Mandanteninformationsbrief

April 2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats April 2011. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

 

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Abgabe von Warengutscheinen an Arbeitnehmer
  3. Vorgesehene Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011
  4. Erwerb eines „Familienheims“ vom Ehepartner durch Schenkung oder Erbfall
  5. Verlust eines dem Arbeitgeber gewährten Darlehens
  6. Ausbildungsfreibetrag verfassungsgemäß
  7. Aufwendungen für sog. heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig
  8. Vorsorgeaufwendungen bei freiwilliger Krankenversicherung
  9. Jahresmeldungen bis zum 15. April erstellen

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Die Kernschmelze hat sich auf die CDU und FDP übertragen und berührt bald auch unsere Depots. Der Autor ist bei 7250 ausgestiegen. Tiere und alte Börsianer spüren das Aufkommen eines Tsunamis eher als andere. Verwiesen wird auf die im letzten Infobrief gesehenen „Schwarzen Schwäne“ Naher Osten und Nordafrika. Japan wurde nicht gesehen, das wäre auch zuviel des Schlechten. Aber klar: Wie Griechenland, die anderen PIGS und auch alle Gebietskörperschaften in Deutschland leben wir auch energiepolitisch weit über unsere Verhältnisse. Wir plündern nicht nur unsere Sparkonten (fossile Energien), sondern nehmen gleichzeitig Kredite (unerklärter Verbleib der Brennelemente) auf. Das kann in beiden Fällen nicht gut gehen. So liegt ja auf der Hand, weshalb Weber nicht EZB-Präsident werden will. Die Bank hat die Schrottanleihen der PIGS gekauft und weiß nicht wohin damit. Werden die Anleihen auf den Markt geworfen, sinken deren Preise und die Bank hat ein Eigenkapitalproblem. Der neue Rettungsfonds wird also als erstes die EZB von den Papieren befreien müssen, wenn dies nicht schon der Alte machen muss. Für das letztere spricht, dass ab 2013 die Gläubiger an der Sanierung beteiligt werden.

Die Investition in Aktien ist zurzeit ein Ritt auf der Rasierklinge. Wegen der Inflation (von bei uns 2,1 %) sieht sich die EZB vor einer Zinserhöhung schon im April und nicht erst im September. Für den DAX steht es also schlecht. Er ist in der letzten Zeit gut gelaufen und den Firmen dürfte es schwer fallen, die Gewinne weiter zu steigern, dieses auch im Hinblick auf die geänderten und sich weiterhin ändernden politischen Vorzeichen. Für das gesamte Ländle wird es schwer: Die Arbeitskosten sind gegenüber den Schwellenländern hoch, die Chinesen sind im PISA-Rating vorne und die künftig steigenden Energiekosten schmälern das verfügbare Einkommen für den Inlandskonsum und führen zu steigenden Produktionskosten, denn nicht alle politischen Kasten handeln so kopflos wie die in Deutschland. So ist China nicht nur in der Hinrichtungsstatistik, sondern auch beim Ausbau der Kernenergie führend. Auch Frankreich setzt nach wie vor auf Kernenergie, selbst Obergrüne setzen, wie in der FAZ vorletzten Sonntag zu lesen, auf Kernenergie, denn auch hier ändert sich die Technologie. Die Brennelemente strahlen danach nur noch 300 Jahre. In Deutschland wird man sich der Luftverschmutzung, dem Leitungsausbau und dem Energiespeicher stellen müssen.

Per Saldo sollte man dem DAX den Rücken kehren, denn auch das Einknicken des Ifo-Geschäftsklimaindex kommt ja nicht von ungefähr. Frankreich ist hoch interessant, alle mit KGV unter 10 und Dividendenrendite über 5: Total, Sanofi, France Telekom, AXA oder Credit AGRICOLE, auch schön im Süden: Roche. Nochmals: Kein Mensch braucht Derivate. Das Geldvermögen kommt mit Cash, Anleihen und Aktien aus. Wer mehr Ahnung hat geht auch ins Ausland. Der Kunde hat bei Derivaten stets die Risikoposition gegenüber der versierten Bank, die ihre Risiken aus dem Kontrakt stets an andere Marktteilnehmer weitergibt. Tagtäglich kommen wie zu lesen 6000 neue Derivate auf den Markt, so dass der eigenständisch denkende Anleger nicht der BGH-Rechtsprechung bedurfte. Wenn Risa wie im Spiegel zu lesen drei Hauptamtliche beschäftigt, um die Spekulationen der Gemeinde zu handeln, so muss hier nicht nur der Rechnungshof, sondern die Staatsanwaltschaft einschreiten. Quintessenz: Aktienanteil runter auf 20 %, Anleihen hochfahren und auch in Cash bleiben. Wenn die Zinserhöhung kommt, gehen nicht nur die Aktien, sondern auch die Bestände an Anleihen gegen Süden. Hartgesottene können noch bis Ende Mai warten und die Dividenden mitnehmen und die Nivellierungen der Notierungen ex Div. aussitzen.

