Mandanteninformationsbrief

September 2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats September 2011. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

 

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Workshopreihe: "Mit der Businessplanwerkstatt zum eigenen Geschäftskonzept"
  3. Verstärkung für das Team
  4. Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung
  5. Verbilligte Vermietung an Angehörige
  6. Kindergeld und Bundesfreiwilligendienst
  7. „Gemischte Aufwendungen“ bei Gesellschafter-Geschäftsführern
  8. Solidaritätszuschlag bis zum Jahr 2007 nicht verfassungswidrig
  9. Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten rechtmäßig
  10. Abgabefrist für Antragsveranlagung 4 Jahre
  11. Eigene Wohnung kein schädliches Vermögen des Unterhaltsempfängers

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Der DAX geht weiter ungespitzt in den Boden. Kaufen, halten, verkaufen? Nachdenken! Die rückläufigen Konjunkturen beiderseits des Atlantiks sind Ausläufer staatlichen Handelns. Es handelt sich um die hier regelmäßig aufgezeigten Fehler in der Wirtschaftspolitik, die über die Schuldenmiseren das Vertrauen der Konsumenten, der Unternehmen und der Anleger ruiniert haben. Der Run weg von den Aktien in deutsche Staatspapiere steht wohl auf dem falschen Bein. Über die EZB-Käufe und den gemeinsamen Stabilisierungsfonds ist Deutschland bereits Haftungsschuldner, hierzu bedarf es der Eurobonds nicht mehr. Das Rating Deutschlands hat das noch nicht nachvollzogen und beachtet nicht die Rühreiproblematik. Eine Hausfrau weiß, wenn Eier der Güteklassen A, B und C zu Rührei verarbeitet werden, dann kann die Substanz des Rühreis nicht auch Güteklasse A haben. Das Rating Deutschlands wird gemindert werden müssen, indem Umfang in dem die Haftungsschulden zunehmen. Die aktuellen Kurssteigerungen der deutschen Staatspapiere, die mit einem Zinsverlust einhergehen, werden ein Ende haben. Irgendwann werden die Anleger die deutschen Staatspapiere meiden. Damit geht auch die Illusion zu Ende, man könnte mit einer Geldausweitung für weiterhin niedrige Zinsen sorgen. Die Papiere werden dann aus Sicherheitsgründen nicht mehr so stark nachgefragt. Jedenfalls von den Privaten. Wer dann noch kauft, wird die EZB sein, die dann nachhaltig am Tropf des Sicherungsfonds hängt. Eine äußerst fragile bzw. in der neuen Terminologie, keine nachhaltige Lösung. Man spielt auf Zeit. Ein weiterer Aspekt: Den Schwachmatenvolkswirtschaften wird es künftig schwerer fallen, Konjunkturprogramme zu starten, da dann die ganzen schönen versprochenen Sparprogramme wieder Makulatur sind. Deutschland wird dem schlussendlich wieder zustimmen müssen, denn ein Ausstieg aus dem Euro würde den Schaden noch erhöhen. Per Saldo dürften die internationalen Haushaltssanierungen über die Inflation laufen. Inflation nicht bei niedrigen oder hohen Zinsen, sondern bei dem Mischzins der Transferunion bei Eurobonds oder, falls die FDP das nicht will und die Regierungskoalition weiter hält, zu dem Mischzins, der sich für die deutschen Bonds ergibt, da die Anleger die verminderte Bonität Deutschlands erkennen werden. Macht man eine Chartanalyse dürfte der DAX wohl noch bis 4.500 ausbluten. Aktuell steht er noch tausend Zähler höher. Spätestens dann wird Einer feststellen, dass die Aktien doch nicht so schlecht sind, im Vergleich zu anderen Vermögensanlagen. Das KGV dürfte dann bei 7 liegen und die Dividendenwerte werden weiterhin eine wenn auch reduzierte Dividende zahlen, mit denen die Bonds nicht mithalten können. Auch wird dann Einer feststellen, dass Unternehmen doch nicht so schlecht dastehen zu Staaten und die Gunst wird wechseln. Aktien werden wieder gefragt sein. Die automatischen Handelsprogramme werden Orders auslösen und die Reise geht wieder nach Norden. Dass Unternehmen möglicherweise die bessere Lösung des Anlageproblems sind, sei am Bespiel Rösler/Terium dargestellt. Rösler war bei der Bundeswehr und hat keinerlei Industrieerfahrung. Er hat seine Facharztausbildung nicht vollendet, war jeweils ein paar Tage Wirtschaftsminister in Niedersachsen, Gesundheitsminister und ist nunmehr Vizekanzler und Bundeswirtschaftsminister. Er kokettiert gerne mit seinen Bauchrednerkünsten und seiner Herkunft. Seine Reden sind flüssig, aber ohne Sachkunde ausstrahlende Betonung. Eigentlich klar, dass nach 100 Tagen Amtszeit ein vorläufiges Resümee seiner Amtszeit bescheiden ausfällt. Terium hat eine Konzernochsentour im In- und Ausland und bei verschiedenen Unternehmen hinter sich und musste sich einem strengen Auswahlwettbewerb stellen. Seine Aufgabe ist im Wesentlichen die Neuausrichtung der RWE nach dem abrupten Energieschwenk in Deutschland, von der man meinen könnte, die Radioaktivität in Frankfurt sei höher als in Tokyo. Sie ist gleich hoch. Die RWE lag vor Jahren bei hundert und liegt heute bei 25. KGV bei 6 und Dividendenrendite bei 10. Diese kann wegen der von der FDP mitgetragenen Energiewende aus dem Stand sicherlich noch sinken. Aber eines bleibt: Sind deutsche Aktien wirklich unsicherer als deutsche Bonds? Erhebliche Zweifel sind angebracht. Die Börse läuft der Realwirtschaft vor, da hier die Zukunft gehandelt wird. Die Weltwirtschaft dürfte weiter eintrüben aber in den USA werden die Notendrucker weiter gefragt sein, QE3 wird neue Arbeit bringen. Zum Einstieg insgesamt dürfte es noch zu früh sein, also richtig abhängen lassen. Eine E.ON oder RWE kann man sich aber schon mal ansehen oder: Beim DAX wird der bilanzierte Buchwert mit dem 1,1-fachen gehandelt, vor wenigen Tagen war es noch das 1,4-fache. Was die aktuellen Gefahren wiederspiegelt ist, dass der Interbankenhandel erheblich lahmt. Die einen bringen ihr Geld zu den Zentralbanken und die anderen holen es sich dort wieder ab. Also noch ein Eis essen und beachten: Auch zum Einstieg wird nicht geklingelt!

