Mandanteninformationsbrief März 2017 | | |||||||||||||||||||||||
Sehr geehrte Damen und Herren, Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH ![]()
1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Geht die Rallye weiter oder kommt ein Dämpfer? Die deutsche Industrie schlägt sich im Januar mit dem stärksten Auftragsrückgang seit acht Jahren herum. Die Betriebe sammelten im Januar 7,4 Prozent weniger Bestellungen ein als im Vormonat, wie das Bundeswirtschaftsministerium mitteilte. Ökonomen hatten nur ein Minus von 2,5 Prozent erwartet. Amerikanische Banken haben das Jahresendziel des S&P zum Jahresende angehoben. Dieser liegt aktuell bei 2.375, Banken sehen ihn nun zum Jahresende bei gut 2.500 Zählern. Die Bank of Amerika kommentierte dieses aber so: „Wir haben unsere Analyse aktualisiert, weil wir davon ausgehen, bald das Ende eines Bullenmarktes einzuläuten. An der Börse haben immer überdimensionale Renditen zu einem Crash geführt — das wird dieses Mal keine Ausnahme sein“. Ein Bullenmarkt läuft so lange, bis eine Korrektur von mindestens 20 Prozent eintritt — das gab es eben seit fast acht Jahren nicht mehr beim S&P 500. Besser gesagt: US-Aktien waren jetzt lange Zeit davon weit entfernt. Im Frühjahr 2016 ging es knapp zehn Prozent vom damaligen Hoch abwärts, als Sorgen über die chinesische Konjunktur die Runde machten. An der Wall Street in New York laufen die Märkte ohnehin seit der Wahl Donald Trumps zum US-Präsidenten rasant nach oben. Noch immer sind die Anleger zuversichtlich, dass die Pläne Trumps Früchte tragen werden. Daher warnt jetzt auch die US-Großbank Goldman Sachs vor einer Börsen-Korrektur. „Anleger haben jetzt den Punkt des maximalen Optimismus erreicht“, so die Experten der Bank. Sobald die Anleger erkennen, dass politische Maßnahmen nicht schnell spürbar werden, müssten sich die Märkte anpassen, warnt Goldman und führt weiter aus, dass die Schätzungen für die Unternehmensgewinne im Jahr 2017 seit der Wahl um ein Prozent gesunken seien — der S&P 500 allerdings seitdem um zehn Prozent gestiegen sei und dieses nicht so weiter gehen könne. Die Nachrichtenagentur Bloomberg hat zudem Daten zusammengestellt, die ebenfalls den übermäßigen Optimismus belegen: Die Zuversicht der kleinen Unternehmen, das Verbrauchervertrauen der Uni Michigan und auch das Vertrauen am Immobilienmarkt notieren jeweils nahe der jüngsten Höchstwerte. Doch diese Entwicklung von steigenden Aktienmärkten und gleichzeitig hohem Verbrauchervertrauen ist nicht positiv. Erst kürzlich warnte Larry Fink, der Chef von Blackrock davor, dass der beste Zeitpunkt zum Aktienkauf im Jahr 2009 war — als das Verbrauchervertrauen am Boden war. Auch Crash-Guru Marc Faber und Fondsmanager Klaus Kaldermorgen hatten zuletzt vor einer kräftigen Korrektur an den Märkten gewarnt. Der übermäßige Optimismus wird zum Problem. „Wenn alle Spieler auf eine angeblich todsichere Sache spekulieren, geht es fast immer schief“, sagte einst der legendäre Börsenexperte André Kostolany. Der Brexit und die Wahl Donald Trumps sollten dafür Bestätigung genug sein. Außerdem weist die „Welt“ auf eine Diskrepanz zum „Global Economic Policy Uncertainty Index“ hin. Der spiegelt die Unsicherheiten der großen Volkswirtschaften der Welt wieder und notiert auf dem höchsten Stand aller Zeiten. Heißt: Die Finanzwelt erwartet keine Risiken, während die weitere Wirtschaft so viel Risiken sieht wie noch nie zuvor. Blackrock-Chef Fink sieht dunkle Schatten über den Finanzmärkten. Unter anderem besorgt ihn, dass das Verbrauchervertrauen der Uni Michigan und der US-Leitindex S&P 500 gleichermaßen ansteigen. „2009 waren sowohl die Aktien als auch das Verbrauchervertrauen auf einem niedrigen Niveau. Das war ein guter Zeitpunkt Aktien zu kaufen. Jetzt wäre vielleicht ein guter Zeitpunkt zum Verkauf“, erklärt Fink. Die Sorge von Larry Fink: „Der Zusammenbruch der Globalisierung kann zur Deflation führen.