Mandanteninformationsbrief

März 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats März 2018. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Gewinnausschüttungen einer GmbH bei Günstigerprüfung
  3. Kosten für heterologe künstliche Befruchtung einer Frau in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft
  4. Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung
  5. Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Schönheitsreparaturen und selbständige Gebäudeteile
  6. Haushaltsnahe Dienstleistung: Ausführen eines Hundes
  7. Heimunterbringung von Ehepartnern: Haushaltsersparnis
  8. Erstattungen des Arbeitgebers für Fort- und Weiterbildung des Arbeitnehmers
  9. Kindergeld: Ende der Berufsausbildung

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Bei einem Blick ins Depot ist nicht zu übersehen, dass der DAX von seinem Höchststand Mitte Januar von 13.550 kommend nun bei 11.900 steht. Die relevanten anderen Indizes haben ebenfalls einen Rückgang verzeichnet. Wird die Luft dünner oder stehen wir vor einer großen Korrektur? Der Ifo-Geschäftsklimaindex, das wichtigste Konjunkturbarometer des Landes, ist im Februar vom vorigen Allzeithoch etwas zurückgefallen, weil die Unternehmen die Aussichten für das nächste halbe Jahr nicht mehr so optimistisch einschätzen. Der Index fiel von 117,6 auf 115,4 Punkte. Vermutlich gab es mehrere Gründe für die leichte Eintrübung der Erwartungen: die Börsenturbulenzen Anfang Februar sorgen über eine protektionistische Handelspolitik der Amerikaner und die zähe politische Entwicklung in Berlin. In der Wirtschaft sind viele von den Plänen der Koalition nicht begeistert. Allerdings liegt der Ifo-Geschäftsklimaindex noch immer auf dem zweithöchsten Niveau seit Beginn der gesamten deutschen Umfrage 1991. Der Rückgang, isoliert betrachtet, ist daher nicht über zu bewerten. Erste Stimmen in Amerika warnen jedoch vor einer neuen Finanzkrise. Als das amerikanische Finanzministerium Mitte Februar Staatsanleihen mit einer vierwöchigen Laufzeit versteigerte, überstieg die Nachfrage der Investoren das Angebot um das Zweieinhalbfache. Eine Quote von 1 zu 2,5 sieht auf den ersten Blick unbedenklich aus, doch es war die niedrigste seit zehn Jahren. Die Vereinigten Staaten müssen ausgerechnet jetzt so viel Geld aufnehmen wie nie zuvor, um ihre Steuerreform und ihr ambitioniertes Ausgabenprogramm zu finanzieren. Gaben sie 2017 noch Anleihen in Höhe von einer Billion Dollar aus, werden es dieses Jahr nach Angaben der Deutschen Bank 1,5 Billionen und 2019 rund 2,3 Billionen Dollar sein. Die Frage ist, wer all diese Anleihen kaufen soll. Seit die Europäer aber signalisiert haben, die Geldpolitik zu straffen und das Anleihekaufprogramm zu beenden, sinkt die Nachfrage nach amerikanischen Anleihen. Das Risiko wächst, dass die Vereinigten Staaten in eine ausgewachsene Fiskalkrise vergleichbar der Euro-Krise rutschen, wenn sie nicht mehr genügend Käufer für ihre Staatspapiere finden. Die Folgen wären gravierend für Aktien, Anleihen und den Dollar. Der am. Ökonom Lachmann sieht für das kommende Jahr eine Finanzkrise, was er wie folgt begründet: Die ungewöhnlich lockere Geldpolitik auf der ganzen Welt hat zu außergewöhnlich hohen Bewertungen bei Aktien, Anleihen und anderen Vermögenswerten geführt, die nur dann auf dem hohen Niveau zu halten sind, wenn die Zinsen auf Dauer auf dem aktuell sehr niedrigen Niveau verharren. Doch spreche alles dafür, dass zumindest in der wichtigsten Volkswirtschaft der Welt, den Vereinigten Staaten, die Phase der Niedrigzinsen abrupt enden werde. Denn Amerikas Wirtschaft