktien mit ausreichend Luft nach oben. Wenn man auf Dividende achtet, wird es eng. Kollege Buffet hat sich kürzlich in die Münchner Rück eigekauft. Hier dürfte er nicht ganz falsch liegen, obwohl eine Allianz oder AXA mehr Potential nach oben hat. Bei den Industriewerten mit Luft nach oben fehlt die Dividende. Dem Branchenführer Daimler ist mehr Luft als BMW oder MAN zuzutrauen. Die Versorger müssen sich wegen den Gewinnabsaugungen bei den Kernkraftwerken strategisch neu aufstellen. Hier dürfte man aber aufgrund der hohen Dividendenrendite nicht ganz falsch liegen. Wer sollte denn das für die dezentrale Energieversorgung notwendige Netz und die erforderlichen Speicher zur Verfügung stellen? Hier kommen also rentierliche Aufgaben auf E.ON und RWE zu. Mit Inlandsaktien dürfte man nicht so falsch liegen. Deutschland ist die europäische Konjunkturlokomotive. Schade, dass wir über unsere Exportlastigkeit am Tropf der schwächeren europäischen Nachbarn hängen. Unsere Lead-Nation USA bewegt unablässig die Druckmaschine, in Insiderkreisen vornehmer als quantitative easing verschrieen. Easing, richtig, kommt von easy. Es macht also alles leichter. Man stellt sich nicht dem Leistungswettbewerb sondern druckt. Die Hoffnung, die dahinter steht, fokussiert auf den Binnenmarkt, um über weiterhin niedrigere Zinsen die Unternehmer hinsichtlich ihrer Investitionsfreude zu blenden und im Außenverhältnis auf die Terms of Trade, man will also Exporte leichter machen. Insbesondere gegenüber dem großen Geldgeber China. Kann das funktionieren? In den USA kostet die Arbeitsstunde rund 30 $ in China rund 3 $, Unterschied 27 $. Wenn am Wechselkurs zugunsten der USA durch Abwertung der USA oder durch Aufwertung der Chinesen (aktuelle Zinserhöhung) um 5% gedreht wird, reduzieren sich die 27 $ auf dann 25,65 $. Damit die Medizin wirkt, muss also die Dosis erhöht werden. Verständlich, dass da schon mal 40% genannt werden. Es ist aber illusorisch, dass die Chinesen das mitmachen werden. Vergessen wird bei dem ganzen Währungskrieg David Ricardo. Die Chinesen haben eben komparative Kostenvorteile bei den Arbeitskosten oder anders gewendet: Wollen die Amerikaner wie die chinesischen Wanderarbeiter leben? Wohl nicht. Also können die Amerikaner ihr Heil nur in der Innovation suchen: Hard- und Software, Service und Premiumbereich der Produkte. Die KP in China wird sich auch nur halten können, wenn ihre Wohlstandsversprechen eingelöst werden. Eine Aufwertung läuft dem entgegen und wird daher nicht kommen können. Die Aktien- und Immobilienblasen durch den chinesischen Exportüberschuss sollten den deutschen Anleger davon abhalten, dort zu investieren. Die deutsche Industrie ist deshalb stark, weil die deutschen Arbeitnehmer die Last der Einführung des Euro durch Lohnzurückhaltung getragen haben. Verkrustungen auf dem Arbeitsmarkt durch den Flächentarifvertrag wurden durch Hartz IV, Zeitarbeit und passgenaue Arbeitszeitregelungen auf Betriebsebene gebrochen. Aber hieran wird gesägt: Die um Wählerstimmen und nicht sachgerechte Politik buhlenden Parteien fordern Mindestlöhne in der Zeitarbeit, höhere Hartz IV-Sätze und Familienpflegezeit. Die Lohnnebenkosten werden durch höhere Krankenkassenbeiträge steigen und bei einem Regierungswechsel wird die Rente mit 65 wieder eingeführt. Das deutsche Wirtschaftswunder wird torpediert. Wir Spekulanten fürchten also zu Recht, dass der DAX nicht ewig nach Norden geht. An der Börse wird nicht geklingelt, weder zum Einstieg noch zum Ausstieg! Kostolany, der Philosophie und Kunstgeschichte studierte, und sich der Wirtschaft und den Aktien über eine Lehre bei einem Börsenmakler näherte, hat folgende Lebensweisheiten zum Besten gegeben: Das wenige, was ich über Wirtschaft und Finanzen weiß, habe ich nicht an den Universitäten oder aus Fachbüchern, sondern im Dschungel gelernt. Bestimmt habe ich mehr Schulgeld bezahlt, als es mich in Harvard gekostet hätte.
