Mandanteninformationsbrief

Juli 2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Juli 2009. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Börse: Korrektur
  2. ifo: Dritter Anstieg in Folge wahrscheinlich
  3. Preisdruck: weg
  4. Erste Lichtblicke: 2010
  5. Verluste durch „ortsübliche“ Leerstandszeiten bei Ferienwohnungen anrechenbar
  6. Kindergeld: „Fallbeilregelung“ ist nicht verfassungswidrig
  7. Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen auch für Wohnstiftbewohner – keine Berücksichtigung von Anrechnungsüberhang
  8. Vorsteuerabzug bei teilweise selbst bewohntem Gebäude
  9. Fahrtkosten bei ständig wechselnden Einsatzstellen
  10. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung auch bei Verlegung des Hauptwohnsitzes vom Beschäftigungsort weg
  11. Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug ab 2010
  12. Geldschenkung als „schädlicher Bezug“ beim Kindergeld

1. Börse: Korrektur

Die Börsen befinden sich im Korrekturmodus, was nach den kräftigen Gewinnen der vergangenen Monate jedoch völlig normal ist. Denn rufen wir uns in Erinnerung: Am 9. März hatte der Dax im Tief bei nur noch 3589 Punkten aufgeschlagen und am 2. Juni wurden in der Spitze 5178 angetippt. Der deutsche Leitindex hat sich also in knapp drei Monaten um 44% nach oben katapultiert und Kursgewinne in diesem Ausmaß kommen selbst in der Zwölf-Monats-Bilanz nur in Ausnahmejahren vor.

Die laufenden Konsolidierungen sind normal und vollkommen gesund. Kurzfristig ist der Markt zwar schwer kalkulierbar, doch die richtungsentscheidende 200-Tage-Linie verläuft bspw. zurzeit bei 4770 Punkten, sodass die langfristigen Trendpfeile nach wie vor nach oben zeigen. Und – was aus heutiger Sicht unwahrscheinlich ist – der Markt könnte sich nach der 1589-Punkte-Rallye seit den März-Tiefs theoretisch im Zuge einer typischen 50%-Korrektur kurzfristig sogar bis 4384 zurücksetzen, ohne die neue Hausse zu gefährden.

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2. ifo: Dritter Anstieg in Folge wahrscheinlich

Zum Beginn der neuen Woche wird sich das Augenmerk der Marktteilnehmer auf den ifo Geschäftsklimaindex richten. So würde ein dritter Anstieg in Folge laut eigener Definition des ifo Instituts eine konjunkturelle Trendwende anzeigen. Zwar erfolgt das skizzierte Szenario auf einem absolut gesehen niedrigen Niveau – der Durchschnitt der Jahre 1999 bis 2008 liegt bei 96,9 Punkten –, dennoch entspräche ein erneutes Plus beim Gesamtindex im Juni unserer Einschätzung, dass es in der 2. Jahreshälfte 2009 zu einer Stabilisierung der deutschen Wirtschaft kommt.

Mit Blick auf die jüngste Verbesserung der globalen Stimmungslage dürfte die Erwartungskomponente des ifo Index zum sechsten Mal hintereinander gestiegen sein. Gleichzeitig sollte sich die Auftragslage zuletzt weiter entspannt haben, sodass wohl auch die aktuelle Lagebeurteilung besser ausfällt als noch im Mai. Per Saldo rechnen wir mit einem Anstieg um 0,5 auf 84,7 Indexpunkte.

Im März hatte der Umfragewert noch bei 82,2 Punkten gelegen. Auch bei den Einkaufsmanagerindizes war zuletzt eine leichte Stimmungsaufhellung festzustellen.

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3. Preisdruck: weg

Der Preisdruck in Deutschland und der Eurozone hat in den letzten Monaten spürbar nachgelassen. Mussten die deutschen Produzenten im Sommer 2008 gegenüber dem Vorjahreszeitraum stellenweise noch 8 % höhere Preise zahlen, war die Jahresrate zuletzt deutlich in den negativen Bereich abgerutscht. Mit Blick auf den weiterhin gedämpften Welthandel und die zunehmend unterausgelasteten Kapazitäten dürfte sich dieser Trend vorerst fortsetzen. So rechnen wir im Mai mit dem siebten Monatsrückgang bei den Produzentenpreisen in Folge (Prognose: -0,6 % gg. Vm.). Die Jahresrate würde mit -4,1 % auf den niedrigsten Stand seit Februar 1987 zurückgehen.