Trotz der nachhaltigen Unbill sollte man Trost und Erkenntnis auch in schlüssigen Börsenweisheiten suchen, die auf die momentane Situation passen dürften:

Ein Spekulant ist nervös, wenn er keine Aktien hält und die Börse beginnt zu steigen.

Spekulanten ohne Überlegungen und Argumente sind Roulettespieler.

Der Verlust ist die Notbremse einer wilden Spekulation.

Sind Sie verunsichert? Lassen sie Ihnen Vermögensaufbau checken! Gerne überprüfen wir Ihren Vermögensaufbau sowie Ihre Vermögensplanung bzw. erarbeiten mit Ihnen gemeinsam eine Strategie zur Erreichung Ihrer Vermögensziele und Altersversorgung. Im Gegensatz zu den Kreditinstituten verkaufen wir keine Produkte, so dass wir uns einzig an den Zielen unserer Kunden orientieren.

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2. Workshopreihe: "Mit der Businessplanwerkstatt zum eigenen Geschäftskonzept"

Die Wirtschaftsförderung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald veranstaltet im Herbst eine Businessplanwerkstatt für Gründungswillige. Im Rahmen von fünf Workshops lernen die Teilnehmer, wie sie ihre vorhandene Geschäftsidee zu einem schlüssigen Unternehmenskonzept weiterentwickeln und in einem Geschäftsplan beschreiben können. Kooperationspartner sind die Business Angels Freiburg und das Gründerbüro der Universität Freiburg.

Die Workshops finden ab 20. Oktober 2011 statt.

Herr Steuerberater Dr. Philipp Unkelbach von der Unkelbach Treuhand GmbH hält in der Veranstaltungsreihe 2 Vorträge. Er referiert zu steuerlichen Aspekten der Existenzgründung und zur Finanzierung des Gründungsvorhabens.

An der Workshopreihe können höchstens acht Projekte teilnehmen. Interessenten bewerben sich zur Teilnahme bis zum 30. September 2011. Aus den eingegangenen Konzepten ermittelt eine Jury die aussichtsreichsten Vorhaben.

Die Teilnahmegebühr beträgt 25,- Euro und ist sofort nach der Zusage an den Veranstalter zu bezahlen. Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeit auf der Homepage des Landratsamtes.

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3. Verstärkung für das Team

Die Unkelbach Treuhand GmbH bildet weiter aus. Wir begrüßen Julia Heitzmann als Auszubildende zur „Finanzassistentin Fachrichtung Steuern“.