Die Wirtschaft kann man nicht lehren, man muss sie selber erleben und überleben. Wenn die Börsenspekulation leicht wäre, gäbe es keine Bergarbeiter, Holzfäller und andere Schwerarbeiter. Jeder wäre Spekulant. Sie können es sich leicht machen: Vermögensaufbau checken lassen! Gerne überprüfen wir Ihren Vermögensaufbau sowie Ihre Vermögensplanung bzw. erarbeiten mit Ihnen gemeinsam eine Strategie zur Erreichung Ihrer Vermögensziele und Altersversorgung. Im Gegensatz zu den Kreditinstituten verkaufen wir keine Produkte, so dass wir uns einzig an den Zielen unserer Kunden orientieren. [Inhaltsübersicht] 2. WP/StB Peter Unkelbach im SteuerConsultant zitiert Herr WP/StB Peter Unkelbach wurde in der aktuellen Oktoberausgabe des SteuerConsultants von Herrn Manfred Ries für einen Beitrag über Geldanlagen, speziell Rohstoff-Investments, interviewt. Von hoher Bedeutung ist in der Beratungspraxis nach Ansicht Unkelbachs die Auswahl der richtigen Vermögensklassen. Entscheidend sei, dass der Mandant nur in Märkte investiert, die er versteht, und sich daher über Chancen und Risiken ein eigenes Urteil bilden kann. Wir danken Herrn Ries für das geführte Interview. [Inhaltsübersicht] 3. Bilder vom Freiburger Gründertag 2010 Die Unkelbach Treuhand GmbH war in diesem Jahr erneut beim Freiburger Gründertag als Aussteller vertreten. Zahlreiche Besucher informierten sich im Laufe des Tages zu den steuerlichen Rahmenbedingungen der Existenzgründung. Viele Gespräche wurden auch zum wichtigen Thema der Rechtsformwahl geführt. Bilder der Veranstaltung können Sie auf unserer Homepage unter http://www.unkelbach-treuhand.de in einer kleinen Bildergallerie betrachten. [Inhaltsübersicht] 4. Sonderausgaben 2010 Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie können zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt geltend gemacht werden (siehe Anlage).
Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2010 berücksichtigt werden sollen, sind bis spätestens 31. Dezember 2010 zu leisten.
Eine Scheckzahlung ist dann erfolgt, wenn der Scheck dem Empfänger übergeben bzw. bei der Post aufgegeben wird; bei einer Überweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält. [Inhaltsübersicht] 5. Beispiele zur Ermittlung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen 2010 Nach Aufforderung durch das Bundesverfassungsgericht hat der Gesetzgeber mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung den Sonderausgabenabzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen neu geregelt. Danach können ab 2010 Beiträge zu einer „Basiskrankenversicherung“ und zur gesetzlichen Pflegeversicherung unbegrenzt als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Beiträge für Zusatzversorgungen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer im Krankenhaus) und für Krankengeld sowie andere Versicherungsbeiträge (z. B. Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Lebensversicherungen) sind nur abzugsfähig, soweit die Höchstbeträge noch nicht durch die Basisversorgung ausgeschöpft sind (siehe hierzu auch die Anlage zu diesem Informationsbrief). | Arbeitnehmer | Selbständiger | | (gesetzliche Krankenversicherung) | (private Krankenversicherung) | (Beiträge nur Arbeitnehmeranteil) | ledig | verheiratet | ledig | verheiratet | Arbeitslohn | 12.000 € | | 50.000 € | | | | | | Krankenversicherungsbeiträge | 984 € | | 3.555 € | | 3.300 € | | 13.200 € | | davon Basisversorgung | | 910 € | | 3.413 € | | 2.600 € | | 10.800 € | Pflegeversicherungsbeiträge | | 117 € | | 488 € | | 300 € | | 660 € | Abziehbar (unbegrenzt) | | 1.027 € | | 3.901 € | | 2.900 € | | 11.460 € | Höchstbetrag | 1.900 € | | 3.800 € | | 2.800 € | | 5.600 € | | Zusätzlich abziehbar (wenn der Höchst- | | | | | | | | | betrag noch nicht überschritten ist): | | | | | | | | | Rest Krankenvericherungsbeiträge | | 38 € | | (142 €) | | (700 €) | | (2.400 €) | Lebensversicherungsbeiträge (88%) | | 500 € | | (500 €) | | (15.000 €) | | (15.000 €) | Arbeitslosenversicherung etc. | | 168 € | | (700 €) | | | | | Abziehbar insgesamt | | 1.733 € | | 3.901 € | | 2.900 € | | 11.460 € | Rentenversicherungsbeiträge (gesetzlich) | 1.194 € | | 4.975 € | | | 0 € | | 0 € | Abziehbar 70% des Gesamtbetrags | | | | | | | | | abzüglich Arbeitgeberanteil | | 478 € | | 1.990 € | | | | | Summe | | (2.211 €) | | 5.891 € | | (2.900 €) | | 11.460 € | Günstigerprüfung (Rechtslage bis 2004) | | 3.149 € | | (4.002 €) | | 5.069 € | | (10.138 €) | Nach diesen Beispielen führt die Gesetzesänderung bei Arbeitnehmern mit niedrigen Löhnen zu keiner Verbesserung gegenüber der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung. Dagegen kann ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer mit höherem Arbeitslohn regelmäßig mehr Sonderausgaben abziehen, insbesondere weil nach altem Recht für Krankenversicherung etc. ein Höchstbetrag von 1.500 Euro (Ehegatten 3.000 Euro) galt. Bei privat Krankenversicherten mit hohen Beiträgen wird die Neuregelung grundsätzlich günstiger sein. Die Verbesserungen werden bei Arbeitnehmern aber regelmäßig schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, sodass im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung für 2010 mit keiner weiteren steuerlichen Entlastung durch die Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen zu rechnen ist.
Bei Selbständigen hängt die Höhe des Sonderausgabenabzugs stark von der Form der Altersvorsorge ab. Bei Einsatz von (Kapital-)Lebensversicherungen als Altersvorsorge führt das neue Recht regelmäßig nur zu Verbesserungen, wenn die begünstigten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge oberhalb der in der Tabelle genannten Höchstbeträge der Günstigerprüfung liegen. Zu beachten ist allerdings, dass diese Höchstbeträge ab 2011 schrittweise abgebaut werden; die Günstigerprüfung wird letztmals für das Jahr 2019 durchgeführt. [Inhaltsübersicht] 6. Vom Finanzamt gezahlte Erstattungszinsen nicht steuerpflichtig Sofern Steuern 15 Monate nach ihrer Entstehung nachzuzahlen sind (z. B. nach einer Betriebsprüfung), werden Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat fällig (vgl. §§ 233a, 238 AO). Kommt es zu Steuererstattungen, muss die Finanzverwaltung entsprechende Zinsen zahlen. Ist die Steuer selbst nicht abzugsfähig (z. B. Einkommensteuer), sind auch die zu zahlenden Nachzahlungszinsen aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 3 EStG). Erstattungszinsen wurden von der Finanzverwaltung dagegen generell als steuerpflichtig angesehen; in der Anlage KAP zur Einkommensteuer-Erklärung ist dafür sogar ein gesondertes Feld vorgesehen.
Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof nun widersprochen. Danach stellen Erstattungszinsen (im Streitfall für Einkommensteuer) keine steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte dar, wenn diese im Zusammenhang mit der Erstattung von nicht abzugsfähigen Steuern angefallen sind. [Inhaltsübersicht] 7. Lohnsteuer-Ermäßigung -
Besonderheiten im Hinblick auf die Lohnsteuerkarte
Bei Arbeitnehmern mit erhöhten Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen kann ein Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Bis 2010 erfolgt(e) dies durch Eintragung auf der Lohnsteuerkarte. Für 2011 werden keine Lohnsteuerkarten mehr in Papierform durch die Gemeinden versendet. Die Angaben auf der Lohnsteuerkarte 2010 behalten aber auch für das Jahr 2011 ihre Gültigkeit. Voraussichtlich ab 2012 werden die Lohnsteuerdaten der Arbeitnehmer in einer Datenbank von der Finanzverwaltung bereitgestellt (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale – ELStAM), auf die Arbeitgeber zugreifen und Daten abrufen können. Zu beachten ist, dass für Eintragungen, die das Jahr 2011 betreffen, generell das Finanzamt zuständig ist. Sofern eine Lohnsteuerkarte (noch) für 2010 ausgestellt werden soll, erfolgt dies wie bisher durch die Gemeinde (Meldebehörde).
Ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr 2010 kann noch bis zum 30. November 2010 beim Finanzamt gestellt werden.
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Eintragungen für 2011
Grundsätzlich werden die auf der Lohnsteuerkarte 2010 enthaltenen Eintragungen, Freibeträge etc. automatisch auch für den Lohnsteuerabzug in 2011 berücksichtigt. Ändert sich aber die Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge (z. B. Wechsel in Steuerklasse I wegen Auflösung der Ehe), ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Angaben aktualisieren zu lassen; Entsprechendes gilt, wenn der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Laufe des Jahres entfällt. Eine Verpflichtung zur Änderung besteht jedoch nicht, wenn sich ein für 2010 eingetragener Freibetrag (z. B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) ab 2011 verringert. Hier können aber durch eine Herabsetzung des Freibetrags Nachzahlungen im Veranlagungsverfahren vermieden werden.
In den zuvor genannten Fällen – oder, wenn erstmals für 2011 ein Lohnsteuerfreibetrag bzw. ein höherer Freibetrag als 2010 beantragt werden soll – ist ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2011 beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
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Berücksichtigungsfähige Aufwendungen
Insbesondere Werbungskosten und Sonderausgaben werden nur berücksichtigt, wenn deren Summe mehr als 600 Euro beträgt (Antragsgrenze), wobei Werbungskosten (z. B. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) allerdings nur in diese Summe einbezogen werden, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro oder bei Versorgungsbezügen (z. B. Betriebsrenten oder Pensionen) den Pauschbetrag von 102 Euro übersteigen.
Dazu gehören auch Kinderbetreuungskosten, die „wie“ Werbungskosten geltend gemacht werden können (d. h., wenn sie durch die Erwerbstätigkeit der Eltern veranlasst sind) oder wenn sie Sonderausgaben darstellen; angesetzt werden können 2/3 der Aufwendungen, je Kind höchstens 4.000 Euro jährlich (vgl. § 9c und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG).
Ohne Berücksichtigung der Antragsgrenze werden insbesondere Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene sowie Abzugsbeträge nach §§ 10f und 10g EStG und für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (Aufwendungen für haushaltsnahe Leistungen) als Freibetrag anerkannt. Entsprechendes gilt auch für Verluste aus den anderen Einkunftsarten, z. B. aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen (vgl. § 39a Abs. 1 Nr. 5 und § 37 Abs. 3 EStG).
Für Alleinerziehende (§ 24b EStG) kommt ein Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro in Betracht – ein entsprechender Freibetrag ist in der Lohnsteuerklasse II bereits berücksichtigt; Verwitwete können im Todesjahr des Ehegatten und im Folgejahr diesen Entlastungsbetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen (§ 39a Abs. 1 Nr. 8 EStG).
Ehegatten können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren (§ 39f EStG) berücksichtigt wird. Bei diesem Verfahren wird die Lohnsteuer mit Hilfe eines Faktors entsprechend des Verhältnisses der Summe der Lohnsteuer zu der voraussichtlichen Einkommensteuer ermittelt. Dies führt zu genaueren Ergebnissen als z. B. die Lohnsteuerklassenkombination III/V, bei der es häufig zu Steuernachzahlungen kommt.
Soll das Faktorverfahren ab dem 1. Januar 2011 angewendet werden, muss der Antrag zusammen mit dem amtlichen Vordruck „Lohnsteuer-Ermäßigung 2011“ gestellt werden, wenn zugleich Werbungskosten, Sonderausgaben etc. lohnsteuermindernd einbezogen werden sollen; diese Beträge werden dann nicht als Freibetrag, sondern bei der Faktorermittlung berücksichtigt. Kommt eine Lohnsteuerermäßigung nicht in Betracht, kann das Faktorverfahren formlos mit Wirkung für den folgenden Monat beim Finanzamt beantragt werden. [Inhaltsübersicht] 8. Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ Steuerzahler Werden Steuerzahlungen (z. B. für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer) nicht fristgemäß entrichtet, entstehen „automatisch“ – allein aufgrund des Zeitablaufs – Säumniszuschläge; diese betragen grundsätzlich 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat. Erfolgt die Zahlung des Steuerbetrags durch Überweisung, werden Säumniszuschläge nicht erhoben, wenn der Fälligkeitstag (bei Vorauszahlungen in der Regel der 10. eines Monats) lediglich um bis zu 3 Tage überschritten wird (sog. Schonfrist); entscheidend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzverwaltung. Eine Besonderheit gilt bei Fälligkeitssteuern (z. B. Umsatzsteuer-Voranmeldung, Lohnsteueranmeldung): Hier werden Säumniszuschläge nicht vor Abgabe der Anmeldung festgesetzt.