drohe die Überhitzung, nicht nur, weil sie mit Vollbeschäftigung auf hohen Touren laufe. Sondern auch, weil sie dank der Trumpschen Steuerreform und dem jüngst beschlossenen Ausgabenprogramm außergewöhnlich stark befeuert werde. Allen großen Kursrückgängen des Dax in den vergangenen 40 Jahren ging ein signifikanter Zinsanstieg voraus. Das trifft für den Crash 1987 zu, für das Platzen der Internetblase in den Jahren 2000 bis 2003 und auch für die Finanzkrise 2007 bis 2009. Selbst die im Rückblick eher kleinen Rücksetzer, wie der 2011 im Zeichen von Euro-Krise und Fukushima, folgen diesem Schema. Zu beachten sind auch die von Trump angekündigten Zölle, die zu einer schweren Handelsauseinandersetzung führen können. Wobei von der Sache her die am. Benachteiligung zu verstehen ist, so betragen die durchschnittlichen Einfuhrzölle in den USA 3,48 %, in der EU 5,16 % und in China 9,92 %. Fed-Chef Jerome Powell betonte letzte Woche noch einmal, trotz der Volatilität der Börsen am Zinskurs festzuhalten. Die Leitzinsen in den USA werden in diesem Jahr also mindestens drei Mal angehoben, die US-Investmentbank Goldman Sachs rechnet sogar mit bis zu fünf Anhebungen. Dann lägen die US-Leitzinsen bei 2,50 bis 2,75 Prozent. Marktbeobachter rechnen schon länger damit, dass steigende Zinsen zu einer Kapitalwanderung aus Aktien in Anleihen führen wird - mit entsprechenden Folgen nicht nur für die Wall Street, sondern für die globalen Aktienmärkte. Börsenlegende Jim Rogers, der bereits im vergangenen Jahr eindringlich vor einem Kollaps an den Märkten warnte, ist überzeugt, dass Anlegern der größte Crash in der Menschheitsgeschichte bevorsteht. Als Grund für den schlimmsten Crash in der Geschichte nennt Rogers die sich anhäufenden "Schuldenberge in der Weltwirtschaft". Diese seien seit der Finanzkrise nicht mehr so hoch gewesen wie heute, vor allem nicht in den Vereinigten Staaten. Dennoch will der Investor derzeit noch nicht von einem Bärenmarkt sprechen. Überrascht sei er jedoch nicht, dass der Ausverkauf an den US-Märkten weitergehe. Und auch in Zukunft wird dieser, laut dem Investor, noch weiter anhalten. So werde der Markt laut dem Hedgefondsmanager so lange weiter ins Stocken geraten, bis die US-Notenbank im März ihre Zinsen erhöhe. Bis dahin rechne er mit weiter fallenden Kursen. Der US-Hedgefondsmanager Paul Tudor Jones warnte zuletzt die Inflation werde „mit Wucht“ zurückkehren. Das könne die Fed dazu bewegen, die Zinsen schneller anzuheben, was den Aktienmarkt unter Druck bringen werde. Die Fed habe die Zinsen zu lange zu niedrig gehalten. Nun würde Trumps Fehltritt mit der Steuersenkung zu einem starken Anstieg der Neuverschuldung und damit einer Anleihenschwemme führen, woraufhin die Zinsen nach oben schießen würden und viele Investoren auf dem falschen Fuß erwischen würden. Aus Sicht der Aktienpessimisten ist dagegen inzwischen die Veränderung der Bilanzsummen der globalen Notenbanken der entscheidende monetäre Faktor für Aktien. Wir teilen die Sicht der Aktienbären, dass die Aktienmärkte mit dem schleichenden Ende der Anleihekäufe der Notenbanken einen wichtigen Rückenwind verloren haben. Was tun? Die Bereinigung an den Aktienmärkten ist vermutlich noch nicht abgeschlossen. Traditionell wird in Zinserhöhungsphasen ein Großteil des Gewinnanstiegs durch eine Kontraktion der Unternehmensbewertungen aufgefressen. Durch den sich abzeichnenden Handelskrieg mit den USA werden diese Gewinne aber künftig reduziert. Sollten Sie in Immobilien ausweichen wollen, so beachten Sie, dass die Zeit der historisch niedrigen Zinsen auch in diesem Segment endet.

Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zu Aktienmarktstrategien:

  • „Als Daueranleger in Geldwerten (Festgeld, Festverzinsliche etc.) kommen Sie langfristig auf keinen grünen Zweig. Sitzfleisch zahlt sich langfristig nur bei Sachwerten für Sie aus - gerade auch an der Börse! Betrachten Sie ab sofort ihre Aktienanlage - ähnlich wie Ihre Immobilien - als Daueranlage.“ (Gottfried Heller)
  • „An der Börse wird nicht geklingelt.“
  • „Auf die Party folgt der Kater.“

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

[Inhaltsübersicht]


2. Gewinnausschüttungen einer GmbH bei Günstigerprüfung

Grundsätzlich ist die Steuerpflicht von Einkünften aus Kapitalvermögen durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten; diese müssen daher nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden (sog. Abgeltungsteuerverfahren). Wenn der persönliche Steuersatz allerdings niedriger ist als die 25 %ige Kapitalertragsteuer, können die Kapitalerträge in die Steuererklärung aufgenommen und die sog. Günstigerprüfung beantragt werden.

Unabhängig davon kann für Gewinnausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaft beantragt werden, dass diese in die Einkommensteuer-Veranlagung einbezogen und mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden; bei diesem Teileinkünfteverfahren bleiben 40 % der Erträge steuerfrei und 60 % der damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten können abgezogen werden. Ob dieses Verfahren günstiger ist als die Abgeltung der Steuerpflicht, ist individuell zu prüfen. Das Teileinkünfteverfahren ist allerdings nur zulässig, wenn

  • die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft mindestens 25 % beträgt oder
  • mindestens 1 % und außerdem eine Tätigkeit mit maßgeblichem unternehmerischen Einfluss für die Gesellschaft gegeben ist

(vgl. insoweit § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).

Ist die Günstigerprüfung für die gesamten Kapitalerträge gegenüber der Abgeltungsteuer vorteilhaft, ist grundsätzlich auch der o. g. Antrag für Gewinnausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaft zu empfehlen, weil dann nur 60 % der Erträge steuerpflichtig sind. Wie der Bundesfinanzhof allerdings entschieden hat, wird dieser Antrag nicht unterstellt. Er kann auch nicht im Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Einkommensteuerbescheid nachgeholt werden, sondern ist bereits mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. Sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, sollte bei Gewinnausschüttungen also immer geprüft werden, ob in der Einkommensteuererklärung der Antrag auf Teileinkünfteverfahren gestellt wird, insbesondere wenn auch die sog. Günstigerprüfung beantragt wird.

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3. Kosten für heterologe künstliche Befruchtung einer Frau in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung, die wegen der Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau entstehen, können – soweit diese nicht von einer Krankenkasse oder Versicherung erstattet werden – als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) berücksichtigt werden. Dies gilt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch, wenn der Ehemann zeugungsunfähig ist und die Ehefrau mit dem Samen eines Dritten befruchtet wird (sog. heterologe künstliche Befruchtung).

 

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die steuerliche Berücksichtigung einer heterologen Befruchtung auch bei einer (unfruchtbaren) Frau anerkannt, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit einer anderen Frau lebt. Das Gericht begründet dies damit, dass die Sterilität einer Frau in fester Partnerschaft – unabhängig davon, ob eine homologe oder heterologe Befruchtung erfolgt und ohne Rücksicht auf den Familienstand – auf eine Krankheit (Kinderlosigkeit) zurückzuführen ist und entsprechende Aufwendungen zur Behandlung daher als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.

Der Einwand, eine heterologe Befruchtung bei Frauen, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, verstoße gegen Richtlinien der ärztlichen Berufsordnung, hat das Gericht zurückgewiesen, da es ein entsprechendes explizites Verbot nicht mehr gibt.

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4. Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung

Ein Grundsteuer-Erlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage. Der Grundsteuer-Erlass ist abhängig von der Minderung des Rohertrags (bei Mietwohngrundstücken die Jahresrohmiete) und kann erst ab einer Ertragsminderung von über 50 % beantragt werden:

Minderung des Rohertrags

Grundsteuer-Erlass

um mehr als 50 % bis 99 %
25 %
um 100 %
50 %

Ein Grundsteuer-Erlass kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter die Minderung des Ertrags nicht zu vertreten hat. Bei leer stehenden Räumen muss der Vermieter nachweisen, dass er sich nachhaltig und ernsthaft um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat.

