Mandanteninformationsbrief

Mai 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Mai 2019. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Kindergeld: Weiterführende Ausbildung und Erwerbstätigkeit
  3. Sonderausgabenabzug bei Spendenauflage?
  4. Betriebsausgaben für Gartenfest mit Geschäftsfreunden – gemischte Veranlassung
  5. Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung?
  6. Vorsteuerabzug bei „verlorenen“ Anzahlungen
  7. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Zwischen einem Tweet zum Ausgang des Kentucky Derby Race und einem der gebetsmühlenartigen „NO COLLUSION“-Tweets ließ US-Präsident Donald Trump am Sonntag die Bombe platzen: Am kommenden Freitag würden die Zölle auf die 200 Mrd. $ Importe aus China, die bislang mit 10% besteuert werden, auf 25% erhöht. Und gleich dazu kam die Warnung, dass weitere Importe im Wert von 325 Mrd. $ (und damit nahezu alle US-Importe aus China) demnächst ebenso besteuert würden. Für den Markt war das vor allem deshalb ein Schock, weil die Zeichen in den US-chinesischen Handelsgesprächen zuletzt sehr deutlich auf „Einigung“ zu stehen schienen. Gerade vom US-Präsidenten war zu hören gewesen, die Gespräche seien „produktiv“ und ein „großartiger“ Deal sei in Aussicht. Laut Pressegerüchten hat die chinesische Seite zuletzt in den Verhandlungen einige Zugeständnisse wieder zurückgenommen. Das könnte die 180°-Wende des US-Präsidenten ausgelöst haben. Jetzt Montagmittag ist der DAX mit 2 % im Minus. Was tun, waren doch die Marktmeldungen im Vorfeld positiv hinsichtlich weiterer Kurssteigerung? Ohne Zweifel sind eingedenk der Hoch- und Höchststände der Indices die Märkte nervös, die automatisierten Handelssysteme verstärken die kurzfristigen Trends, Gewinnmitnahmen schnell nach der Veröffentlichung des Tweeds gesetzt, lösten die Abwärtsbewegungen aus. Die kurzfristen Probleme wie Brexit und China hinsichtlich der Zölle sind nicht gelöst. Hier an dieser Stelle werden nur die großen Markttreiber besprochen, denn hier kann man im Sinne von Popper Mustervorhersagen treffen aufgrund der Erfahrungen und der Marktannahme, dass alle relevanten Informationen in den Kursen enthalten sind. Bei kleinen Titeln kann das anders sein. In der Tat können hier Insider ein Wissen haben, das die anderen Marktteilnehmer nicht haben. Wir beschäftigen uns hier mit großen Titeln, die in Indices zusammengefasst sind. Metzler weist darauf hin, dass China das bekannte Schuldenproblem der Banken, der Großfirmen und der privaten Haushalte nach dem letzten Platzen der Kreditblase in 2008 im Gegensatz zu den USA nicht gelöst hat, in den USA die Konjunkturbelebung durch die Steuersenkungen in 2016 ermüdet aber die aktuelle Konjunkturbelebung durch die Regierung in China dort das Sozialprodukt belebt. Gesehen wird die hier bereits diskutierte inverse Zinsstruktur im Westen, die geringere Investitionschancen dokumentiert. Bemängelt wird, dass bereits kleine Konjunkturdellen mit der Zinspolitik bekämpft werden, so dass die Preisblasen weiter steigen. Dieses gelte auch für den Kapitalmarkt, so dass 2019 per Saldo ein gutes Aktienjahr werden sollte. Für Deutschland ergibt sich aktuell schon eine konjunkturelle Delle. Hier kollabieren die Schätzungen für das Wirtschaftswachstum. Nachdem die Experten im September 2018 noch ein Wachstum von 1,8 Prozent für 2019 vorhergesagt hatten, waren es im März 2019 nur noch ein Prozent. Das Wirtschaftsministerium liegt für 2019 aktuell bei 0,5 %. Wenn der Trend anhält, was sehr wahrscheinlich ist, dürfte am Jahresende allerdings ein Rückgang zu Buche stehen, was eine Rezession bedeuten würde. Wie läuft typischerweise eine Rezession ab? Dabei läuft ein Abrutschen in eine Rezession üblicherweise so wie jene der Jahre 2003 und 2009 ab. Zuerst bekommt die hiesige, stark exportabhängige Industrie die Schwäche der Weltwirtschaft zu spüren, woraufhin die Industrie die Investitionen kürzt, was die deutsche Wirtschaft schwer belastet. Nach der Krise in der Industrie kommt mit einer zeitlichen Verzögerung von wenigen Monaten der Dienstleistungssektor unter die Räder, womit die Krise komplett ist. Eine Serie bedenklich schwacher Zahlen aus der deutschen Industrie deuten darauf hin, dass es auch diesmal genau so laufen dürfte. Zwar hat sich die chinesische Wirtschaft zuletzt etwas belebt, davon hat die hiesige Industrie allerdings nichts zu spüren bekommen. So lag die