“ Heißt: Der vorgelebte Plan „America first“ würde genau das Gegenteil vom eigentlichen Plan bezwecken und zum Schreckgespenst aller Ökonomen führen. Bei einer Deflation fallen die Preise für Konsumenten. Dadurch schieben die Verbraucher ihre Einkäufe in Erwartung weiter fallender Preise immer weiter auf, was wiederrum für fallende Preise sorgt. Eine für die Wirtschaft tödliche Spirale beginnt, die nur schwer zu durchbrechen ist. Es sind wohl 10 Gefahren, die die Finanzwelt schon bald ins Wanken bringen könnten: Gefahr 1: Donald Trumps Banken-Deregulierung, die die Spekulation weiter anheizt. Gefahr 2: Europas Banken. Besonders in Italien ächzen die großen Institute unter faulen Krediten, die von den Konsumenten oder Unternehmen nicht mehr getilgt werden können. Gefahr 3: China. Das Wachstum wird regierungsseitig gebremst und nationale Firmen werden wie in den USA bevorzugt; die Verschuldung der Konzerne liegt bei 170 % des Bruttoinlandsprodukts und damit auf dem höchsten Wert aller großen Wirtschaftsräume. Gefahr 4: Viele Vorschusslorbeeren im Markt. Die jüngste Rallye beschränkt sich in erster Linie auf das „America first“-Modell von Donald Trump, das heißt: Die heimische Wirtschaft stärken und damit ankurbeln, was sich in den Konjunkturdaten und Jobstatistiken positiv auswirken und damit das gesamte System gesunden solle. In der Theorie klingt das nach einem kräftigen Wirtschaftswachstum und damit boomender Konjunktur. Gefahr 5: Steigende Short-Wetten. Joseph Adinolfi von der US-Finanzseite „Marketwatch“ hat bereits Mitte Januar darauf hingewiesen, dass immer mehr Wetten auf fallende Kurse im Februar getätigt werden. Das zeigt: Viele Investoren rechnen mit einem kräftigen Rücksetzer in Kürze. Ausschlaggebend sind laut Adinolfi dafür auch immer mehr politische Unsicherheiten — dabei hatten die Erwartungen an die Politik Donald Trumps jüngst die Rallye genährt. Diese Aussage passt also zur angesprochenen Gefahr Nummer vier, den Vorschusslorbeeren die erfüllt werden müssen. Gefahr 6: Steigende Zinsen. Bei einer Fortsetzung der wirtschaftlichen Erholung im Euroraum muss die EZB spätestens nach der Bundestagswahl im Herbst die Märkte auf das Ende ihrer ultraleichten Geldpolitik einstimmen. Damit steigen die Kapital Marktzinsen weiter, und dann kann es eng werden, für einige Staatshaushalte im Euroraum. Für Italien liegt der Zinssatz, ab dem die Schuldenquote noch weiter abhebt, bei etwa 4 Prozent. In Frankreich ist er mit etwa 3 Prozent etwas niedriger. Gefahr 7: Brexit. Wie in den USA und China sinkt hierdurch die internationale Arbeitsteilung. Kurzfristig kann das den nationalen Wohlstand heben, langfristig aber nicht. Gefahr 8: Wahlen in Frankreich. Der frühere Premierminister Alain Juppé spricht über alle Parteien von einem Schlamassel, die Rechtspopulisten stehen bereit. Gefahr 9: Erdogan setzt seine Millionen Flüchtling als Waffe ein. Gefahr 10: Europa zerbricht weiter. Was tun? Vorsicht walten lassen: Der Börsenboom ab 2009 neigt sich dem Ende zu und wird alle Vermögenspreise Richtung Süden schicken. Muss man pessimistisch sein? Die Chinesen verwenden für "Krise" und "Chance" dasselbe Schriftzeichen. Aber man muss gar nicht in den Fernen Osten schweifen, um das doppelte Gesicht der Krise zu erkennen: Schon das griechische Wort „krisis“ bezeichnet nicht eine hoffnungslose Situation, sondern den Höhe- oder Wendepunkt einer gefährlichen Lage – von da an kann es eigentlich nur noch besser werden. Auch die Mediziner bezeichnen mit Krise oft das Stadium einer Infektion, in der das Fieber schon wieder im Sinken begriffen ist. Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zu Aktienmarktstrategien, diesmal alle von Kostolany:
Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Die Koalition hat sich bei der Reform der Erbschaftsteuer geeinigt. Der geänderte Gesetzesentwurf wurde am Freitag 24. Juni 2016 vom Bundestag verabschiedet. Ob der Bundesrat am 8. Juli 2016 in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause zustimmen wird ist offen. Das Gesetz soll rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft treten. Den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes haben wir auf unserer Home-Page veröffentlich. Die Reform der Erbschaftsteuer hat die nächste Hürde genommen. Der Bundestag stimmte mehrheitlich dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zu. Darauf hatten sich die Vermittler von Bundestag und Bundesrat in der Woche verständigt. Demnach sollen Firmenerben auch künftig weitgehend von der Erbschaftssteuer verschont werden, wenn sie das Unternehmen lange genug fortführen und Arbeitsplätze erhalten. So gab es Einvernehmen bei strittigen Kriterien, etwa wie