Mandanteninformationsbrief Mai 2016 | | ||||||||||||||||||||||||||||||
Sehr geehrte Damen und Herren, Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH ![]()
1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Das Intro der letzten Einschätzung war, dass der DAX die 10.000 nicht nachhaltig knacken kann. Leider ist diese Aussage zu wiederholen mit der Konsequenz, das Pulver trocken zu halten. Mit der Konjunkturdynamik ist es aktuell nicht zum Besten bestellt, der IWF hat im April die Prognose für die globale Wachstumsrate in 2016 um 0,2 Prozentpunkte auf 3,2 % nach unten revidiert. Die USA haben gerade ein enttäuschendes Plus von lediglich 0,5 % für die ersten drei Monate vermeldet, im Gesamtjahr rechnet der IWF noch mit 2,4 % (-0,2 %). Besonders steil abwärts geht es trotz aller Belebungsversuche aber mit Japan, hier liegt die Revision sogar bei -0,5 Prozentpunkten auf ein Wachstum von 0,5 %, für 2017 sieht der IWF sogar eine Schrumpfung voraus. Das ohnehin hoch verschuldete Japan könnte damit langsam aber sicher auf eine ernsthafte Krise zusteuern und damit einen Hinweis an die EZB geben. Etwas besser sieht es dagegen dank einer robusten Konjunkturdynamik in der Eurozone aus. Das durchschnittliche staatliche Budgetdefizit ist im letzten Jahr von 2,6 auf 2,1 % gesunken. In den Krisenländern im Süden ist aber nicht wirklich Land in Sicht, ohne Bereinigung um Hilfen für die Banken waren die Defizite in Griechenland (7,2 %), Spanien (5,1 %) und Portugal (4,4 %) trotz jahrelanger Sparbemühungen weiter sehr hoch. Das könnte Europa noch mal zu einem Krisenherd machen, vor allem dann, wenn die EU nach einem möglichen Austrittsbeschluss der Briten (Brexit) ohnehin angeschlagen wäre. In China beobachten wir seit vielen Jahren den Aufbau einer riesigen Schuldenblase und einer Investitionsquote jenseits von Gut und Böse. Während der vergangenen 15 Jahre beliefen sich die Investitionen auf durchschnittlich 50 Prozent der jährlichen Wirtschaftsleistung. Selbst in Japans Boom-Zeiten in den 1960er- und 70er-Jahren waren die Investitionen nie auf mehr als 30 Prozent der Wirtschaftsleistung gestiegen. In Deutschland liegt die Investitionsquote unter 18 %. China baut also irgendwo Straßen, nur damit das Bruttoinlandsprodukt gesteigert wird und viele Chinesen ihren Job behalten können. Am Ende kommt aber das dicke Ende der Schuldensause unweigerlich. Besorgniserregend ist nicht zuletzt die gigantische Immobilienblase, die zuletzt verstärkt von den Schattenbanken finanziert wurde. Ein Anteil von 50 Prozent für Investitionen stellt die größte Orgie an Fehlinvestitionen und Müll aller Zeiten dar. Seit 1995 ist das Kreditvolumen von 500 Mrd. Dollar auf mehr als 30 Billionen Dollar angewachsen. Eine Schuldenexplosion um das 60fache in gerade mal zwei Jahrzehnten widerspricht jeglicher ökonomischer Vernunft und dem normalen Menschenverstand. Die größte Fehlallokation von Kapital ist die chinesische Stahlindustrie. Gegenüber 1990 ist die Produktion von 70 Mio. Tonnen auf 825 Mio. Tonnen im Jahr 2014 explodiert. Nachdem die Stahlproduktion 2015 leicht geschrumpft sei, will die Regierung die Kapazitäten bis 2020 um 100 bis 150 Mio. Tonnen drosseln. Es wird befürchtet aber, dass sich die jährliche Nachfrage auf lediglich rund 400 Tonnen belaufen werde. Fast eine halbe Mrd. Tonnen an Produktionskapazität muss abgebaut werden. In dem Fall wäre die Zerstörung größer als die Stahlindustrie in Japan, Europa und den USA insgesamt an Kapazitäten hat. Die Schuldensause der vergangenen Jahre und die aktuell schwache Konjunktur bringe viele Unternehmen schwer in die Bredouille. So reicht inzwischen der operative Gewinn der Unternehmen aus vielen Branchen, wie Autos oder Bergbau, inzwischen längst nicht mehr aus, um die Zinszahlungen für die Kredite zu leisten. In den vergangenen drei Jahrzehnten herrschten außergewöhnlich gute Rahmenbedingungen für die Kapitalanlage. Diese Epoche ist vorbei. Wie sieht die Zukunft aus? Wer auf unsere Welt mit niedrigem Wachstum, niedriger Inflation und niedrigem Zins, aber gleichzeitig hoher öffentlicher und privater Verschuldung blickt, findet