Mandanteninformationsbrief

August 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats August 2019. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Unkelbach intern
  3. Nachholung von Angaben zu Bewirtungsaufwendungen
  4. Förderung des Mietwohnungsneubaus
  5. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung
  6. Einkommensteuerliche Änderungen geplant
  7. Einmalentschädigung für Dienstbarkeit bei Betriebsgrundstücken
  8. Geplante Gesetzesänderungen im Bereich der Umsatzsteuer

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? TINA! - kurz für „There Is No Alternative“. Keine Alternative zu amerikanischen Aktien gibt es aus Sicht der Anleger, weil sie fest damit rechnen, dass die Notenbank Fed im Fall einer schwächelnden Konjunktur mit Leitzinssenkungen gegensteuern wird. Sehen wir hier das Anlagespektrum etwas weiter: Ob wir wollen oder nicht, wir müssen in Sachwerte fliehen. Eine Inflation ist weltweit gewollt und in Europa ist das erklärte EZB-Ziel 2 %. Sachwerte gibt es viele. Unter Sachwert versteht man den Wert von beweglichen Sachen und Grundstücken einschließlich der Beteiligung an Unternehmen. Alle Sachwerte sind in letzten Jahren im Preis erheblich gestiegen. Geldvermögen sinkt wegen der Inflation im Wert. Grundsätzlich, aber es gibt absurde Folgen des Zins-Chaos: Wir leben in einer verkehrten Welt, in der sich Verschuldung lohnt, aber kein vernünftiger Mensch dem Schuldner Geld leihen würde (Check 24, Zins minus 0,4 %). Diese Welt kann es nur geben, weil die Zentralbanken die Rolle der Geldverleiher übernommen haben. Sie können es sich leisten, als Gläubiger Geld zu verlieren, denn sie können das verliehene Geld aus dem Nichts erneut erzeugen. Wie die verkehrte Welt der Negativzinsen das Verhalten der Anleger ändert erfährt man, wenn man sich die die Anleiheportfolios zur Gemüte führt: Bei Negativzinsen ist eine Anleihe als langfristige Anlage wertlos, denn die klassische Strategie des Kaufens und Haltens bis zur Endfälligkeit bringt nur Verluste ein. Anleihen werden zu Spekulationsobjekten. Wer mit Anleihen im Umfeld negativer Zinsen Rendite erwirtschaften will, muss mit ihnen handeln, spekulieren. Gelang es einem Händler zum Beispiel, eine Bundesanleihe mit zehnjähriger Restlaufzeit bei einer Rendite von minus 0,2 Prozent Ende Mai zu kaufen und die Anleihe Anfang Juli wieder zu verkaufen, nachdem die Rendite auf minus 0,4 Prozent gefallen war, dann konnte er einen Gewinn in Höhe von rund 2 Prozent seines Einsatzes einstreichen. Der Grund dafür ist, dass der Preis der Anleihe steigt, wenn die Rendite fällt. Wie gesagt, verkehrte Welt, Verschuldung lohnt, der Sparer wird bestraft: Steigt der Wert der Immobilie jährlich um 10 %, was ja in guten Lagen vorkommt, ist sparen Stuss: Wer die 20 % Eigenkapital ansparen will, dem laufen die Preise davon, er kann nicht so schnell sparen, wie die Preise steigen. Wir sind zwar von einer galoppierenden Inflation, von der man ab 30 % spricht, noch weit entfernt, aber das Investorenverhalten muss jetzt jeder überdenken: Richtig zur Zeit und für die nahe und ferne Zukunft ist eine Flucht in die Sachwerte: Eine Bezeichnung für die Reaktion von Sparern, die bei anhaltenden Preissteigerungen (Inflation) ihre Ersparnisse auflösen und das Geld in Sachwerten anlegen, um einer Entwertung ihrer gesparten Gelder zuvorzukommen: Die EZB hat eine erneute Lockerung ihres geldpolitischen Kurses - bestehend aus Zinssenkungen