Industrieproduktion Deutschlands im Februar um lediglich 0,4 Prozent unter dem Vorjahr. Allerdings sind die Auftragseingänge im gleichen Monat um 8,4 Prozent eingebrochen, womit sich die Talfahrt in dem Sektor beschleunigt hat. Damit dürfte sich hier der Schrumpfkurs ausweiten. Genau diese Bild bestätigt auch der ifo-Geschäftsklimaindex. Er ist im April überraschend leicht gesunken. Allgemein gilt, dass zwischen einer inversen Anleihekurve und dem Beginn der Rezession im Schnitt 15 Monate liegen. Der Hochpunkt der Aktienmärkte wird ungefähr sechs Monate vor Beginn der Rezession erreicht, insofern könnten wir noch rund neun gute Monate am Aktienmarkt vor uns haben. Die Gewinne der Unternehmen entwickeln sich derzeit noch gut. Es spricht viel für einen Spätzyklus der Hochkonjunktur. Auch höchst interessant: Die EZB hat veröffentlicht, was Bundesbank-Chef Jens Weidmann in seinem Depot hat. Neben einem ETF auf den Dax hält Weidmann auch ein ETF auf den MSCI All Countries World Index. Während der Dax den meisten ein Begriff ist, führt der MSCI ACWI eher ein Schattendasein. Vielen Anlegern konzentrieren sich MSCI World, der zwar so ähnlich klingt, aber etwas anders zusammengesetzt ist. Es wird also Zeit, sich den MSCI ACWI etwas näher anzuschauen. USA dominieren auch dort klar. Der MSCI ACWI enthält 2771 Mitglieder aus 23 Industrieländern und 24 Ländern der Emerging Markets, deren Börsenwert sich auf insgesamt 45,2 Billionen Dollar summiert. Der Index bildet damit 85 Prozent des weltweiten Aktienmarkts ab. Das ist der große Unterschied zum MSCI World, der nur die Kursentwicklung der wichtigsten Aktien aus den Industrieländern abbildet. Die Schwellenländer finden also keine Berücksichtigung – obwohl man bei dem Namen vermuten könnte, dass der Index die gesamte Welt abbildet. Nichtsdestotrotz haben die Industrieländer und hier allen voran die USA auch im MSCI ACWI ein großes Gewicht. So machen US-Unternehmen 55,1 Prozent des Indexgewichts aus und dominieren das Barometer damit eindeutig. Weidmann investiert somit per Saldo wie hier für den Normalanleger empfohlen: In kostengünstige breit streuende ETF. Ob man den DAX und Schwellenländer im Depot haben sollte, darüber kann man streiten. Dass die Notenbanken, neben der Fed auch die Europäische Zentralbank (EZB), vor einer geldpolitischen Straffung zurückschrecken, lässt erkennen, wie groß noch die Gefahren für die Konjunktur sind. In den kommenden Tagen werden die Anleger deshalb verstärkt auf die Ausblicke der Unternehmen zur Gewinnentwicklung achten. Ohne Gewinnwachstum droht die Kurserholung wieder zu verpuffen. Was man bei Weidmann auch verproben kann, ist die Vermeidung von hohen Bankgebühren, so geht er nicht in einen aktiv gemanagten Fonds mit Ausgabeaufschlägen von 5 %, Verwaltungsgebühren von 1,5 % pro Jahr zzgl. den laufenden Transaktionskosten und ggf. Erfolgsbeteiligungen. Jens Ehrhardt, Vorsitzender des Vorstands der Fondsgesellschaft DJE Kapital, ist wie Weidmann leicht optimistisch für deutsche Aktien. Zwar seien die Handelsprobleme für Deutschland überdurchschnittlich bedeutsam, aber deutsche Aktien gegenüber amerikanischen derzeit so günstig wie seit 50 Jahren nicht mehr. Das Chance-Risiko-Verhältnis sei aktuell günstig. Und nicht zuletzt kommt Unterstützung von der Geldpolitik. Der Impuls für die Wende am Aktienmarkt kam von der amerikanischen Notenbank, die zu Jahresbeginn ihre Zinserhöhungen beendete. Aber es ist nicht alles rosig. Für die gerade angelaufene Bilanzsaison gelten die Aussichten als mäßig. Im Gegensatz zum Jahresbeginn rechnen Analysten für die im Index S&P 500 abgebildeten Unternehmen nun mit einem Gewinnrückgang. Die UniCredit sieht die Anleger in einer abwartenden Haltung und rechnet in den kommenden Wochen mit einer Konsolidierung um bis zu 10 Prozent. Die im MSCI-Weltaktienindex notierten Unternehmen senkten ihre Gewinnprognosen so stark wie seit zehn Jahren nicht mehr. Aktienmärkte sind nie einfach. Risiken sind aktuell gegeben. Draußen bleiben geht auch nicht immer. Zur Vermeidung größerer Verluste sollte man wie letzten Monat hier empfohlen seine Positionen absichern, am besten mit einer Trailing Stop Order, so dass man nicht permanent den Markt verfolgen muss. Wie stets kommt es auf die konkrete Anlagesituation des einzelnen an. Die Lage ist gefahrenträchtig, also den Finger am Abzug behalten und spätestens Ende des Jahres den Ausstieg vorbereiten.

Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zum Aktienmarkt:

  • „Wer die Aktien nicht hat, wenn sie fallen, der hat sie auch nicht, wenn sie steigen.“ (André Kostolany)
  • „An der Börse kann man nur 100% verlieren, aber 1000% gewinnen.“ (Frank Lehmann)
  • „Was ist ein Spekulant? Ein Mann, der ohne einen Pfennig Geld in der Tasche Austern bestellt, in der Hoffnung, mit einer darin gefundenen Perle zahlen zu können.“ (unbekannter Autor)

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

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2. Kindergeld: Weiterführende Ausbildung und Erwerbstätigkeit

Für die Zahlung von Kindergeld und die steuerliche Berücksichtigung von volljährigen, unter 25-jährigen Kindern ist seit 2012 die Höhe der Einkünfte des Kindes unbeachtlich. Nach Abschluss einer erstmaligen Ausbildung bzw. eines Studiums ist die Berücksichtigung grundsätzlich noch möglich, wenn das Kind neben der Ausbildung keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden wöchentlich nachgeht.

Auch eine weiterführende Ausbildung kann als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein (sog. mehraktige Ausbildung); abzustellen ist dabei darauf, ob diese in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der vorangegangenen Ausbildung steht (z.B. gleiche Berufssparte oder fachlicher Bereich) und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wird.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass eine berufsintegrierte bzw. berufsbegleitende praktische Aus- bzw. Weiterbildung wie z.B. ein nachfolgendes Masterstudium nicht automatisch zur Annahme einer einheitlichen Erstausbildung führt. Hierfür komme es darauf an, ob nach Erlangung des ersten Abschlusses weiterhin die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes darstellt oder ob bereits eine aufgenommene Berufstätigkeit im Vordergrund steht. Für eine bloß berufsbegleitende Weiterbildung und damit gegen eine einheitliche Erstausbildung kann nach Auffassung des Gerichts sprechen, wenn das Arbeitsverhältnis zeitlich unbefristet oder auf mehr als 26 Wochen befristet abgeschlossen wird und auf eine vollzeitige oder nahezu vollzeitige Beschäftigung gerichtet ist.

Das Urteil hat Bedeutung für im Anschluss an einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss durchgeführte Aus- bzw. Weiterbildungen, bei denen daneben eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; ob noch eine einheitliche Erstausbildung anzunehmen ist oder ob es sich bereits um eine („kindergeldschädliche“) Zweitausbildung handelt, ist grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

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3. Sonderausgabenabzug bei Spendenauflage?

Eine Voraussetzung für den Abzug von Aufwendungen als Sonderausgaben ist, dass der Leistende durch die Zahlung wirtschaftlich belastet ist. Sind in Erbfällen Vermächtnisse in Form von Spendenzahlungen z.B. an eine gemeinnützige Organisation zu erfüllen, kann der Erbe die Spendenleistungen nach geltender Rechtsprechung nicht als Sonderausgaben geltend machen, da er von vornherein nur das mit dem Vermächtnis belastete Vermögen erhält und insoweit als nicht wirtschaftlich belastet zu betrachten ist.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass dies regelmäßig auch gilt, wenn ein Geldbetrag geschenkt wird verbunden mit der Auflage, einen Teilbetrag für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten.

Beispiel:

Der im Ruhestand befindliche V wendet seiner Tochter T einen Geldbetrag in Höhe von 500.000 € zu mit der Auflage, davon 120.000 € an eine gemeinnützige Umweltschutzorganisation weiterzugeben.
Die Auflage mindert die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG), sodass nach Berücksichtigung des persönlichen Freibetrags (400.000 €) insoweit keine Schenkungsteuer entsteht.
Allerdings ist ein einkommensteuerlicher Sonderausgabenabzug weder bei V noch bei T möglich.