zwei Erwartungshaltungen. Eine lautet, dass der deutsche Sparer die Zeche für Verschuldungsorgien im Ausland und eine Geldpolitik zahlt, die im Interesse hochverschuldeter Länder betrieben werde. Die zweite Erwartungshaltung lautet: Wir leben inmitten eines wirtschaftlichen und demographischen Epochenbruchs, in dem eine auch für Kapitalanleger schöne Vergangenheit unwiderruflich vorbei ist. Und selbst wenn Politikfehler zur aktuellen Situation beigetragen haben mögen und künftig eine bessere Politik betrieben würde, kommt die Vergangenheit nicht zurück. Der Fokus auf Draghi verstellt nach dieser Sichtweise den Blick auf das Wesentliche. In den 30 Jahren zwischen 1985 und 2014 ließen sich mit amerikanischen wie mit europäischen Aktien im Durchschnitt 7,9 Prozent im Jahr verdienen. Mit anderen Worten: Man brauchte gar keinen versierten Vermögensverwalter, sondern musste einfach in Standardaktien investieren und durchhalten, um Vermögen zu bilden. Aber auch für Anleger in Anleihen waren die Zeiten toll: In den vergangenen 30 Jahren ließen sich mit europäischen Anleihen im Durchschnitt 5,9 Prozent im Jahr und mit amerikanischen Anleihen im Durchschnitt 5 Prozent im Jahr verdienen. Auch hier brauchte man keinen versierten Anlageberater, man musste nur sichere Anleihen aufeinanderstapeln. Vermögensanlage mit langem Atem und dynamischem Zinseszins war einfach. Was waren die wesentlichen Begleiterscheinungen dieser im Nachhinein goldenen Epoche der Kapitalanlage? Erstens ein scharfer Rückgang der Inflation und damit auch der Zinssätze, der hohe Kursgewinne auf Anleihen bescherte. Zweitens ein kräftiges Wachstum der Weltwirtschaft, befördert durch die Demographie, Produktivitätsgewinne und das schnelle Wachstum Chinas, das vor rund 25 Jahren in die Weltwirtschaft eintrat. Drittens ein die Aktienkurse beflügelndes sehr starkes Wachstum der Unternehmensgewinne, das vom Wirtschaftswachstum getrieben wurde, aber auch von der Eroberung neuer Märkte in Schwellenländern, von sinkenden Unternehmenssteuern und von Gewinnen aus der Automatisierung, die eine Kostendisziplin beförderten sowie eine zunehmende staatliche und private Verschuldung, mit deren Hilfe einem allmählich nachlassenden Wirtschaftswachstum neue Flügel verliehen werden sollten. Am Ende belief sich alleine die Privatverschuldung in den Industrienationen auf rund 120 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Niemand kennt die Zukunft, und es mag sein, dass sich auf längere Sicht die Rahmenbedingungen für das Wirtschaftswachstum und die Kapitalanlage wieder spürbar verbessern werden. Aber nichts führt an der Erkenntnis vorbei, dass eine Reihe von Faktoren, die zwischen 1985 und 2014 der Kapitalanlage zugutekamen, so nicht mehr existieren. An erster Stelle ist der Rückgang der Inflationsraten und damit der Zinsen zu nennen. Bei Inflationsraten und Zinsen nahe null ist ein weiteres deutliches Absinken über Jahrzehnte, das Anleiheinvestoren Kursgewinne in die Depots spült, wenig wahrscheinlich. Sollten Inflationsrate und Zins noch längere Zeit so niedrig wie jetzt bleiben, gäbe es kaum Zinserträge und Kursgewinne auf sichere Anleihen. Sollten aber im Laufe der Zeit die Inflationsraten und die Zinskupons leicht steigen, drohen Anleiheinvestoren Kursverluste auf ihre Anleihebestände, während sie für neue Anleihen höhere Zinserträge vereinnahmen könnten. Professionelle Anleger können mit steigenden Zinsen umgehen, aber es wäre nicht leicht, hohe Renditen mit Anleihen zu erzielen. Aber nicht nur die Inflationsrate und der Zins sind niedrig, sondern im Vergleich der vergangenen Jahrzehnte auch die Raten wirtschaftlichen Wachstums in den Industrienationen. Damit haben sich die längerfristigen Rahmenbedingungen für den Aktienmarkt gegenüber der Epoche von 1985 bis 2014 verschlechtert. Und über allem lastet eine hohe staatliche und private Verschuldung. Für den Fall eines langsamen Wirtschaftswachstums in den kommenden 20 Jahren schätzt McKinsey jährliche Renditen am amerikanischen Aktienmarkt auf 4 bis 5 Prozent und am Anleihemarkt auf 0 bis 1 Prozent. Das ist nicht nichts, aber deutlich weniger als in den vergangenen Jahrzehnten. Was tun? An der Seitenauslinie im Festgeld auch ohne Zins warten, bis die Kurse unten sind. Auch der Blick auf den langfristigen DAX-Chart zeigt, dass noch jede Menge Luft nach unten ist. Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zu Aktienmarktstrategien:
Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer von 17. 12. 2014 haben wir auf unserer Home-Page veröffentlicht: Bis zum 30. 6. 2016 bleibt alles beim Alten, was danach gilt, bestimmt der Gesetzgeber, der erklärtermaßen um Kontinuität bemüht ist. Mehr oder minder dürfte aber auch dann die Erbschaftsteuer für den Normalfall bei Unternehmensübergaben im kleineren und mittleren Bereich entfallbar gestaltet werden. Für große Unternehmen wird es in jedem Fall teurer, kleine Unternehmen unter 20 Mitarbeitern müssen dann aber auch die Kriterien für Erleichterungen erfüllen und damit wohl Arbeitsplatzgarantien geben. Den aktuellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 8. 7. 2015 haben wir in unsere Home-Page eingestellt. Wollen Sie Ihr Unternehmen steuerneutral auf Ihre Kinder zu alten Bedingungen übertragen, wird es zeitlich langsam eng: Während CDU/CSU weitere Entlastungen für Familienunternehmen einfordern, gehen die geplanten Regelungen der SPD zu weit: In diesem Jahr dürfte das geänderte ErbStG daher kaum noch verabschiedet werden. Eine Gegenüberstellung der aktuellen Regelungen mit dem Regierungsentwurf und der Bundesratsdrucksache vom 25. 9. 2015 lassen wir Ihnen gerne zukommen. Also für Unternehmer besteht Handlungsbedarf vor spätestem Fristende für die Neuregelung bis 30. 6. 2016. Selbstanzeige ist nach unserem Beratungsanstieg in diesem Bereich nach den jüngsten Datenkäufen von NRW Anfang November wieder aktuelles Thema, gerade bei unserer Lage in Grenzgebiet. 2. Verluste aus sog. Optionsgeschäften steuerlich berücksichtigungsfähig Neben der klassischen direkten Investition z. B. in Aktien, verbunden mit Stimmrechten und Dividendenberechtigung, besteht die Möglichkeit, Aktienoptionen zu erwerben. Der Erfolg von Aktienoptionen hängt von der künftigen Kursentwicklung einer bestimmten Aktie ab. Mit dem Kauf einer Option erwirbt der Käufer gegen Bezahlung einer Optionsprämie das Recht, am Ende der Laufzeit eine bestimmte Anzahl von Aktien zum vereinbarten Basispreis zu kaufen bzw. zu verkaufen. Steigt bei einer Kaufoption (sog. Call-Option) während der Laufzeit des Optionsgeschäfts der Kurswert derAktie über den Basispreis, kann der Käufer die Aktien am Ende der Optionsfrist zu diesem – günstigeren –Basispreis erwerben. Häufig wird bei solchen Optionsgeschäften vereinbart, dass das Basisgeschäft selbst garnicht durchgeführt wird und der Käufer stattdessen einen sog. Barausgleich (Differenzausgleich) erhält; dieser Ausgleich gehört dann zu den steuerpflichtigen Kapitaleinkünften. Fällt bei einer Kaufoption dagegen der Kurswert der Aktie während der Laufzeit unter den Basispreis, entstehthäufig ein wirtschaftlicher (Total-)Verlust, weil die Option regelmäßig mangels Verkaufsmöglichkeitnach Ablauf der Optionsfrist verfällt. Der Bundesfinanzhof hat jetzt in mehreren Urteilen entschieden, dass – im Gegensatz zur bisherigen Praxis– auch Wertverluste aus „fehlgeschlagenen“ Optionsgeschäften steuerlich berücksichtigt und mitanderen Kapital einkünften verrechnet werden können. Nach Auffassung des Gerichts sind die Anschaffungeiner Option und der Ausgang eines Optionsgeschäfts als wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Auch das Verfallenlassen einer Option erfülle daher den Tatbestand eines steuerlich relevanten Termingeschäfts. Danach können die Anschaffungskosten bzw. Optionsprämien beim Verfall von Optionsgeschäften (Aktien oder Index-Optionen, Optionsscheine) als Verlust mindernd bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltendgemacht werden. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang auch festgestellt, dass eventuelle Schuldzinsen zur Refinanzierung von Optionsgeschäften dagegen nicht als Werbungskosten abgezogen werden können, sonderndem Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG unterliegen. 