Ein paar schlüssige Börsenweisheiten sollte man wie immer beachten:

Oktober. Einer der gefährlichsten Monate für Börsenspekulationen.
Die anderen sind Juli, Januar, April, September, November,
Mai, März, Juni, Dezember, August und Februar (Mark Twain).

Wer zu spät in einen Kursaufschwung investiert,
bezahlt die Kursgewinne der Anderen (unbekannter Autor).

Die Börse ist wie ein Paternoster. Es ist ungefährlich, durch den Keller zu fahren. Man muss nur die Nerven behalten (John Kenneth Galbraith).

Sie können es sich leicht machen: Vermögensaufbau checken lassen! Gerne überprüfen wir Ihren Vermögensaufbau sowie Ihre Vermögensplanung bzw. erarbeiten mit Ihnen gemeinsam eine Strategie zur Erreichung Ihrer Vermögensziele und Altersversorgung. Im Gegensatz zu den Kreditinstituten verkaufen wir keine Produkte, so dass wir uns einzig an den Zielen unserer Kunden orientieren.

Übrigens: Die Spielregeln zur Selbstanzeige haben sich durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz für den Pflichtigen verschlechtert: Die Selbstanzeige muss nunmehr auch nach Gesetz vollständig sein, die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ist nunmehr Sperrgrund, 5 % Aufgeld des Staates bei Hinterziehungsbeträgen über € 50.000,00. Zweite und dritte Lesung sind bereits durch den Bundestag. Mit dem Inkrafttreten wird Mitte April gerechnet. Sollte jemand noch die alten Konditionen wünschen, so bitten wir umgehend um Kontaktaufnahme.

[Inhaltsübersicht]


2. Abgabe von Warengutscheinen an Arbeitnehmer

Vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge gehören grundsätzlich zum lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Dabei gelten z. B. für Belegschaftsrabatte, PKW-Überlassung und Mahlzeitengestellung spezielle Bewertungsvorschriften bzw. Sachbezugswerte.

Für andere Sachbezüge erfolgt die Bewertung „mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort“ (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG); hier gilt eine „Freigrenze“ von insgesamt 44 Euro pro Monat, bis zu der keine Lohnsteuer anfällt (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Auch bei einem nur geringfügigen Überschreiten dieser Grenze (z. B. um 1 Euro) werden diese Sachbezüge in voller Höhe (45 Euro) steuerpflichtig.

Warengutscheine können Barlohn oder Sachbezug sein. Bei einer Behandlung als Barlohn sind sie immer in voller Höhe steuerpflichtig; sind sie dagegen als Sachbezug anzusehen, bleiben sie im Rahmen der Grenze von 44 Euro lohnsteuerfrei. Die Finanzverwaltung ließ bisher die Behandlung von Warengutscheinen als Sachbezug nur unter bestimmten Bedingungen zu. Danach musste die Ware genau bezeichnet werden (z. B. „30 Liter Diesel“) und es durfte kein genauer (Höchst-)Betrag angegeben sein (z. B. „im Wert von 44 Euro“).

Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof in drei Urteilen widersprochen. Nach der neuen Rechtsprechung ist ein Warengutschein als Sachbezug anzusehen, wenn bei Einlösung des Gutscheins ausschließlich eine Ware beansprucht werden kann (z. B. ein Gutschein für ein Buch), d. h., dass die Auszahlung von Bargeld ausgeschlossen ist. Die Angabe eines Höchstbetrags ist zulässig (z. B. „Tankgutschein über 44 Euro“). Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegt auch dann ein Sachbezug vor, wenn der Arbeitgeber eine Geldzahlung an seinen Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Betrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden (z. B. eine Tankkarte).