Der Bundesfinanzhof hat in dieser Entscheidung aber auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass etwas anderes gilt, wenn es sich um eine Schenkung mit Spendenauflage an den zusammenveranlagten Ehegatten (Ehepartner) handelt. Bei Eheleuten kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, welcher Ehepartner mit einer Spendenzahlung wirtschaftlich belastet ist; zusammenveranlagte Ehepartner gelten insoweit als „Spendereinheit“.

Bei einer Schenkung unter Spendenauflage zwischen Eheleuten kommt daher grundsätzlich eine „doppelte“ Abzugsmöglichkeit des gespendeten Betrags – bei der Schenkungsteuer als Auflage sowie bei der Einkommensteuer als Sonderausgabe – in Betracht.

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4. Betriebsausgaben für Gartenfest mit Geschäftsfreunden – gemischte Veranlassung

Der Betriebsausgabenabzug für Veranstaltungen mit Geschäftsfreunden kann ganz oder teilweise ausgeschlossen sein, wenn es sich um (unangemessene) Repräsentationsaufwendungen handelt, die privat mitveranlasst sind. Der Bundesfinanzhof hat aber klargestellt, dass solche Veranstaltungen nur unter das (vollständige) Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen, wenn es sich dabei um Aufwendungen handelt, die für eine „überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation“ getragen werden.

Bei dem Gartenfest einer Anwaltskanzlei hatte ein Finanzgericht keine unverhältnismäßige Repräsentation feststellen können; die Bewirtung hatte eher einen rustikalen bis gutbürgerlichen Charakter. Die Gesamtaufwendungen pro Teilnehmer lagen bei ca. 60 Euro; aus dem Vergleich mit dem Freibetrag von 110 Euro für Betriebsveranstaltungen ergibt sich demnach auch keine Unangemessenheit der Höhe nach, sodass das Abzugsverbot nicht anzuwenden war.

Das Finanzgericht sah die Aufwendungen für die Veranstaltung jedoch als privat mitveranlasst an und ließ im Schätzwege 50% der Aufwendungen zum Betriebsausgabenabzug zu, da sowohl Gäste aus dem privaten als auch aus dem beruflichen Umfeld teilgenommen haben und eine genaue zahlenmäßige Aufteilung nicht möglich war. Teilnehmer waren Mandanten, potenzielle Neu-Mandanten und Geschäftskontakte aus Politik, Presse, Wirtschaft, Sport und öffentlichem Leben. Auch für die Mandanten konnte das Gericht eine private Mitveranlassung nicht ausschließen, insbesondere da diese in der Einladung überwiegend mit Vornamen angeredet wurden.

Die Finanzverwaltung lässt grundsätzlich einen Abzug des betrieblichen bzw. beruflichen Anteils bei gemischt veranlassten Aufwendungen zu, wenn eine Aufteilung nach objektiven Kriterien wie z.B. Zeit-, Mengen-, Flächenanteilen oder auch Personengruppen möglich ist.

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5. Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung?

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Führung eines privaten Rechtsstreits können regelmäßig nicht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Hiervon ausdrücklich ausgenommen sind allerdings Prozesskosten, die entstehen, wenn der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung hat das Finanzgericht München entschieden, dass die Existenzgrundlage nicht mehr nur materiell, sondern auch immateriell (z.B. bei Verlust psychischer oder ideeller Bedürfnisse) zu verstehen sei.

Im Urteilsfall stritten die Eltern einer Tochter um das Umgangsrecht des Vaters. Nach Auffassung des Gerichts betreffe die elterliche Sorge nicht nur die Vermögenssorge, sondern auch die Sorge für die Person des Kindes; insofern bestand zum Schutz des Kindeswohls eine Verpflichtung zur Führung des Umgangsrechtsstreits. Nach Ansicht des Gerichts sei ein Kernbereich des menschlichen Lebens, nämlich die Gefährdung des Kindeswohls, betroffen. Daher konnten die entsprechenden Prozesskosten im Rahmen der außergewöhn lichen Belastungen – unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung– berücksichtigt werden.

Darauf hinzuweisen ist, dass gegen das Urteil Revision eingelegt wurde; die Entscheidung des Bundesfinanzhofs hierzu bleibt abzuwarten.

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6. Vorsteuerabzug bei „verlorenen“ Anzahlungen

Die Umsatzsteuer entsteht im Regelfall mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist (sog. Soll-Versteuerung, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, kann er die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn die Leistung für sein Unternehmen erbracht wurde und eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis vorliegt (§ 15 Abs. 1 Nr.1 UStG).