3. Zuwendungen an Geschäftsfreunde als „steuerfreie“ Aufmerksamkeiten Aufwendungen für Sachzuwendungen oder Geschenke an Arbeitnehmer können regelmäßig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Beim Arbeitnehmer ist der Wert der Zuwendung grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Hiervon gibt es Ausnahmen: Handelt es sich z. B. um Zuwendungenaus einem besonderen persönlichen Anlass – z. B. Blumen, Wein oder ein Buch zum Geburtstag oder zur(Silber-)Hochzeit des Mitarbeiters –, bleiben diese als sog. Aufmerksamkeiten beim Arbeitnehmer lohnsteuerfrei, wenn der Wert des Geschenks 60 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) je Anlass nicht übersteigt. Sachzuwendungen bzw. Geschenke an Geschäftsfreunde oder Kunden sind bei einem im Inland einkommensteuerpflichtigenEmpfänger bislang regelmäßig steuerpflichtig; der zuwendende Unternehmer kann die Einkommensteuer für den Geschäftspartner/Kunden pauschal in Höhe von 30 % des Werts der Zuwendung übernehmen. Die Finanzverwaltung wendet die Regelung zu den Aufmerksamkeiten jetzt auch auf Geschäftsfreunde an. Das bedeutet, dass Geschenke bis zu einem Wert von 60 Euro an Geschäftspartner oder Kunden einkommensteuerfrei bleiben, wenn die Zuwendung aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses erfolgt. Die 60 Euro-Grenze gilt je Anlass und kann daher ggf. mehrfach im Jahr bzw. Monat genutzt werden. Übersteigtjedoch der Betrag die Grenze von 60 Euro, liegt keine „Aufmerksamkeit“ vor; für die gesamte Zuwendungkommt eine Pauschalversteuerung (§ 37b EStG) in Betracht. Beim Zuwendenden scheidet ein Betriebsausgaben abzug wegen Überschreitens der 35 Euro-Grenze für Geschenke in diesem Fall aus. 4. Teilzahlungen bei Abfindungen: Finanzverwaltung akzeptiert neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Die Zahlung von Abfindungen bzw. Entlassungsentschädigungen kann dazu führen, dass der Arbeitnehmerim Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses höhere (Lohn-)Einkünfte erzielt, als dies bei Fortsetzung desArbeitsverhältnisses der Fall wäre. Derartige „zusammengeballte“ Einkünfte können für einkommensteuerliche Zwecke rechnerisch auf fünf Jahre verteilt werden, wodurch ein eventueller Progressionseffekt abgemildert wird (vgl. § 34 Abs. 1 EStG). Diese sog. Fünftel-Regelung kommt allerdings grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Abfindung in einer Summe ausgezahlt wird. Teilleistungen (z. B. eine Restzahlung im Folge jahr) waren bislang nur dann unschädlich, wenn diese im Verhältnis zur Hauptleistung „geringfügig“sind. Der Bundesfinanzhof hatte dies dahingehend konkretisiert, dass bei einer Teilzahlung von höchstens 10 %der Hauptleistung die Fünftel-Regelung auf die Abfindung angewendet werden kann. Ebenfalls unschädlich ist nach Auffassung des Gerichts eine Teilleistung, wenn diese niedriger ist als die durch Anwendung der Fünftel-Regelung auf die Hauptzahlung entstehende Steuerermäßigung. Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung ab sofort in allen noch offenen Fällen an. 5. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen: Aufwendungen für eine Senioren-Residenz Bei haushaltsnahen Dienstleistungen können 20 %, maximal 4.000 Euro der Aufwendungen als Steuerermäßigung abgezogen werden, wenn diese im Haushalt erbracht werden (vgl. § 35a Abs. 4 EStG). Entsprechendes gilt auch für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Aufwendungen für die Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege, soweit die Aufwendungen mit denen für eine Haushaltshilfe vergleichbar sind. Von den Kosten für eine Senioren-Residenz wurden anteilige Aufwendungen für den Hausmeister und die Reinigung als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz wurde dagegen bisher von der Finanzverwaltung abgelehnt, weildie entsprechende Leistung – die Rufbereitschaft – nicht unmittelbar in der Wohnung erbracht wird. Dem ist der Bundesfinanzhof jetzt entgegengetreten. Die Leistung gelte sehr wohl als haushaltsnahe Dienstleistung, weil sie für den Haushalt geleistet wird. Es muss sich für die Steuerermäßigung lediglich um Tätigkeiten handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Das Ausführen der Leistung im Haushalt ist nicht (mehr) erforderlich. 6. Anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen sofort abzugsfähig? Fallen nach dem Erwerb einer Immobilie Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung an, so können diese nicht sofort als Werbungskosten abgezogen werden, sondern gehören dann zu den Anschaffungskosten des Gebäudes oder einer Eigentumswohnung, wenn die Nettoaufwendungen (ohne Umsatzsteuer) innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb insgesamt 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudesübersteigen. Das Einkommensteuergesetz sieht nur für Erhaltungsaufwendungen, die jährlich üblicherweise anfallen, eine Ausnahme vor (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Aufgrund dieser Regelung ist es insoweit unerheblich, ob die Sanierung einer Immobilie noch durch den Veräußerer durchgeführt wurde und sich entsprechendim Kaufpreis ausgedrückt hat oder ob sie vom Erwerber unmittelbar nach dem Erwerb veranlasst wird. In beiden Fällen wirkt sich der Aufwand bei einer vermieteten Immobilie nur über die Abschreibungen aus. Nach dem Wortlaut des Gesetzes könnten damit auch Erhaltungsaufwendungen von mehr als 15 % zu den Anschaffungskosten zählen, wenn deren Ursache erst nach dem Erwerb eingetreten ist. Ein Finanzgericht ist aber anderer Auffassung. Im Urteilsfall mussten Schäden beseitigt werden, die durch einen Mieter erst nachdem Erwerb des Mietobjektes verursacht wurden. Das Gericht ließ die Aufwendungen in vollem Umfangzum Abzug als Werbungskosten zu, obwohl diese innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb angefallen waren und mehr als 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes betragen hatten. Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision eingelegt wurde, ist derzeit noch offen, wie der Bundesfinanzhof entscheidet. 7. Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Parkraum durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer führt regelmäßig nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, sodass insoweit weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eigene Stellplätze des Arbeitgebers oder um angemietete handelt. Die unentgeltliche Parkplatz gestellung auf dem Betriebsgelände erfolgt regelmäßig aus überwiegendem betrieblichem Interesse und ist deshalb nicht umsatzsteuerpflichtig. Bei der Überlassung angemieteter Stellplätze an Arbeitnehmer wird in der Regel ebenfalls das betriebliche Interesse überwiegen. Stellt der Arbeit geber den Parkraum seinen Angestellten allerdings gegen Kostenbeteiligung (vollentgeltlich oder verbilligt) zur Verfügung, unterliegt diese „Parkplatzvermietung“ als entgeltliche sonstige Leistung der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage ist das vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlte Entgelt, wobei die 19 %ige Umsatzsteuer herauszurechnen ist. 8. Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ Steuerzahler Werden Steuerzahlungen (z. B. für die Festsetzung bzw. Vorauszahlung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer) nicht fristgemäß entrichtet, entstehen „automatisch“ – allein aufgrund des Zeitablaufs – Säumniszuschläge; diese betragen grundsätzlich 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jedenangefangenen Monat. Erfolgt die Zahlung des Steuerbetrags durch Überweisung, werden Säumniszuschläge nicht erhoben, wenn der Fälligkeitstag (bei Vorauszahlungen in der Regel der 10. eines Monats) lediglich um bis zu 3 Tage überschritten wird (sog. Schonfrist); entscheidend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzverwaltung. Eine Besonderheit gilt bei Fälligkeitssteuern (z. B. Umsatzsteuer-Voranmeldung, Lohnsteueranmeldung): Hier werden Säumniszuschläge nicht vor Abgabe der Anmeldung festgesetzt. Fallen Fälligkeitstag oder das Ende der 3-tägigen Schonfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, verschieben sich die jeweils betroffenen Termine auf den folgenden Werktag (§ 240 i. V. m. § 108 Abs. 3 AO).