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4. Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Außergewöhnliche Belastungen sind zwangsläufig entstandene größere Aufwendungen, die über die Kosten hinausgehen, die bei der überwiegenden Mehrheit anderer Personen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und gleichen Familienstandes anfallen. Sie können nach Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung steuermindernd bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden (vgl. § 33 EStG).

Die Kosten eines Ehescheidungsprozesses können danach als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Demgegenüber hatte der Bundesfinanzhof z. B. die Kosten für eine Vermögensauseinandersetzung anlässlich einer Scheidung nicht zum Abzug zugelassen, weil es an der „Zwangsläufigkeit“ fehle. Inzwischen hat das Gericht seine strenge Rechtsprechung geändert und die Berücksichtigung von Zivilprozesskosten – unabhängig vom Prozessgegenstand – als außergewöhnliche Belastung zugelassen. Voraussetzung für den Abzug ist allerdings, dass der Prozess eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (Wahrscheinlichkeit mindestens 50 %) verspricht und nicht mutwillig angestrengt wird. Die Kosten sind auch nur insoweit zu berücksichtigen, als sie notwendig und angemessen sind. Erstattungen z. B. aus einer Rechtsschutzversicherung sind gegenzurechnen.

Soweit die Zivilprozesskosten mit steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang stehen, kommt vorrangig der Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei der Ermittlung dieser Einkünfte in Betracht.

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5. Verbilligte Vermietung an Angehörige

Häufig steht bei Mietverträgen mit Angehörigen (z. B. bei Ehegatten, Lebenspartnerschaften, Kindern, Eltern) die vereinbarte Miete in einem Missverhältnis zur ortsüblichen Miete, wobei sich dann die Frage stellt, ob das Mietverhältnis überhaupt steuerlich anzuerkennen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei Vermietung an Angehörige das Mietverhältnis grundsätzlich auch dann steuerlich wirksam, wenn die vereinbarte Miete unter der ortsüblichen Miete (Mietpreisspanne, Mietspiegel) liegt.

Liegt die vereinbarte Wohnungsmiete unterhalb der ortsüblichen Miete (einschließlich der umlagefähigen Kosten), gilt Folgendes:

  • Beträgt die Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Miete, sind die Werbungskosten grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen.

  • Bei einer Miete von weniger als 75 %, aber mindestens 56 % der Marktmiete (siehe § 21 Abs. 2 EStG) wird der Werbungskostenabzug von der Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht abhängig gemacht; nur bei einer positiven Überschussprognose ist eine ungekürzte Berücksichtigung der Werbungskosten möglich.

  • Bei negativer Überschussprognose – oder bei einer vereinbarten Miete unterhalb von 56 % – wird der Werbungskostenabzug anteilig gekürzt: Beträgt die Miete z. B. ein Viertel der Marktmiete, kann dann auch nur ein Viertel der Werbungskosten geltend gemacht werden, wobei die Mieteinnahmen in der tatsächlichen Höhe anzusetzen sind.

Die Finanzverwaltung nimmt eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannten Grenzen einzuhalten.

Es ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Entwurfs zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 vorgesehen ist, die Grenze für die Anerkennung der Vermietung an Angehörige auf einen einheitlichen Wert von 66 % festzulegen.

Beispiel:

V vermietet seiner Tochter eine Eigentumswohnung für eine monatliche Miete von

a) 350 €,
b) 250 €.

Die ortsübliche Miete beträgt 500 €.

Im Fall a) liegt die gezahlte Miete mit 70 % über der Grenze von 66 % der Vergleichsmiete; ein Werbungskostenabzug kommt un­gekürzt in voller Höhe in Betracht. Auf eine (positive) Überschussprognose kommt es nicht mehr an.

Im Beispiel b) liegt eine teilentgeltliche Vermietung vor, d. h., die Werbungskosten sind lediglich im Verhältnis der gezahlten Miete zur Vergleichsmiete, also zu

250 € 500 € = 50% berücksichtigungsfähig

Die neue Regelung soll bereits ab dem 1. Januar 2012 für alle Mietverhältnisse gelten. Betroffen sind insbesondere Verträge, in denen die gezahlte Miete derzeit zwischen 56 % und 66 % der Vergleichsmiete liegt.

Das Steuervereinfachungsgesetz ist bislang noch nicht verabschiedet worden. Es ist allerdings zu prüfen, ob bestehende Mietverträge angepasst werden können, damit ein ungekürzter Werbungskostenabzug nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung gewährleistet ist.