und Wertpapierankäufen - angekündigt. In der Begründung der Neuausrichtung ihrer Geldpolitik weist die Zentralbank auf die anhaltend niedrigen Inflationsraten im Euroraum hin. Die Inflation liegt nach wie vor - auch in den Projektionen der EZB für die nächsten Jahre - deutlich unter der angestrebten Zielmarke. Inflationsmesser der EZB ist nicht die Preissteigerung von Anlagegütern sondern der Lebenshaltungskostenindex, gemessen an einem Warenkorb. Die EZB sorgt dafür, dass die Inflation im mittelfristigen Durchschnitt bei einer Rate von etwas unter 2 Prozent liegt. Im Gegensatz zur EZB, die nach wie vor versucht, die Niedriginflation abzuschütteln, ist die Federal Reserve in der glücklicheren Lage, ihren geldpolitischen Kurs als reine Vorsichtsmaßnahme zu lockern. Der Offenmarktausschuss wird dabei vor allem über die Höhe der ersten Zinssenkung seit mehr als zehn Jahren diskutieren. Mit einer Zinssenkung von mindestens 25 Basispunkten will die Fed Konjunkturrisiken entgegentreten, die aus einer deutlichen Abschwächung des Welthandels - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Handelskonflikts zwischen den Vereinigten Staaten und China - resultieren. Weitere Senkungen könnten im Herbst folgen. Trump macht ordentlich Druck. Die nur leicht unter der Zielmarke liegende Inflationsrate in den Vereinigten Staaten ist in der Diskussion zweitrangig. Dass die Inflation eine untergeordnete Rolle spielt, könnte daran liegen, dass sich protektionistische Maßnahmen, wie Einfuhrzölle, inflationär auswirken. Für diese inflationäre Wirkung gibt es bereits erste Anzeichen. Diese machen deutlich, dass der Fed im Fall eines eskalierenden Handelskonflikts die Hände gebunden sind. Die inflationsreduzierende Wirkung der Globalisierung hat den Notenbanken in den vergangenen Jahrzehnten geholfen, ihre Inflationsziele zu erreichen. Im Zeitalter zunehmenden Protektionismus wäre dies nicht mehr der Fall. Deglobalisierung wird das Leben, auch für Zentralbanken, deutlich komplizierter machen. Über die Importpreise einschließlich Zöllen kommen die Preissteigerungen. Sollten die Zinsen jemals wieder steigen, droht ein Blutbad. Private und insbesondere öffentliche Schuldner, die sich an das süße Leben ohne Zins gewöhnt haben, fallen dann auch den Bauch. Doch so weit wird es im Rahmen der Zukunftsvorsorge der Zentralbanken nicht kommen. Wie es gegen die Zentralbanken zu einem Zinsanstieg kommen kann wird so gut wie nicht diskutiert. Allgemein müsste die Kreditnachfrage steigen und das Sparen sinken. Da der technische Fortschritt kaum noch kapitalintensiv ist und die Sparquote z. B. in Deutschland bei rd. 10 % verharrt bzw. im Steigen begriffen ist, ist eine Zinssteigerung auch marktseitig nicht in Sicht. Die verkehrte Welt der Negativzinsen ist zu den Anlegern an den Aktienmärkten noch nicht ganz vorgedrungen. Gegenwärtig liegt das Kurs-Gewinn Verhältnis (KGV) auf den Aktienmärken der USA, Chinas, der Eurozone, Japans und Großbritanniens im Durchschnitt bei 18. Die Gewinnrendite (der Kehrwert des KGV) liegt folglich bei 5,6 Prozent. Angesichts des Umstands, dass heute Anleihen im Volumen von 13 Billionen Euro weltweit zu negativen Zinsen gehandelt werden, ist dies eine sehr hohe Rendite. Erfasst die Welt der Negativzinsen schließlich auch die Aktienmärkte, steigen die Preise in den Anlagehimmel. Wie Anleihen besitzen dann auch die Aktien keinen Anlagewert mehr aus der Dividendenrendite und Rendite