Hierzu gehört z. B. nicht nur das Schalten von Anzeigen in der regionalen Presse und das Einstellen von Angeboten in das Internet; bei Wohnungen mit gehobener Ausstattung, die nur für einen bestimmten Personenkreis geeignet sind, kann darüber hinaus auch die Beauftragung eines Immobilienmaklers erforderlich sein. Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2017 ist bis zum 31. März 2018 zu stellen; die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden (vgl. Abschn. 41 GrStR).

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5. Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Schönheitsreparaturen und selbständige Gebäudeteile

Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen (ohne Umsatzsteuer), die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung einer Immobilie entstehen und 15 % der Anschaffungskosten übersteigen, sind nicht sofort abzugsfähig, sondern nur über die Abschreibung zu berücksichtigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten; § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass auch reine Schönheitsreparaturen unter diese Grenze fallen. Die Finanzverwaltung wendet die strengere Rechtsprechung grundsätzlich in allen offenen Fällen an; bisher führte lediglich ein enger räumlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit einer Renovierung zur Einbeziehung in die 15 %-Grenze.

Ferner hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die 15 %-Grenze bei Gebäuden, die aus mehreren unterschiedlich genutzten Einheiten bestehen, nicht auf das gesamte Gebäude, sondern auf den jeweiligen selbständigen Gebäudeteil anzuwenden ist. Die Finanzverwaltung hält daher auch insoweit nicht mehr an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest.

Beispiel:

A erwarb am 1. Dezember 2016 ein Zweifamilienhaus mit zwei gleich großen Wohnungen. Dabei entfielen insgesamt 280.000 € Anschaffungskosten auf das Gebäude und somit jeweils 140.000 € auf die einzelne Wohnung. Eine der Wohnungen soll vermietet werden, die andere bewohnt A selbst. Im Jahr 2018 lässt A ausschließlich die zu vermietende Wohnung für insgesamt 30.000 € (netto) renovieren.

Bei Abstellen auf die selbständigen, unterschiedlich genutzten Gebäudeteile ist die Grenze von 21.000 € (15 % von 140.000 €) hier bereits überschritten und ein Sofortabzug nach der geänderten Rechtsauffassung nicht mehr möglich.

Nach der bisherigen Rechtsauffassung war auf das Gesamtgebäude abzustellen, wonach die Grenze bei 42.000 € (15 % von 280.000 €) liegt und nicht überschritten wäre.

Für Fälle, bei denen der Kaufvertrag bzw. ein gleichstehender Rechtsakt vor dem 1. Januar 2017 abgeschlossen wurde, ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung auf Antrag die bisherige Rechtsauffassung zu den Schönheitsreparaturen und der gebäudebezogenen Betrachtung weiter anwendet.

Im Beispielsfall kann hier die günstigere alte Rechtsauffassung zugrunde gelegt werden, um den Sofortabzug der Kosten zu erhalten.

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6. Haushaltsnahe Dienstleistung: Ausführen eines Hundes

Für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen kann eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro, geltend gemacht werden. Die Leistungen müssen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen, d. h., es muss sich um Tätigkeiten handeln, die üblicherweise von Mitgliedern des Haushalts erledigt werden. Darüber hinaus muss die Dienstleistung im Haushalt ausgeführt werden (§ 35a Abs. 2 und 4 EStG).

Der Bundesfinanzhof hatte bereits entschieden, dass es sich bei der Betreuung eines Haustieres in der Wohnung des Besitzers um eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt. Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege, Beschäftigung und Ausführen werden üblicherweise durch Mitglieder des Haushalts erbracht. Fraglich war bisher, ob auch das reine Ausführen eines Hundes begünstigt ist und als „im Haushalt“ erbracht angesehen werden kann, wenn es über die Grundstücksgrenzen hinausgeht.

In einer aktuellen Entscheidung ging der Bundesfinanzhof davon aus, dass auch das Ausführen eines Hundes von ein bis zwei Stunden außerhalb der Grundstücksgrenzen noch nach räumlich funktionaler Auslegung als im Haushalt erbracht angesehen werden kann, wenn der Hund in der Wohnung abgeholt und anschließend wieder dorthin zurückgebracht wird.

Eine längerfristige außerhäusliche Betreuung eines Haustieres, z. B. über einen ganzen Tag oder während der Ferien, ist dagegen nicht als im Haushalt ausgeführt anzusehen und entsprechend nicht begünstigt.