Auch in den kommenden Monaten ist davon auszugehen, dass der Preisdruck niedrig bleibt. Allerdings dürften die Produzenten die höheren Energie- und Rohstoffpreise der letzten Wochen vermehrt zu spüren bekommen. Da jedoch der Preisüberwälzungsspielraum gering ist, wird an die Verbraucher wohl nur ein Teil der gestiegenen Kosten weitergegeben. Dies gilt auch auf europäischer Ebene. Da im aktuellen Umfeld also kaum Inflationsgefahren bestehen, rechnen wir auf absehbare Zeit nicht mit einer Verschärfung der Geldpolitik in der Eurozone.

Vielmehr dürfte die EZB ihren expansiven Kurs noch bis weit in das kommende Jahr hinein fortsetzen.

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4. Erste Lichtblicke: 2010

Das Hamburgische WeltWirtschaftsInstitut (HWWI) hat seine Prognose der wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland für 2009/2010 vom März vor allem wegen der schlechter als erwarteten Entwicklung zu Jahresbeginn nach unten revidiert.

Im Winterhalbjahr 2008/2009 ist das reale Bruttoinlandsprodukt auf Jahresbasis hochgerechnet um 12 % gesunken und auf das Niveau von 2005 zurückgefallen. Die deutsche Wirtschaft befindet sich damit in der schwersten Krise seit Bestehen der Bundesrepublik. Obwohl eine Reihe von Frühindikatoren eine Bodenbildung signalisiert, bleibt die Unsicherheit über die weitere Entwicklung groß.

Die in den meisten Ländern ergriffenen geld- und fiskalpolitischen Maßnahmen scheinen allmählich zu wirken. Bei der erwarteten „Seitwärtsentwicklung“ der Wirtschaft in der zweiten Jahreshälfte wird das reale Bruttoinlandsprodukt im Jahresdurchschnitt 2009 um knapp 6 % niedriger als 2008 sein.

Die Perspektiven für 2010 sind nicht nur wegen mangelnder Erfahrungen mit solchen Krisensituationen mit hoher Unsicherheit behaftet, sondern hängen in entscheidender Weise auch vom wirtschaftspolitischen Handeln ab. Aufgrund der erforderlichen Anpassungsprozesse wird die deutsche Wirtschaft im Laufe des kommenden Jahres allenfalls geringfügig wachsen, im Jahresdurchschnitt etwa unverändert bleiben. Die Arbeitslosigkeit wird bei dieser Entwicklung deutlich zunehmen. Für Preiserhöhungen wird im Prognosezeitraum kaum Spielraum sein.

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5. Verluste durch „ortsübliche“ Leerstandszeiten bei Ferienwohnungen anrechenbar

Die steuerliche Beurteilung der Vermietung von Ferienwohnungen kann insbesondere deshalb problematisch sein, weil eine durchgängige ganzjährige Vermietung an Feriengäste häufig nicht möglich ist und das Finanzamt die Leerstandszeiten zum Anlass nimmt, die Einkunftserzielungsabsicht in Frage zu stellen und entsprechende Verluste nicht anzuerkennen. In diesem Fall hat der Vermieter grundsätzlich im Rahmen einer Prognoseprüfung darzulegen, dass er die Absicht hat, einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen; dabei ist ein Prognosezeitraum von regelmäßig 30 Jahren zugrunde zu legen. Nur wenn die Vermietungstätigkeit zu einem Totalüberschuss führen kann, sind die (vorübergehenden) Verluste anrechenbar. Ein Totalüberschuss kann sich insbesondere durch sinkende Schuldzinsen im Laufe des Prognosezeitraums ergeben.

Eine aufwendige Prognoseprüfung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedoch dann nicht erforderlich, wenn die Vermietungszeiten der betroffenen Ferienwohnung nicht wesentlich, d. h. weniger als 25 % unter den ortsüblichen Vermietungszeiten von Ferienwohnungen liegen. In diesem Fall sind auch die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Vermieter die Feststellungslast für die „ortsüblichen Vermietungszeiten“ trägt. Das bedeutet: Lassen sich „ortsübliche Vermietungszeiten“ nicht feststellen (z. B., wenn offizielle bzw. repräsentative Belegungszahlen fehlen), kann die Einkunftserzielungsabsicht nicht anders als durch eine Totalüberschuss-Prognose dargelegt werden.