ließe sich ebenfalls nur noch durch Spekulationsgeschäfte erzielen. Hiervon sind wir noch weit entfernt: Die Kurse werden bestimmt durch die Unternehmensgewinne und die Zinsen zzgl. eines Risikoaufschlages für die angeblich höhere Unsicherheit von Aktien. Nach den gemachten Ausführungen sind aber die Aktien eben nicht mehr unsicherer als Anleihen, bei denen am Ende bei Langläufern nichts mehr herauskommt. Wie der regelmäßige Leser dieser Kolumne weiß, wird hier für den normalen Normalanleger ohne Berücksichtigung seiner besonderen Umstände der ETF auf MSCI World empfohlen, der pflegeleicht und insb. kostengünstig ist und in der Vergangenheit im Durchschnitt rd. 9 % abgeworfen hat ohne Verkäufe bei den zyklischen Schwankungen. Das Konzept des MSCI World ist im Netz nachzulesen. Schwerpunkt der Länder sind die USA mit einem Indexgewicht von rd. 63 %, Deutschland ist mit rd. 3 % im Index. Zu Recht: Dort geht die Post ab, hier sitzen bei Staat und Unternehmen Bedenkenträger und Gutmenschen, die vor Angst nicht mehr in Schwimmbäder gehen und Bahnsteige meiden. Alle neuen Industrien sind schwerpunktmäßig in den USA bei uns sind die alten Industrien stark vertreten. Die USA sind in der Datenverarbeitung führend, wir im Datenschutz. Wer den US Dow Jones mit dem DAX vergleicht, kommt zum Ergebnis, dass die Amerikaner hier ausnahmsweise mal tief stapeln. Der Dow ist ein ungewichteter Kursindex und der DAX ein Performance-Index, der auch die Gewinne der Unternehmen mit in die Kursentwicklung einbezieht. Auch andere Besonderheiten machen den Dow sympathisch: Keine Gewichtung, alles ganz einfach, ganz einfach nachvollziehbar, alles tiefgestapelt. Wer den Dow wie die DAX berechnet kommt zu folgendem Ergebnis: So hat sich der Kurs des Dow Jones seit dem Tiefpunkt der Finanzkrise und dem Beginn der aktuellen Hausse im März 2009 mehr als vervierfacht. Inklusive wiederangelegter Dividenden haben Anleger ihr Geld mit dem Dow sogar mehr als verfünffacht. Zum Vergleich: Der Wert des Performance-Dax hat sich im gleichen Zeitraum immerhin mehr als verdreifacht. Dem Performance-Dow hängt er allerdings deutlich hinterher. Per Saldo ist kein Weg aus die Niedrigzinsphase erkennbar, der allseits erwartete große Knall kommt nicht, kleine Knällchen, also Rücksetzer werde jedoch so sicher kommen wie das Amen in der Kirche. Entweder geht der Bürger ins Risiko oder kompensiert seine Risikoaversion durch Arbeitsleid über längere Lebensarbeitszeit als Folge niedrigerer Renditen in der gesetzlichen Altersvorsorge. So wundert es nicht, dass institutionelle Anleger im Juli wieder etwas zuversichtlicher geworden sind. Dies ergibt eine Umfrage von Bank of America Merrill Lynch unter 207 Fondsmanagern, die auf der Welt zusammen 598 Milliarden Dollar verwalten. In ihren Portfolios sind sie wieder höhere Risiken eingegangen, wobei die Tendenz weg von defensiven Anlagen hin zu zyklischen Investments ging - also weg von Anleihen, Immobilienfonds und Versorgern hin zu europäischen Aktien und den Bereichen Industrie sowie Banken. Ihre durchschnittlichen Barmittelbestände sind demnach von 5,6 (im Juni) auf 5,2 Prozent gefallen, blieben aber oberhalb des Zehn-Jahres-Durchschnitts von 4,6 Prozent. Die Zurückhaltung der amerikanischen Notenbank Fed und die relative Ruhe im Handelsstreit mit Amerika hatten die Investoren veranlasst, ihre Barmittel zu reduzieren und mehr Risiken einzugehen. Was tun? Go bullish, go long: TINA!

Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zum Aktienmarkt, diesmal wieder alle vom ergebnisbesten Spekulanten unter uns: Warren Buffet:

  • „Regel eins lautet: Nie Geld verlieren. Regel zwei lautet: Vergesse nie die Regel Nummer eins.“
  • „Investiere nur in eine Aktie, deren Geschäft du auch verstehst.“
  • „Risiko entsteht dann, wenn Anleger nicht wissen, was sie tun.“

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

Wir weisen auf unser aktuelles Sonderrundschreiben „Gestaltungsmöglichkeiten zur Erbschaftsteuervermeidung“ hin. So stellte doch Benjamin Franklin fest: „Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern.“ Nutzen Sie die (legalen) Möglichkeiten der Steuerverkürzung für Ihre Nachkommen zu Lasten des Gemeinwesens falls Ihnen das Hemd näher als der Rock ist.

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2. Unkelbach intern

Die IHK Südlicher Oberrhein bietet einen Sprechtag Steuern in Kooperation mit der Steuerberaterkammer Südbaden an. Dabei werden nach vorheriger Terminvereinbarung in Einzelgesprächen steuerrechtliche Auskünfte allgemeiner Art und Informationen zu Fragen rund um das Thema Steuern gegeben. Erneut wurde von der Steuerberaterkammer Südbaden Herr Dr. Philipp Unkelbach ausgewählt. Er hielt am 30. 7. 2019 ganztätig den Sprechtag Steuern in Freiburg ab. Die Termine wurden insbesondere von Existenzgründern und jungen Unternehmen gerne genutzt.

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3. Nachholung von Angaben zu Bewirtungsaufwendungen

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie 70 % der als angemessen anzusehenden Aufwendungen übersteigen; d. h., 30 % der angemessenen Aufwendungen sind nichtabzugsfähig. Die Höhe und die betriebliche Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen sind nachzuweisen, indem Ort, Tag, Namen der Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen schriftlich festgehalten werden. Die Aufzeichnungen müssen zeitnah erfolgen; eine Nachholung der Angaben, z. B. nach zwei Jahren anlässlich einer Betriebsprüfung, ist nicht ausreichend.

Der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Bewirtungskosten ist dagegen in voller Höhe zulässig (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG). Die zugrunde liegenden Aufwendungen müssen angemessen sein und die üblichen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug sind zu beachten (insbesondere muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen). In einem aktuellen Urteil erkannte ein Finanzgericht den Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten an, obwohl die erforderlichen Angaben erst ca. vier Jahre nach der Bewirtung und damit nicht zeitnah gemacht wurden. Durch die Nachholung der Angaben konnte so zwar nicht der Betriebsausgabenabzug, aber wenigstens der Vorsteuerabzug „gerettet“ werden.

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4. Förderung des Mietwohnungsneubaus

Der Bundesrat hat dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ zugestimmt. Danach können für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen in einem EU-Mitgliedstaat im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden 3 Jahren Sonderabschreibungen in Höhe von bis zu 5% jährlich zusätzlich zu der „normalen“ Gebäudeabschreibung von 2% in Anspruch genommen werden (neuer § 7b EStG). Begünstigt sind sowohl die Schaffung von neuem Mietwohnraum im Zusammen hang mit dem Neubau von Gebäuden als auch entsprechende Baumaßnahmen in bestehenden Gebäuden. Die Anschaffung einer neuen Wohnung wird nur gefördert, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertig stellung erfolgt.

Sonderabschreibungen kommen unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:

  • Der Bauantrag (bzw. die Bauanzeige) zur Schaffung neuer, bisher nicht vorhandener Wohnungen muss nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellt sein.
  • Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dürfen 3.000 Euro pro m2 Wohnfläche nicht übersteigen.
  • Die neue Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden; die vorübergehende Beherbergung von Personen, z.B. die Vermietung als Ferienwohnung, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen ist auf 2.000 Euro je m2 Wohnfläche begrenzt. Unternehmen erhalten die steuerlichen Vergünstigungen nur insoweit, als bestimmte EU-beihilferechtliche Voraussetzungen eingehalten werden (vgl. § 7b Abs. 5 EStG n.F.).