Nach der neuen Rechtsprechung ist auch ein Geschenkgutschein (z. B. von einer Buchhandlung über Bücher im Wert von 40 Euro), der dem Arbeitnehmer z. B. zu seinem Geburtstag überreicht wird, als Sachbezug zu behandeln; der Geschenkgutschein unterliegt dann als Aufmerksamkeit (vgl. R 19.6 LStR) nicht der Lohnsteuer. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf diese Rechtsprechung reagieren wird.

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3. Vorgesehene Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011

Im Rahmen des Entwurfs zu einem Steuervereinfachungsgesetz 2011 sind – neben der bereits für 2011 wirksam werdenden Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 Euro auf 1.000 Euro – ab 2012 u. a. folgende Regelungen geplant:

Kinder
Die Vergünstigungen (Kinderfreibetrag, Kindergeld) für volljährige Kinder bis zum Alter von höchstens 25 Jahren sollen künftig unabhängig von den Einkünften oder Bezügen des Kindes (derzeit 8.004 Euro jährlich) in Anspruch genommen werden können. Entscheidend ist nunmehr ausschließlich, dass das Kind keiner (vollen) Erwerbstätigkeit nachgeht; eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden wöchentlich, Ausbildungsverhältnisse oder geringfügige Beschäftigungen sind dabei unschädlich.

Bei der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten soll die Unterscheidung zwischen beruflicher und privater Situation der Eltern wegfallen. Entsprechende Kosten können künftig einheitlich mit 2/3 der Aufwendungen bis zur Höhe von 4.000 Euro je Kind (Höchstalter regelmäßig 14 Jahre) jährlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

• Verbilligte Vermietung
Die Anerkennung von Werbungskosten bei Vermietung von Wohnraum an Angehörige (z. B. Kinder, Ehegatten) wird vereinfacht: Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, ist jetzt generell (d. h. ohne Überschussprognose) ein voller Werbungskostenabzug möglich. Bei einer niedrigeren Miete erfolgt weiterhin eine anteilige Kürzung der Werbungskosten.

• Einkommensteuer-Erklärung für zwei Jahre
Arbeitnehmer, die neben dem Arbeitslohn ausschließlich Überschusseinkünfte (z. B. Vermietungseinkünfte, Renten oder nicht der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge) bis zu einer Höhe von 13.000 Euro (Ehegatten: 26.000 Euro) erzielen, erhalten die Möglichkeit, ihre Einkommensteuer-Erklärung zusammengefasst für zwei Jahre abzugeben.

Der Antrag für diese Erklärung muss spätestens bis zum Ende der normalen Abgabefrist für das Erstjahr gestellt werden und kann jederzeit während des Zweijahreszeitraums widerrufen werden.

Das Steuervereinfachungsgesetz soll voraussichtlich vor der Sommerpause verabschiedet werden.

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4. Erwerb eines „Familienheims“ vom Ehepartner durch Schenkung oder Erbfall

Seit 2009 werden Immobilien im Schenkungs- oder Erbfall regelmäßig mit den Verkehrswerten bzw. Marktpreisen der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer unterworfen.

Eine Besonderheit gilt allerdings für das sog. Familienheim. Erbt ein Ehegatte ein Familienheim oder Anteile daran vom anderen Ehegatten, bleibt dies steuerfrei. Dies gilt ebenfalls, wenn zu Lebzeiten das Familienheim unentgeltlich auf den Ehegatten übertragen wird. Befreit sind somit z. B. auch die Hingabe von Mitteln für die Anschaffung oder Herstellung eines gemeinsamen Familienheims, die Tilgung von gemeinsamen Darlehen oder auch die Übernahme von nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen am gemeinsamen Familienheim. Die Steuerbefreiung gilt für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entsprechend (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 4a und 4b ErbStG).

Als „Familienheim“ gilt die gemeinsam selbstgenutzte Eigentumswohnung bzw. das selbstgenutzte Einfamilienhaus, wenn sich dort der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet. Für eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder für die Zweitwohnung des Berufspendlers kommt eine Steuerbefreiung somit nicht in Betracht. Eine flächen- oder wertmäßige Begrenzung besteht nicht. Die untergeordnete Nutzung zu anderen als zu Wohnzwecken (z. B. als Arbeitszimmer) ist unschädlich. Wurden Teile der Wohnung entgeltlich gewerblich oder freiberuflich mitgenutzt, ist die Steuerbefreiung auf den eigengenutzten Wohnteil begrenzt.

Je nachdem, ob eine Schenkung oder ein Erbfall vorliegt, gelten jedoch Unterschiede:

Bei Schenkung eines Familienheims besteht keine Behaltefrist; die Steuerbefreiung bleibt regelmäßig auch dann bestehen, wenn die Wohnung später anders genutzt oder veräußert wird.