6. Kindergeld: „Fallbeilregelung“ ist nicht verfassungswidrig

Auch für über 18-jährige Kinder können Eltern Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag erhalten, wenn das Kind arbeitslos ist, eine Ausbildung absolviert oder auf einen Ausbildungsplatz wartet. In diesem Fall gilt jedoch eine Besonderheit: Hat das Kind eigene Einkünfte oder Bezüge, kommen die Kindervergünstigungen nur dann in Betracht, wenn die Einkünfte den Jahresgrenzbetrag von zurzeit 7.680 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Anzurechnende Einkünfte sind z. B. Zinsen aus Sparguthaben, Ausbildungsvergütungen, Arbeitslohn (z. B. aus Aushilfsjobs), aber auch Arbeitslosengeld. Werbungskosten, Aufwendungen für die Ausbildung und Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung mindern die maßgeblichen Einkünfte.

Der Jahresgrenzbetrag ist als Freigrenze ausgestaltet. Das bedeutet, dass selbst ein nur geringfügiges Überschreiten zum vollständigen Wegfall der Kindervergünstigungen führt. Dabei ist auch zu beachten, dass „Ausschlusszeiten“ (d. h. Zeiten, in denen kein Anspruch auf Kindergeld besteht) zu einer anteiligen Kürzung des Jahresgrenzbetrags führen und somit bereits geringere Einkünfte schädlich wirken können (siehe § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG).

Beispiel:

Der 19-jährige Sohn durchläuft im Kalenderjahr folgende Stationen:

1. Januar bis 30. Juni: Besuch einer Schule bis zum Abitur
1. Juli bis 30. September: (Vollzeit-) Job mit Einkünften in Höhe von 5.790 € ( nach Abzügen)
1. Oktober bis 31. Dezember: Wehrdienst

Kindergeldanspruch besteht für neun Monate (nicht für die Zeit des Wehrdienstes). Der Jahresgrenzbetrag wird daher auf 9/12 von 7.680 € = 5.760 € gekürzt; die Einkünfte (5.790 €) führen somit zum vollständigen Wegfall der Kindervergünstigungen.

Nachdem bereits in mehreren Urteilen des Bundesfinanzhofs die „Fallbeilregelung“ bestätigt wurde, hat jetzt auch das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde in dieser Frage abgewiesen.

Im Rahmen einer Gesetzesänderung ist vorgesehen, den Jahresgrenzbetrag entsprechend dem jeweils geltenden Grundfreibetrag anzupassen. Damit würde der Grenzbetrag ab 2010 auf 8.004 Euro angehoben werden.

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7. Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen auch für Wohnstiftbewohner – keine Berücksichtigung von Anrechnungsüberhang

Bei Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen (Hausreinigung, Einkäufe, Zubereitung von Mahlzeiten usw.) kann die Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens um 4.000 Euro (2008: bis zu 1.200 Euro) ermäßigt werden. Voraussetzung ist u. a. der Besitz einer Rechnung und bargeldlose Zahlung.

Der Bundesfinanzhof hat in einem neueren Urteil entschieden, dass die Steuerermäßigung auch von Bewohnern eines Wohnstifts in Anspruch genommen werden kann. Dabei genügt die Rechnungszusammenstellung und prozentuale Aufteilung der Aufwendungen durch den Wohnstiftbetreiber. Im Urteilsfall handelte es sich u. a. um anteilige Kosten für die Reinigung der Wohn- und Gemeinschaftsräume, für die Haustechnik, für das Vorhalten von Haus- und Etagendamen. Aus der Aufstellung des Wohnstiftbetreibers ergab sich die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie der auf den Bewohner entfallende Anteil, daher konnten die Aufwendungen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs steuermindernd berücksichtigt werden.

In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein sog. Anrechnungsüberhang durch eine nicht ausgenutzte Steuerermäßigung nach § 35a EStG steuerlich weder zu erstatten ist noch als Rück- oder Vortrag berücksichtigt werden kann. Im Urteilsfall konnten entsprechende Aufwendungen nicht angerechnet werden, da die Einkommensteuer bereits null Euro betrug. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass in diesen Fällen der Steuerermäßigungsbetrag nicht ausgenutzt werden kann.