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7. Heimunterbringung von Ehepartnern: Haushaltsersparnis

Eigene Aufwendungen für die krankheits- oder altersbedingte Unterbringung in einem Pflege- bzw. Alten-heim können im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) steuerlich geltend gemacht werden. Dabei können die Kosten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nicht von Pflege- oder anderen Kassen übernommen werden.

Wird im Zusammenhang mit der Heimunterbringung der private Haushalt aufgelöst, sind die Aufwendungen auch um die sog. Haushaltsersparnis zu kürzen. Die Haushaltsersparnis wird regelmäßig in Höhe des in § 33a Abs. 1 EStG angegebenen Höchstbetrags für den Unterhalt von unterhaltsberechtigten Personen angesetzt. Dieser Höchstbetrag entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Grundfreibetrag und beträgt 8.820 Euro für 2017 bzw. 9.000 Euro für 2018.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass bei Ehepartnern, die beide krankheitsbedingt in einem Alten- bzw. Pflegeheim untergebracht sind, für jeden Ehepartner eine Haushaltsersparnis anzusetzen ist. Damit verringern sich die berücksichtigungsfähigen Heimkosten entsprechend.

Die nach Abzug der Haushaltsersparnis verbleibenden Aufwendungen für die Heimunterbringung können sich steuerlich nur insoweit auswirken, als sie die zumutbare Belastung übersteigen.

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8. Erstattungen des Arbeitgebers für Fort- und Weiterbildung des Arbeitnehmers

Aufwendungen für die Erstausbildung sind regelmäßig Kosten der privaten Lebensführung und lediglich (eingeschränkt) im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. Betreibt dagegen ein Arbeit-nehmer eine Fort- bzw. Weiterbildung in einem bereits erlernten Beruf – oder eine Umschulung, die einen Berufswechsel vorbereitet –, sind entsprechende Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig.

Leistet ein Arbeitgeber Zuschüsse zu einer beruflichen Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitnehmers, bleiben diese Erstattungen lohnsteuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn die Bildungsmaßnahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Zu beachten ist allerdings, dass Kostenübernahmen, die vom Bestehen der Prüfung abhängig sind, schädlich sein können.

Beispiel:

M macht die Kosten für einen Meisterlehrgang in den Jahren 2015, 2016 und 2017 jeweils in Höhe von 3.000 € als Werbungskosten geltend.

Der Arbeitgeber von M hat sich bereit erklärt, einen Zuschuss zu den Lehrgangskosten in Höhe von 5.000 € zu leisten, wenn M die Prüfung besteht; die Zahlung erfolgt nach Abschluss der Prüfung im Jahr 2017.

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass es sich in diesem Fall bei der Arbeitgeberleistung nicht um eine von vornherein vereinbarte Kostenübernahme handelt, sondern eher um eine Art „Bonus“. Da die spätere Zahlung (nur) unter der Voraussetzung des Bestehens der Prüfung erfolgt, liegen insoweit steuerpflichtige Einnahmen vor. Im Beispielsfall erhöht daher die Zahlung in Höhe von 5.000 Euro in 2017 den lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn; der Werbungskostenabzug für die Jahre 2015 bis 2017 bleibt erhalten.

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9. Kindergeld: Ende der Berufsausbildung

Die Zahlung von Kindergeld und die steuerliche Berücksichtigung von volljährigen Kindern ist insbesondere dann möglich, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ab dem Monat nach Beendigung der Berufsausbildung bzw. Vollendung des 25. Lebensjahres fallen Kindergeld und -freibeträge weg.

Die Berufsausbildung endet grundsätzlich mit Bestehen der Abschlussprüfung. Die Finanzverwaltung gewährt die Kindervergünstigungen bei bestimmten Berufen auch noch bis zum Ende der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung (bei Kranken- und Altenpflegern sowie Hebammen). Der Bundesfinanzhof hat diese Ausnahmeregelung bestätigt und allgemein auf solche Berufe ausgedehnt, bei denen die Ausbildungszeit durch eine Rechtsvorschrift festgelegt ist. Im Streitfall ging es um eine „staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ in Baden-Württemberg.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
http://www.unkelbach-treuhand.de/

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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