Unternehmen zu bewerten seien: Künftig soll das Betriebsergebnis des Unternehmens maximal mit einem Kapitalisierungsfaktor 13,75 multipliziert werden, um die Höhe der Steuer anzusetzen. Dieses gilt für das vereinfachte Ertragswertverfahren. Bei dem IDW S1-Verfahren kommen regelmäßig wesentlich geringere Multiplikatoren zur Anwendung, dafür ist die Berechnung aufwendiger, was sich aber in jedem Fall lohnt. Geplant ist zudem, Missbrauch zu bekämpfen. Beispielsweise sollen Cash-Gesellschaften verhindert werden. Damit soll die Möglichkeit genommen werden, mittels einer GmbH liquides Vermögen von der Besteuerung zu befreien. Freizeit- und Luxusgegenstände wie Oldtimer, Yachten und Kunstwerke sollen grundsätzlich nicht begünstigt werden. Technische und klarstellende Änderungen gibt es bei den Altersvorsorge-Deckungsmitteln und Ausnahmen für vermietete oder verpachtete Grundstücke beispielsweise von Brauereien. Gerne beraten wir Sie im Einzelfall. Die IHK Südlicher Oberrhein bietet einen Sprechtag Steuern in Kooperation mit der Steuerberaterkammer Südbaden an. Dabei werden nach vorheriger Terminvereinbarung in Einzelgesprächen steuerrechtliche Auskünfte allgemeiner Art und Informationen zu Fragen rund um das Thema Steuern gegeben. Herr Dr. Philipp Unkelbach hielt am 7. 3. 2017 ganztätig den Sprechtag Steuern in Freiburg ab. Die Termine wurden insbesondere von Existenzgründern und jungen Unternehmen gerne genutzt. 3. Aufwendungen für Geburtstagsfeier eines Arbeitnehmers als Werbungskosten Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt es für die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für die Bewirtung von Gästen auf einer Veranstaltung bzw. Feier durch einen Arbeitnehmer nicht allein auf den Anlass (beruflich oder privat) der Feier an. Selbst bei einem persönlichen Ereignis (z.B. Geburtstag) kann eine berufliche (Mit-)Veranlassung vorliegen mit der Folge, dass die Aufwendungen (anteilig) als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Bei einer „gemischten“ Feier, an der z. B. Arbeitskollegen und private Gäste teilnehmen, können die Kosten ggf. nach dem Verhältnis der Anzahl der beruflichen zur Anzahl der privaten Gäste aufgeteilt werden. Wie der Bundesfinanzhof bestätigt hat, ist eine berufliche Veranlassung grundsätzlich anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Streitfall hatte ein angestellter Geschäftsführer zu seinem 60. Geburtstag Mitarbeiter in eine Werkstatthalle des Arbeitgebers eingeladen. Dort wurden – überwiegend während der Arbeitszeit – sämtliche Arbeitskollegen bzw. Mitarbeiter des Unternehmens bewirtet (Kosten: 35 Euro pro Person bei 70 Gästen). Nichtbetriebszugehörige Personen waren nicht geladen. Nach Auffassung des Gerichts diente die Einladung zu dieser Veranstaltung ersichtlich nicht den im „Gesellschaftlichen wurzelnden Repräsentationspflichten“, sondern war vielmehr ausschließlich beruflich veranlasst. Infolgedessen konnten die Aufwendungen für die Feier vom Geschäftsführer – wie schon von der Vorinstanz entschieden – als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden. Eine Kürzung der abzugsfähigen Bewirtungsaufwendungen kam nicht in Betracht, weil im vorliegenden Fall keine Geschäftsfreunde, sondern ausschließlich Arbeitskollegen bewirtet wurden. 4. Übertragung einer Pensionszusage gegen Ablösungszahlung als steuerpflichtiger Arbeitslohn? Sagt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Altersversorgung aus eigenen betrieblichen Mitteln in Form einer Betriebspension zu, liegt durch das bloße Innehaben von Ansprüchen oder Rechten noch kein lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor; erst die späteren aufgrund der Pensionszusage geleisteten Versorgungszahlungen unterliegen dann beim Arbeitnehmer der Lohn- bzw. Einkommensteuer gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Diese steuerliche Regelung gilt auch dann, wenn die Pensionsverpflichtung – ohne inhaltliche Veränderung der Zusage – von einem anderen Schuldner (Arbeitgeber) übernommen oder ausgegliedert wird. Die Übertragung einer Pensionsverpflichtung auf ein anderes Unternehmen kann z. B. dann in Betracht kommen, wenn die ursprünglich pensionsverpflichtete Gesellschaft (bisheriger Arbeitgeber) verkauft wird und der Erwerber die Verpflichtung nicht mitübernehmen möchte.