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6. Kindergeld und Bundesfreiwilligendienst

Im Zuge der Abschaffung der gesetzlichen Wehrpflicht und des Wegfalls des Zivildienstes ab dem 1. Juli 2011 ist ein neuer Bundesfreiwilligendienst geschaffen worden. Das bisherige Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) und das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) bleiben weiterhin bestehen. Für Kinder bis zum 25. Lebensjahr, die ein FSJ oder FÖJ leisten, können derzeit regelmäßig die steuerlichen Kindervergünstigungen (Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag) in Anspruch genommen werden.

Nach einer Information der Finanzverwaltung ist vorgesehen, auch den Bundesfreiwilligendienst in den „Kindergeld-Katalog“ aufzunehmen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die entsprechende gesetzliche Regelung noch nicht verabschiedet worden ist. Diesbezügliche Kindergeldanträge können bis dahin nicht bearbeitet und das Kindergeld auch noch nicht ausgezahlt werden. Mit der Verabschiedung des Gesetzes ist voraussichtlich erst Ende des Jahres zu rechnen. Das Kindergeld soll dann – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – rückwirkend nachgezahlt werden.

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7. „Gemischte Aufwendungen“ bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Aufgrund eines Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist die steuerliche Behandlung sog. gemischter Aufwendungen, d. h. Aufwendungen, die sowohl die berufliche Tätigkeit als auch die private Lebensführung betreffen, neu geregelt worden. Grundsätzlich ist danach ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug entsprechender Kosten auch dann (anteilig) möglich, wenn die private Mitveranlassung nicht unerheblich ist. Der abzugsfähige Anteil kann sich z. B. nach dem Verhältnis der Anzahl der Geschäftsfreunde zu den privaten Gästen auf einer Feier oder nach der Anzahl der Kongresstage auf einer Reise richten.

Diese Grundsätze sind ebenfalls anzuwenden, wenn eine GmbH Kosten für den Gesellschafter-Geschäftsführer trägt. Eine Besonderheit besteht hier darin, dass in Höhe des nichtabzugsfähigen Anteils der Aufwendungen regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer angenommen wird, die dieser als Kapitaleinkünfte zu versteuern hat.

Es ist darauf hinzuweisen, dass z. B. bei Veranstaltungen, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer aus persönlichem Anlass ausrichtet, wie bisher ein Betriebausgabenabzug generell nicht in Betracht kommt. Hierzu gehören Veranstaltungen aufgrund eines privaten Ereignisses, wie z. B. Geburtstagsfeiern, Trauerfeiern. Das Abzugsverbot gilt regelmäßig selbst dann, wenn nahezu ausschließlich Gäste aus dem betrieblichen Bereich (Mitarbeiter oder Geschäftsfreunde) an der Feier teilnehmen.

Beispiel:

Der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH feiert seinen 50. Geburtstag und lädt dazu 70 Mitarbeiter sowie 30 Geschäfts­freunde ein.

Soweit die GmbH die Kosten der Feier trägt, sind die entsprechenden Aufwendungen insgesamt nicht als Betriebsausgaben abzugs­fähig; es liegt vielmehr eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer vor.

Liegt dagegen der Anlass für die Veranstaltung im betrieblichen Bereich (z. B. Firmenjubiläum) und werden auch private Gäste (z. B. die Gesellschafter und ihre Familien) bewirtet, sind die Aufwendungen in der Regel insgesamt abzugsfähig; auch eine (teilweise) verdeckte Gewinnausschüttung kommt nicht in Betracht. Das gilt zumindest dann, wenn der Anteil der privaten Mitveranlassung untergeordnet ist, d. h., wenn der auf die privaten Gäste entfallende Anteil weniger als 10 % beträgt.

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8. Solidaritätszuschlag bis zum Jahr 2007 nicht verfassungswidrig

Ohne Unterbrechung seit 1995 wird ein Solidaritätszuschlag zur Deckung des besonderen Finanzierungsbedarfs des Bundes im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der deutschen Einheit erhoben. Der Zuschlag beträgt derzeit 5,5 % der Einkommen- bzw. Lohnsteuer, der Körperschaftsteuer sowie der Kapitalertragsteuer.