Bei Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen entsteht die Umsatzsteuer bereits, wenn die Zahlung vereinnahmt wurde. Spiegelbildlich kann der Kunde die Vorsteuer geltend machen, wenn er die Zahlung geleistet hat und eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis besitzt. Wird die vereinbarte Leistung nicht ausgeführt, erhält der Kunde im Normalfall die Anzahlung zurück und die beteiligten Unternehmer berichtigen die angemeldete Umsatzsteuer bzw. die geltend gemachte Vorsteuer entsprechend (vgl. § 17 UStG).

Unklar war, ob eine Vorsteuerberichtigung auch dann durchzuführen ist, wenn eine vereinbarte Leistung nicht erbracht wird und die geleistete Anzahlung z.B. wegen Insolvenz aber nicht zurückgezahlt wird.

Der Bundesfinanzhof hat im Anschluss an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs klargestellt, dass der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten „verlorenen“ Vorauszahlung nicht zu versagen ist, wenn der Kunde zum Zeitpunkt seiner Zahlung weder wusste noch „vernünftigerweise hätte wissen müssen“, dass die Ausführung der vereinbarten Leistung unsicher war.

Im Streitfall ging es um ein betrügerisches „Schneeballsystem“ mit Blockheizkraftwerken. Der betroffene Unternehmer brauchte den geltend gemachten Vorsteuerbetrag nicht zurückzuzahlen, weil er die geleistete Vorauszahlung nicht zurückbekam und zum Zeitpunkt der Vorauszahlung keine Zweifel an der späteren Lieferung des Blockheizkraftwerkes bestanden.

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7. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Erhaltungs-, Renovierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten in einem im EU-/EWR-Raum liegenden privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe § 35a Abs. 2 und 3 EStG).

Die Steuerermäßigung beträgt 20% der Arbeitskosten für

 

höchstmögliche Steuerermäßigung im Jahr

haushaltsnahe Dienstleistungen

z.B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Gartenpflege wie Rasenmähen, Heckenschneiden usw., Betreuung von Haustieren; ebenso Dienst- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen im eigenen Haushalt oder in einem Heim

 

 

4.000 €

Handwerkerleistungen

Renovierungs-, Modernisierungs- und Erweiterungsarbeiten durch Handwerker, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung, Küchengeräten usw., Schornsteinfegerleistungen

 

 

1.200 €

 

Nach § 35a Abs. 4 EStG ist die Steuerermäßigung auf Leistungen begrenzt, die im Haushalt erbracht werden. Zum „Haushalt“ können auch mehrere, räumlich voneinander getrennte Orte (z.B. Zweit-, Wochenendoder Ferienwohnungen) gehören. Auch Leistungen, die außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden (z.B. Winterdienst oder Aufwendungen für Hausanschlüsse), können begünstigt sein, wenn die Arbeiten z.B. auf angrenzendem öffentlichen Grund durchgeführt werden.

Der Begriff „im Haushalt“ ist allerdings nicht in jedem Fall mit dem tatsächlichen Bewohnen gleichzusetzen. So können beim Umzug in eine andere Wohnung nicht nur die Umzugsdienstleistungen und Arbeitskosten im Zusammenhang mit der „neuen“ Wohnung, sondern z.B. auch die Renovierungsarbeiten an der bisherigen Wohnung berücksichtigt werden.

Die Steuerermäßigung kann nicht nur von (Mit-)Eigentümern einer Wohnung, sondern auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass das gezahlte Hausgeld bzw. die gezahlten Nebenkosten Beträge umfassen, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten abgerechnet wurden. Der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung (des Vermieters bzw. Verwalters) nachgewiesen werden.

Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme; hierunter fallen Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.

Das bedeutet, dass z.B. Arbeitskosten für einen nachträglichen Dachgeschossausbau (auch bei einer Nutz-/ Wohnflächenerweiterung), für eine spätere Gartenneuanlage, für eine nachträgliche Errichtung eines Carports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung sowie für Außenanlagen wie Wege, Einzäunungen usw. grundsätzlich nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u.a., dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar (auf das Konto des Dienstleisters) erfolgt ist; dies gilt auch für Abschlagszahlungen.

Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass ein eventueller „Anrechnungsüberhang“ verloren ist, d.h., die Steuerermäßigung kann nicht zu einer „negativen“ Einkommensteuer führen; eine Anrechnung des übersteigenden Betrags kann auch nicht im folgenden Jahr nachgeholt werden.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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