Wie der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden hat, führt auch der für die Übernahme der Pensionsverpflichtung gezahlte Ablösungsbetrag grundsätzlich nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Durch die Zahlung der Ablöse habe die A-GmbH keinen Anspruch des Pensionsberechtigten (Gesellschafter A) erfüllt, sondern einen solchen der B-GmbH. Lediglich der Schuldner der Verpflichtung aus der Pensionszusage habe gewechselt. Das Gericht weist aber auch darauf hin, dass ein Zufluss von Arbeitslohn dann vorliegen kann, wenn z. B. dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Wahlrecht eingeräumt wird, den Ablösungsbetrag an sich selbst (gegen Verzicht auf Rentenzahlungen) oder an eine andere Gesellschaft gegen Übernahme der Pensionsverpflichtung auszuzahlen. In diesem Fall könne von einer vorzeitigen Erfüllung der Pensionszusage ausgegangen werden, weil der Arbeitnehmer wirtschaftlich gesehen über die Zahlung verfügen kann. 5. Abgeltungsteuer: Option zum Teileinkünfteverfahren bei „geringen“ Kapitalbeteiligungen Die Einkommensteuer auf Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften ist regelmäßig mit dem von der Gesellschaft bei Auszahlung durchgeführten 25 %igen Kapitalertragsteuerabzug (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) abgegolten, wenn die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird. Stattdessen können die Gesellschafter aber beantragen, dass die Ausschüttung nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert wird; dabei werden 60 % der Erträge dem persönlichen Steuersatz unterworfen. Dies kann aufgrund der Höhe des persönlichen Steuersatzes oder aufgrund der Möglichkeit der Berücksichtigung von 60 % der Werbungskosten (z. B. Zinsen zur Finanzierung der Beteiligung) vorteilhaft sein. Den Antrag konnten Gesellschafter mit weniger als 25 % Kapitalbeteiligung bislang nur dann stellen, wenn sie mindestens zu 1 % beteiligt und für die Gesellschaft beruflich tätig sind. Der Bundesfinanzhof hatte – steuerzahlerfreundlich – entschieden, dass sich aus dem Wortlaut der Regelung keine weiteren Anforderungen an die berufliche Tätigkeit ergeben. Es sei auch nicht erforderlich, dass der Anteilseigner einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben kann. Das Gesetz wurde nunmehr geändert: Für Veranlagungszeiträume ab 2017 ist ein Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nur dann möglich, wenn der Anteilseigner neben seiner mindestens 1%igen Beteiligung durch seine beruf liche Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaft liche Tätigkeit nehmen kann. Leider gibt der Gesetzgeber keine weiteren Hinweise, ab welchem Umfang ein „maßgeblicher“ Einfluss anzunehmen ist. Hilfstätigkeiten von „einfachen“ Angestellten sollten danach künftig für die Antragstellung jeden falls nicht ausreichen. Insbesondere stellt sich jedoch die Frage, ob ein maßgeblicher Einfluss des Anteilseigners im Sinne dieser Regelung unter bestimmten Umständen auch ohne geschäftsführende Funktion angenommen werden kann. Die weitere Entwicklung (z.B. konkretere Aussagen der Finanzverwaltung hierzu) bleibt abzuwarten. Sofern in der Vergangenheit aufgrund der bisherigen Rechtslage ein Antrag auf Teileinkünftebesteuerung gestellt wurde, dürfte dieser – ohne Widerruf – bis zum Ablauf der 5-jährigen Optionsdauer weitergelten. 6. Sachbezüge: Einbeziehung von Versandkosten in die 44 Euro-Freigrenze Sachbezüge, die Arbeitnehmern in Form von Waren oder Warengutscheinen gewährt werden, z. B. Gutscheine/ Waren von Internetanbietern oder auch Benzin, zählen grundsätzlich zu den lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Einnahmen. Wenn diese Sachbezüge insgesamt 44 Euro im Monat nicht übersteigen, bleiben sie unberücksichtigt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Nicht unter diese Grenze fallen geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens, aus Verpflegung und Unterkunft oder aus sog. Belegschaftsrabatten. Der Ansatz von Waren oder Dienstleistungen erfolgt mit den – um übliche Nachlässe geminderten – ortsüblichen Preisen an Endverbraucher einschließlich sämtlicher Nebenkosten. Aus Vereinfachungsgründen kann die Ware mit 96 % ihres Endpreises angesetzt werden. Im Hinblick auf ein aktuelles Finanzgerichtsurteil müssen auch Versand- und Handlingkosten in die Bewertung des geldwerten Vorteils einbezogen werden.