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8. Vorsteuerabzug bei teilweise selbst bewohntem Gebäude

Gebäude, die teilweise unternehmerisch und teilweise zu privaten (zu eigenen) Wohnzwecken genutzt werden, können wahlweise vollständig, anteilig oder gar nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Entsprechend der Zuordnung zum Unternehmen ist ein Vorsteuerabzug im Rahmen des § 15 UStG möglich. Bei vollständiger Zuordnung zum Unternehmen und entsprechendem Vorsteuerabzug unterliegt die Privatnutzung der Wohnung dann als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Voraussetzung für dieses „Modell“ ist, dass das Gebäude mindestens zu 10 % unternehmerisch genutzt wird und die getätigten Umsätze den Vorsteuerabzug ermöglichen.

Bei einem Arzt, der sein zu 26 % unternehmerisch genutztes Gebäude zulässigerweise vollständig dem Unternehmen zugeordnet hat, hat der Bundesfinanzhof den Vorsteuerabzug versagt, weil der Arzt nur umsatzsteuerfreie Umsätze getätigt hat, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Das Gericht bestätigt damit die Auffassung der Finanzverwaltung, die in solchen Fällen den Vorsteuerabzug ablehnt. Als Folge des fehlenden Vorsteuerabzugs unterliegt die Privatnutzung auch nicht der Umsatzsteuer.

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9. Fahrtkosten bei ständig wechselnden Einsatzstellen

Für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf ständig wechselnden Einsatzstellen (z. B. als Monteur) war früher von Bedeutung, ob die jeweilige Einsatzstelle mehr als 30 km von der Wohnung entfernt war oder nicht. Innerhalb dieser Grenze konnten Fahrtkosten zur Einsatzstätte nur wie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – also mit der Entfernungspauschale – als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ab 2008 lässt die Finanzverwaltung jedoch auch in diesen Fällen den Abzug der tatsächlichen Fahrtkosten zum Abzug zu (siehe R 9.5 LStR 2008). Bei Verwendung des eigenen PKW können die tatsächlichen Fahrtkosten oder eine Pauschale von 30 Cent pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden.

Der Bundesfinanzhof hat dies jetzt auch für Jahre vor 2008 bestätigt. Sofern entsprechende Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind, kann in diesen Fällen daher ggf. noch der höhere Werbungskostenabzug auch für zurückliegende Jahre geltend gemacht werden.

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10. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung auch bei Verlegung des Hauptwohnsitzes vom Beschäftigungsort weg

Wird zusätzlich zum Familienwohnsitz aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt unterhalten, können damit zusammenhängende Aufwendungen (Miete, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen) als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Beispiel („Grundfall“):
Der verheiratete Arbeitnehmer tritt eine neue Arbeitsstelle in einer anderen Stadt an. Da die Entfernung zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsstätte sehr groß ist, mietet er zusätzlich am Beschäftigungsort eine 2-Zimmer-Wohnung an, die er während der Arbeitswoche nutzt.


Als privat veranlasst betrachtet und somit nicht anerkannt wurde die doppelte Haushaltsführung bislang in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz zwar vom Beschäftigungsort wegverlegt, diese Wohnung aber als Zweitwohnung beibehält und von hier aus weiterhin seiner bisherigen Beschäftigung nachgeht.

Beispiel („Wegverlegung“):
Nach der Heirat zieht der Arbeitnehmer von seinem Beschäftigungsort in die Wohnung seiner nicht berufstätigen Ehefrau an einen anderen Ort; diese Wohnung gilt fortan als Familienwohnsitz. Seine bisherige Wohnung nutzt er weiterhin als Zweitwohnung am Beschäftigungsort.


Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof jetzt entgegengetreten und hat entschieden, dass ein Haushalt generell dann beruflich veranlasst ist, wenn er genutzt wird, um von dort aus den Arbeitsplatz zu erreichen. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn der Haupthausstand oder der Familienwohnsitz aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung als Zweitwohnung genutzt wird. Ab diesem Zeitpunkt wird dann die Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Motiven unterhalten. Unerheblich sei auch, ob schon eine hinreichend lange Frist zwischen Wegverlegung der Familienwohnung und Neubegründung des zweiten Haushalts verstrichen sei.

Der Bundesfinanzhof weist ausdrücklich darauf hin, dass es für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung weiterhin entscheidend ist, dass der Lebensmittelpunkt außerhalb des Beschäftigungsortes – d. h. am Haupthausstand – liegt. Dies spielt insbesondere eine Rolle bei Nichtverheirateten oder nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Ein Indiz für einen „Familienhaushalt“ kann z. B. die Geburt eines gemeinsamen Kindes sein, wenn der Familienwohnsitz im zeitlichen Zusammenhang damit begründet wird.