Im Falle des Erwerbs einer Wohnung von Todes wegen (Erbfall) kommt eine Steuerbefreiung nur dann in Betracht, wenn der Erblasser (Ehegatte, Lebenspartner) die Familienwohnung bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder wegen eigener Pflegebedürftigkeit nicht nutzen konnte. Ebenfalls Voraussetzung ist, dass der überlebende Ehepartner nach dem Erbfall die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken weiterführt bzw. aufnimmt – auch hier gilt die Pflegebedürftigkeit als anerkannter Hinderungsgrund. Im Gegensatz zur Schenkung besteht allerdings eine Behaltefrist: Wird die Wohnung vom Erben innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall verkauft, vermietet oder – mit Ausnahme des eigenen Todes oder der Pflegebedürftigkeit – anderweitig nicht mehr selbst genutzt, entfällt die Steuerbefreiung vollständig mit Wirkung für die Vergangenheit und es erfolgt eine Nachversteuerung.

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5. Verlust eines dem Arbeitgeber gewährten Darlehens

In der Praxis ist es üblich, dass Gesellschafter „ihrer“ GmbH ein Darlehen z. B. zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten gewähren. Verzichtet der Gesellschafter auf die Rückzahlung des Darlehens oder bleibt diese aus, z. B., weil die Gesellschaft insolvent wird, stellt sich die Frage, wie der Darlehensverlust steuerlich zu beurteilen ist.

Ist der Gesellschafter auch als Arbeitnehmer (z. B. Geschäftsführer) für die Gesellschaft tätig, kann die Darlehensgewährung durch das Arbeitsverhältnis oder durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein. Für diese Unterscheidung sind die Höhe der Beteiligung und das Verhältnis der Höhe der Lohneinkünfte im Vergleich zu den möglichen Beteiligungserträgen zu berücksichtigen, außerdem ist zu prüfen, welche Konsequenzen (z. B. Arbeitsplatzverlust) sich für den Arbeitnehmer bei einer ausbleibenden Finanzierungsmaßnahme ergeben hätten. Ein Darlehensverlust kann zu folgenden steuerlichen Auswirkungen führen:

  • Ist der Geschäftsführer lediglich in geringem Umfang an der GmbH beteiligt, bezieht aber ein „normales“ Geschäftsführergehalt, kann ein Verzicht auf die Darlehensrückzahlung aus beruflichen Gründen erfolgt sein, um vorrangig das Arbeitsverhältnis zu erhalten. In diesem Fall kann der Darlehensverlust bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

    Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass dies auch gilt, wenn das Darlehen ursprünglich aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen gewährt worden war. Der spätere Verzicht auf die Darlehensforderung in der Krise (z. B. zur Rettung des Arbeitsplatzes) kann dann gleichwohl durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein; als Werbungskosten berücksichtigungsfähig ist der im Zeitpunkt des Verzichts noch werthaltige Teil der Darlehensforderung.

  • Je höher die Beteiligung des Arbeitnehmers an der Gesellschaft ist, umso mehr spricht dafür, dass der Verlust wirtschaftlich mit der Gesellschafterstellung zusammenhängt. In diesem Fall kann der Verlust des Gesellschafterdarlehens als nachträgliche Anschaffungskosten im Hinblick auf eine Beteiligung nach § 17 EStG beurteilt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein ordentlicher Kaufmann das Risiko einer Kreditgewährung zu denselben Bedingungen nicht eingegangen wäre bzw. eine Bank ein vergleichbares Darlehen nicht gewährt hätte. Dies gilt sowohl für ein in der Krise der Gesellschaft gewährtes Darlehen als auch für ein Darlehen, das davor gewährt und während der Krise stehen gelassen wurde.

    Diese Beurteilung kann ebenfalls zu steuerlichen Auswirkungen führen: Bei einer Auflösung der Gesellschaft erhöhen nachträgliche Anschaffungskosten (zu 60 %) den steuerlich anzuerkennenden und mit anderen Einkünften verrechenbaren Verlust.

Zu beachten ist, dass nachträgliche Anschaffungskosten von der Finanzverwaltung nicht anerkannt werden, wenn ein nichtgeschäftsführender Gesellschafter an der Gesellschaft lediglich zu 10 % oder weniger beteiligt ist. Da in diesem Fall mangels Arbeitnehmerstellung auch eine Berücksichtigung als Werbungskosten nicht möglich ist, bleibt ein entsprechender Darlehensverlust steuerlich unbeachtlich.