Das Finanzamt kann Säumniszuschläge (teilweise) erlassen, wenn die Erhebung „unbillig“ wäre (§ 227 AO). Dies kann z. B. der Fall sein, wenn wegen einer plötzlichen Erkrankung eine pünktliche Zahlung nicht möglich war oder bei Zahlungsunfähigkeit bzw. wirtschaftlichen Engpässen. Ein Erlass von Säumniszuschlägen kommt aber auch in Betracht, wenn dem Fristversäumnis ein offenbaresVersehen zugrunde liegt und der Steuerpflichtige ansonsten ein „pünktlicher“ Steuerzahler ist. Zu beachtenist hierbei allerdings, dass ein Steuerzahler, der die oben genannte 3-tägige Schonfrist „laufend“ ausnutzt, nicht als pünktlicher Zahler im Sinne dieser Regelung gilt. Bei Zahlung nach dem Fälligkeitstermin, aber innerhalb der Schonfrist werden somit zwar keine Säumniszuschläge festgesetzt; allerdings kann jedes Ausnutzen der Schonfrist die Erlasswürdigkeit des Steuerzahlers– auch im Fall eines nur einmaligen Überschreitens der Fristmindern. 9. Betriebsausgabenabzug für die Veranstaltung von Golfturnieren Die Veranstaltung von Golfturnieren durch einen Unternehmer fällt grundsätzlich unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG (sog. Repräsentationsaufwendungen). Die Aufwendungen sind nicht abzugsfähig, sobald ein auch nur potenzieller sportlicher oder gesellschaftlicher Nutzen für den Unternehmer bzw. mögliche Geschäftspartner nicht ausgeschlossen werden kann. Der Bundesfinanzhof hat sich hierzu inzwei aktuellen Entscheidungen geäußert. In einem der Urteilsfälle veranstaltete eine Versicherungsagentur ein Golfturnier mit anschließender Abendveranstaltung. Neben Werbezwecken diente die Feier auch der Finanzierung einer Wohltätigkeitsveranstaltung. Aufgrund des betrieblichen Nutzens wie Kundengewinnung bzw. -bindung handelte es sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zwar grundsätzlich um Betriebsausgaben; die Aufwendungen einschließlich der Bewirtungskosten fallen jedoch unter das Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen In einem anderen Streitfall lagen jedoch abzugsfähige Betriebsausgaben für einen Brauereibetrieb vor. Dieser verpflichtete sich im Rahmen von Bierliefervereinbarungen mit den Vereinen bzw. Gastronomiebetrieben der Golfplätze zur Veranstaltung einer Golfturnierreihe. Die Verpflichtung gegenüber diesen Geschäftspartnern (Vereine, Gastronomiebetriebe) wurde vom Gericht als eine Art Preisbestandteil angesehen. Die Vereine übernahmen die Organisation und schrieben die Teilnahme offen aus; somit hatte die Brauerei keinen Einfluss auf die Auswahl des Teilnehmerkreises und die Aufwendungen konnten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||
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