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11. Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug ab 2010

Zurzeit können Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, zwischen den Lohnsteuerklassenkombinationen IV/IV und III/V wählen.

Bei der Kombination IV/IV wird die Lohnsteuer für jeden Ehegatten quasi wie bei Alleinstehenden berechnet, was – insbesondere bei unterschiedlichen Vergütungen der Ehegatten – zu einer zu hohen Gesamtsteuerbelastung führt, sodass bei einer Einkommensteuerveranlagung dann mit Steuererstattungen zu rechnen ist. Bei der Kombination III/V zahlt der Ehegatte mit Steuerklasse III deutlich weniger Lohnsteuer als bei Steuerklasse IV (insbesondere wegen des verdoppelten Grundfreibetrags), dafür ist die Steuerbelastung beim anderen Ehegatten mit Steuerklasse V wesentlich höher (u. a. kein Grundfreibetrag). Im Ergebnis ist der Gesamtlohnsteuerabzug bei III/V häufig niedriger, sodass die Einkommensteuerveranlagung regelmäßig zu einer geringeren Erstattung bzw. zu einer Steuernachzahlung führt.

Zur Vermeidung dieser Nachteile wird ab 2010 ein Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug eingeführt.
Dabei ermittelt das Finanzamt auf Antrag einen Faktor aus den jeweiligen Jahresarbeitslöhnen der Ehegatten aus dem jeweils ersten Arbeitsverhältnis. Dieser Faktor wird jeweils auf die nach Steuerklasse IV ermittelte Lohnsteuer angewendet.

Beispiel:

 
Ehemann
_________________Ehefrau
_______________Summe
Arbeitslohn
35.000 €
15.000 €
Lohnsteuer III/V
2.790 €
3.331 €
6.121 €
Lohnsteur IV/IV
6.111 €
648 €
6.759 €
Einkommensteuer (Splittingverfahren)
5.928 €
Faktorverfahren:
Steuerklasse IV mit Faktor auf Lohnsteuer IV
5.928/6.759 = 0,877
5.359 €
568 €
5.927 €



Wie das Beispiel zeigt, führt das Faktorverfahren zu sehr genauen Ergebnissen. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, für die nach § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden kann, werden bei der Ermittlung des Faktors berücksichtigt, sodass bei Steuerklasse IV neben dem Faktor keine Freibeträge mehr eingetragen werden.

Zu beachten ist allerdings, dass die Höhe verschiedener Lohnersatzleistungen sowie des Elterngeldes von der Höhe der Nettobezüge und damit von der Steuerklasse abhängen. Außerdem ist beim Faktorverfahren zwingend eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG i. d. F. des JStG 2009).

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12. Geldschenkung als „schädlicher Bezug“ beim Kindergeld

Für volljährige Kinder kommen Kindergeld bzw. die steuerlichen Kindervergünstigungen nur dann in Betracht, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag von zurzeit 7.680 Euro nicht übersteigen. Dabei deckt sich der hier verwendete Begriff „Einkünfte“ weitgehend mit den steuerpflichtigen Einkünften.

Als „Bezüge“ werden alle übrigen Einnahmen des Kindes angesehen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung verwendet werden können. In Betracht kommt z. B. der steuerfreie Teil von Renten, pauschal versteuerter Arbeitslohn oder Ausbildungsbeihilfen.

Während Unterhaltszahlungen der Eltern nicht als eigene Bezüge des Kindes gelten, ist bei Zuwendungen von anderen Angehörigen zu differenzieren. Diese gelten selbst dann als eigene Bezüge, wenn es sich um eine einmalige, größere Schenkung handelt. So hat jedenfalls ein Finanzgericht entschieden und die Rückforderung von Kindergeld bestätigt, da die Großmutter dem (volljährigen) Kind 10.000 Euro zur freien Verfügung geschenkt hatte. In diesen Fällen sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass derartige Schenkungen mit einer Auflage verbunden werden, z. B. das Geld langfristig anzulegen. Dann steht der Betrag nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung und es erfolgt keine Anrechnung als eigener Bezug; nur die Zinsen gehören dann zu den eigenen Einkünften bzw. Bezügen.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
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Steuerberatungsgesellschaft

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www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach StB


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