Insbesondere aufgrund der zeitlich unbegrenzten Erhebung sind regelmäßig Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Ergänzungsabgabe geäußert worden.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für die Jahre bis 2007 verfassungsgemäß war. Nach Auffassung des Gerichts musste der Zuschlag nicht zeitlich begrenzt werden. Auch eine genaue Bezeichnung der zu finanzierenden Aufgaben oder eine Zweckbindung der Einnahmen sei nicht erforderlich. Eine Laufzeit von (bis 2007) 13 Jahren diene noch dem Finanzierungsbedarf im Zusammenhang mit dem Aufbau Ost. Das Gericht weist aber auch darauf hin, dass der Solidaritätszuschlag nicht „zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung“ werden dürfe. Der Zuschlag könne im Übrigen dann verfassungswidrig werden, wenn der mit der Einführung verfolgte Zweck erreicht sei. Dies sei zumindest bis zum Jahr 2007 jedoch nicht der Fall gewesen.

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9. Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten rechtmäßig

Ab 2005 ist das System der Besteuerung von Altersrenten – insbesondere denen aus der gesetzlichen Rentenversicherung – grundlegend geändert worden. Korrespondierend zu der in Stufen eingeführten vollen Abzugsfähigkeit der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, von Beiträgen in ein Versorgungswerk oder für bestimmte Versicherungen zur Altersvorsorge sind Renten aus diesen Versicherungen voll zu versteuern. Auch dieses Besteuerungsverfahren wird in Stufen eingeführt. Die volle Versteuerung gilt erst bei Renten, die im Jahr 2040 beginnen. Bei Renten, deren Laufzeit 2005 oder früher begonnen hat, beträgt der Besteuerungsanteil über die gesamte Laufzeit 50 %. Gegenüber der früheren Rentenbesteuerung bedeutet das eine deutlich höhere Belastung. Für gesetzliche Altersrenten hatte der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass die Neuregelung verfassungsgemäß ist.

Bei Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bedeutete die Umstellung der Rentenbesteuerung in der Regel eine noch gravierendere Verschlechterung als bei anderen Renten. Hier ergaben sich bis 2004 häufig steuerpflichtige Ertragsanteile von weniger als 10 %, während ab 2005 ebenfalls mindestens 50 % dieser Renten besteuert werden. Der Bundesfinanzhof hat jetzt aber entschieden, dass die Neuregelung der Rentenbesteuerung auch für Erwerbsminderungsrenten rechtmäßig ist.

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10. Abgabefrist für Antragsveranlagung 4 Jahre

Bei Arbeitnehmern wird die Einkommensteuer durch den Lohnsteuerabzug erhoben. Eine sog. Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer wird bei Arbeitnehmern nur durchgeführt, wenn besondere Umstände vorliegen, z. B. wenn

  • der Arbeitnehmer andere Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) bezogen hat, deren positive Summe größer als 410 Euro im Kalenderjahr war,

  • dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld) von mehr als 410 Euro im Kalenderjahr bezogen wurden,

  • der Arbeitnehmer nach Lohnsteuerklasse V oder VI zu besteuern war,

  • auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag (z. B. für Werbungskosten) eintragen worden ist.

Darüber hinaus ist auch eine Einkommensteuerveranlagung auf Antrag möglich (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG), um z. B. Werbungskosten, Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend zu machen.

Nachdem die frühere 2-jährige Antragsfrist wegen Verfassungswidrigkeit gestrichen wurde, bestand Unklarheit über die Frist zur Abgabe der sog. Antragsveranlagung. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des betreffenden Veranlagungsjahres zu stellen ist. Eine Verlängerung der Frist auf 7 Jahre kommt nicht in Betracht.

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11. Eigene Wohnung kein schädliches Vermögen des Unterhaltsempfängers

Aufwendungen zur Unterstützung bedürftiger unterhaltsberechtigter oder gleichgestellter Angehöriger können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zu den Angehörigen im Sinne dieser Regelung gehören z. B. Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die Eltern oder Kinder, für die Kindergeld bzw. ein Kinderfreibetrag nicht mehr in Betracht kommt. Dabei dürfen diese Personen kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen (vgl. § 33a Abs. 1 EStG). Die Aufwendungen sind bis zur Höhe von 8.004 Euro jährlich berücksichtigungsfähig, wobei sich der Höchstbetrag um eventuelle Einkünfte oder Bezüge des Unterhaltsempfängers vermindert.

Beispiel:

S unterstützt seinen Vater V mit 700 € monatlich (= 8.400 € jährlich). V hat keine eigenen Einkünfte sowie kein Vermögen von mehr als 15.500 €; er lebt in einer Eigentumswohnung.

V ist bedürftig i. S. des § 33a Abs. 1 EStG; die Eigentumswohnung ist nicht schädlich, da es sich um ein „angemessenes“ Hausgrundstück handelt. Die von S getragenen Aufwendungen sind grundsätzlich bis zur Höhe von 8.004 € jährlich berücksichtigungsfähig.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach StB


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