Selbst ein geringfügiges Überschreiten der monatlichen 44 Euro-Grenze führt zum vollständigen Wegfall der Vergünstigung, daher sollte die Einhaltung der Grenze sichergestellt werden. 7. Verfassungswidrige Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen? Der Bundesfinanzhof hat erneut festgestellt, dass die seit 2005 geltende Besteuerung von Altersrenten – insbesondere von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung – „grundsätzlich“ verfassungsgemäß ist. Allerdings darf es in keinem Fall zu einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge kommen. Das bedeutet, dass eine Besteuerung der Altersrenten in dem Umfang unzulässig ist, wie die Vorsorgebeiträge nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden konnten. Der Nachweis einer solchen Doppelbesteuerung muss vom Steuerpflichtigen erbracht werden und ist frühestens bei Beginn des Rentenbezugs möglich. Der Streitfall wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit dieses prüfen kann, ob eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliegt. Bei der Berechnung ist von den Nominalbeträgen auszugehen, d. h., Auswirkungen wie Inflation o. Ä. sollen unberücksichtigt bleiben. Offengelassen hat der Bundesfinanzhof allerdings wichtige Detailfragen wie z. B.:
8. Erbschaftsteuer: Unentgeltliche Überlassung eines sog. Familienheims nicht begünstigt Erbt ein Ehepartner von seinem Partner das selbstgenutzte Wohneigentum oder einen Anteil daran, bleibt dieser Erwerb regelmäßig erbschaftsteuerfrei. Voraussetzung ist jedoch, dass die Wohnung vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde und danach auch vom Erben (weiterhin) für mindestens 10 Jahre zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dies gilt entsprechend, wenn Kinder die selbstgenutzte Immobilie der Eltern erben und im Anschluss selbst zu Wohnzwecken nutzen (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht, wenn der Erbe die Wohnung nicht selbst nutzt, sondern einem Familienmitglied zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken überlässt.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs stellt eine unentgeltliche Überlassung der Wohnung keine „Selbstnutzung“ zu eigenen Wohnzwecken im Sinne der gesetzlichen Regelung dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Wohnung an einen (Familien-)Angehörigen überlassen wird. Im Beispielsfall scheidet daher eine Steuerbefreiung für die Mutter aus. Eine Ausdehnung der Steuerbefreiung auf die unentgeltliche Überlassung zur Nutzung an (nahe) Familienangehörige sei nicht gerechtfertigt. 9. Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung Ein Grundsteuer-Erlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z.B. auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage. Der Grundsteuer-Erlass ist abhängig von der Minderung des Rohertrags (bei Mietwohngrundstücken die Jahresrohmiete) und kann erst ab einer Ertragsminderung von über 50 % beantragt werden:
Ein Grundsteuer-Erlass kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter die Minderung des Ertrags nicht zu vertreten hat. Bei leer stehenden Räumen muss der Vermieter nachweisen, dass er sich nachhaltig und ernsthaft um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Hierzu gehört z.B. nicht nur das Schalten von Anzeigen in der regionalen Presse und das Einstellen von Angeboten in das Internet; bei Wohnungen mit gehobener Ausstattung, die nur für einen bestimmten Personenkreis geeignet sind, kann darüber hinaus auch die Beauftragung eines Immobilienmaklers erforderlich sein. Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2016 ist bis zum 31. März 2017 zu stellen; die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden (vgl. Abschn. 41 GrStR). | ||||||||||||||||||||||||
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