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6. Ausbildungsfreibetrag verfassungsgemäß

Eltern erhalten für ein zu berücksichtigendes Kind Freibeträge von insgesamt 7.008 Euro (vgl. § 32 Abs. 6 EStG) bzw. Kindergeld. Darüber hinaus können sie einen sog. Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro pro Kalenderjahr abziehen, wenn das Kind volljährig ist, sich in einer Berufsausbildung befindet und auswärtig – d. h. außerhalb des elterlichen Haushalts – untergebracht ist (vgl. § 33a Abs. 2 EStG).

Der Bundesfinanzhof hält den Ausbildungsfreibetrag für verfassungsgemäß. Das Gericht betrachtet diesen Freibetrag nicht isoliert, sondern vergleicht die gesamte steuerliche Entlastung, bestehend aus Kinder- und Ausbildungsfreibetrag, mit der BAföG-Förderung. Da die steuerlichen Abzugsbeträge im Streitjahr 2003 ca. 20 % über den BAföG-Sätzen lagen, hatte der Bundesfinanzhof keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

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7. Aufwendungen für sog. heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig

Kosten, die im Zusammenhang mit einer Krankheit anfallen, gelten regelmäßig als „zwangsläufig“ und können – soweit sie nicht von einer Versicherung oder Krankenkasse erstattet werden und eine zumutbare Belastung übersteigen – als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (siehe § 33 EStG).

Die Frage, ob Behandlungskosten für eine künstliche Befruchtung steuerlich berücksichtigt werden können, hat die Rechtsprechung bislang unterschiedlich beantwortet:

  • Aufwendungen für die künstliche Befruchtung, die einem Ehepaar wegen der Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau entstehen, können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Dies gilt regelmäßig auch, wenn das Paar nicht verheiratet ist, aber in einer festen Partnerschaft lebt.

  • Dagegen wurden derartige Kosten bisher nicht anerkannt, wenn der Ehemann zeugungsunfähig ist und die empfängnisfähige Ehefrau mit dem Samen eines Dritten befruchtet wird (sog. heterologe künstliche Befruchtung).

Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof jetzt aufgegeben und entschieden, dass auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einer heterologen künstlichen Befruchtung nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Kinderlosigkeit selbst zwar keine Krankheit dar, sie ist aber unmittelbare Folge der Erkrankung des Ehemannes (im Streitfall eine inoperable organisch bedingte Sterilität). Somit konnte das Ehepaar die Kosten (rd. 21.000 Euro) als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Offengelassen hat der Bundesfinanzhof, ob dies auch für nicht verheiratete Paare gilt.

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8. Vorsorgeaufwendungen bei freiwilliger Krankenversicherung

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass bei vielen Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn die Grenzen für die Pflichtversicherung überstiegen hat und die 2010 in einer gesetzlichen Versicherung (AOK, Ersatzkasse, Innungskrankenkasse, Betriebskrankenkasse) freiwillig versichert waren, die Beiträge auf der Lohnsteuer-Bescheinigung für 2010 nicht zutreffend bescheinigt wurden. Bei der Einkommensteuer-Veranlagung könnte dies dazu führen, dass die Vorsorgeaufwendungen zu niedrig berücksichtigt werden. Selbst wenn diese fehlerhaften Werte in die Einkommensteuer-Erklärung übernommen werden, will die Finanzverwaltung jedoch sicherstellen, dass im Steuerbescheid die Krankenversicherungsbeiträge in der zutreffenden Höhe abgezogen werden.

Gleichwohl sind die Steuerbescheide insoweit zu überprüfen.

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9. Jahresmeldungen bis zum 15. April erstellen

Für alle Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber Jahresmeldungen über die sozialversicherungspflichtigen Entgelte an die Krankenkassen übermitteln. Die Meldungen für das Jahr 2010 sind spätestens bis zum 15. April 2011 vorzunehmen. Auf der Jahresmeldung ist insbesondere das Arbeitsentgelt 2010 sowie der Zeitraum der Beschäftigung im Jahr 2010 anzugeben. Die Meldungen sind zwingend elektronisch an die Krankenkassen zu übertragen. Auch für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft Bahn See) übermittelt werden.

Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten (bis 400 Euro Arbeitslohn monatlich) gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
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Skype: p.unkelbach
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www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach StB


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