Fallen Fälligkeitstag oder das Ende der 3-tägigen Schonfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, verschieben sich die jeweils betroffenen Termine auf den folgenden Werktag (§ 240 i. V. m. § 108 Abs. 3 Abgabenordnung – AO). Beispiele: Die Einkommensteuer-Vorauszahlung wird grundsätzlich fällig am 10., das ist ein | Fälligkeit | hinausgeschobene | Ende der | hinausgeschobenes | | | Fälligkeit | Schonfrist | Ende der Schonfrist | a) Freitag | 10. | - | Montag, der 13. | - | b) Sonntag | - | Montag, der 11. | Donnerstag, der 14. | - | c) Mittwoch | 10. | - | - | Montag, der 15. | Es ist darauf hinzuweisen, dass das Finanzamt Säumniszuschläge (teilweise) erlassen kann, wenn die Erhebung „unbillig“ wäre (§ 227 AO). Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige bei plötzlicher Erkrankung an einer pünktlichen Zahlung gehindert war oder bei Zahlungsunfähigkeit bzw. wirtschaftlichen Engpässen.
Ein Erlass von Säumniszuschlägen kommt aber auch in Betracht, wenn dem Fristversäumnis ein offenbares Versehen zugrunde liegt und der Steuerpflichtige ansonsten ein „pünktlicher“ Steuerzahler ist. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass ein Steuerzahler, der die oben genannte 3-tägige Schonfrist „laufend“ ausnutzt, nicht als pünktlicher Zahler im Sinne dieser Regelung gilt.
Bei Zahlung nach dem Fälligkeitstermin, aber innerhalb der Schonfrist werden somit zwar keine Säumniszuschläge festgesetzt; allerdings kann jedes Ausnutzen der Schonfrist die Erlasswürdigkeit des Steuerzahlers – auch im Falle eines nur einmaligen Überschreitens der Frist – mindern. [Inhaltsübersicht] 9. Keine Unterstellung der Bedürftigkeit für den Abzug von Unterhaltsleistungen Unterhaltszahlungen an Personen, für die kein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht, sind bis zu einem Höchstbetrag von 8.004 Euro abzugsfähig. Eigene Einkünfte und Bezüge mindern den Höchstbetrag, soweit diese 624 Euro übersteigen. Bei Unterhaltszahlungen ins Ausland sind die Höchstbeträge ggf. an die Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Empfängers anzupassen (§ 33a EStG). Voraussetzung für den steuerlichen Abzug ist, dass der Unterhaltsempfänger gesetzlich unterhaltsberechtigt und unterhaltsbedürftig ist. Bisher hat der Bundesfinanzhof die Auffassung vertreten, dass die Unterhaltsbedürftigkeit unterstellt werden kann und nicht geprüft zu werden braucht. Davon ist das Gericht jetzt abgewichen.
Die Bedürftigkeit der unterstützten Person ist danach konkret zu bestimmen; dabei ist zu berücksichtigen, dass für volljährige Kinder eine generelle Erwerbsobliegenheit besteht. Es kommt also nicht allein darauf an, dass tatsächlich keine Einkünfte erzielt werden, sondern ob eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist.
Bei Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland verfährt die Finanzverwaltung bereits entsprechend und lässt Unterhaltszahlungen an Personen im erwerbsfähigen Alter grundsätzlich nicht zum Abzug zu. Die Bedürftigkeit ist insoweit besonders nachzuweisen; der Nachweis von Arbeitslosigkeit allein soll dafür allerdings nicht ausreichen. Entsprechend verfährt die Finanzverwaltung auch bei Unterhaltszahlungen an den im Ausland lebenden Ehegatten und unterstellt die sog. Erwerbsobliegenheit ebenfalls. Dem hat der Bundesfinanzhof allerdings widersprochen. Anders als bei Verwandtenunterhalt sei der Ehegattenunterhalt unabhängig von der Bedürftigkeit geschuldet. Das gilt auch bei dem im Ausland lebenden Ehegatten, folglich muss der Unterhalt auch steuerlich berücksichtigt werden. In diesen Fällen wird der Höchstbetrag also erst dann vermindert, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des im Ausland lebenden Ehegatten die o. g. Grenzen überschreiten. [Inhaltsübersicht] |