Die Sonderabschreibungen können letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 bzw. für das vor dem 1.Januar 2027 endende Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden; das gilt auch, wenn der 4-jährige Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist (§ 52 Abs. 15a EStG n.F.).

Die Sonderabschreibungen werden rückgängig gemacht, wenn die (begünstigte) Wohnung im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 9 Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient oder (steuerfrei) veräußert wird oder wenn die Baukostenobergrenze von 3.000 Euro pro m2 Wohnfläche innerhalb des 4-jährigen Abschreibungszeitraums durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten wird.

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5. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung

Wird neben dem eigenen Hausstand am Wohnort eine weitere Wohnung am Beschäftigungsort unterhalten, liegt regelmäßig eine steuerlich relevante doppelte Haushaltsführung vor. Das bedeutet, dass notwendige Mehraufwendungen, wie insbesondere die Kosten der Zweitwohnung (z.B. Abschreibungen, Miete, Nebenkosten) und eine wöchentliche Familienheimfahrt, als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind.

In zwei Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof zur steuerlichen Berücksichtigung von weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung Stellung genommen:

  • In einem Fall hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Einrichtungsgegenstände und Hausrat grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Diese Kosten fallen nicht unter die gesetzliche Höchstbetragsbegrenzung für die „Nutzung der Unterkunft“ in Höhe von 1.000 Euro monatlich (siehe § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG), da Möbel und Haushaltsartikel nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrichtungsgegen stände sei nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Entsprechende Aufwendungen können daher, soweit sie notwendig sind – ohne Begrenzung der Höhe nach –, in Form von Abschreibungen oder Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter steuerlich berücksichtigt werden. Eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.000 Euro erfolgt nicht; dieser Betrag steht ungekürzt für „reine“ Unterkunfts kosten zur Verfügung.
  • In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesfinanzhof zu der Frage Stellung genommen, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Zweitwohnung am Beschäftigungsort als notwendige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden kann.

Im Streitfall veräußerte ein Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit am Beschäftigungsort die bislang beruflich genutzte Zweitwohnung; bei der Rückzahlung eines zur Finanzierung der Wohnung eingesetzten Darlehens fiel eine Vorfälligkeitsentschädigung an.

Nach Auffassung des Gerichts wurde durch die Beendigung der doppelten Haushaltsführung und die Veräußerung der Wohnung der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aufgelöst und ein neuer – regelmäßig nicht steuerbarer – Veranlassungszusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft begründet.

Das Gericht entschied daher, dass die Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden kann.

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6. Einkommensteuerliche Änderungen geplant

Im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. „Jahressteuergesetz 2019“) sind – regelmäßig ab dem 1.Januar 2020 – u.a. einige einkommensteuerliche Neuregelungen geplant:

  • Eingeführt wird eine neue Steuerbefreiung von Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen. Danach sind die Vorteile eines Wohnraumnehmers (z. B. eines Studierenden) aus der Nutzung einer ihm zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Unterkunft bzw. Wohnung und der ihm als Sachbezug gestellten Verpflegung gegen die Einbringung von Leistungen im Privathaushalt eines Wohnraumgebers (z. B. eines Seniors oder einer jungen Familie) steuerfrei; die empfangenden Dienstleistungen sind beim Wohnraumgeber ebenfalls steuerfrei (neuer § 3 Nr. 49 EStG).
  • Es wird gesetzlich geregelt, dass Eltern die Vorsorgeaufwendungen von Kindern unabhängig davon als „eigene“ Sonderausgaben geltend machen können, ob der Unterhalt von den Eltern in Form von Bar- oder Sachleistungen geleistet wurde.
  • Als Alternative zur Steuerbefreiung von Zuschüssen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstätte (siehe § 3 Nr. 15 EStG) soll eine Lohnsteuerpauschalierungsmöglichkeit in Höhe von 25 % eingeführt werden, auch wenn die Sachbezüge nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale erfolgt im Fall der Lohnsteuerpauschalierung nicht.
  • Die steuerliche Förderung der Elektromobilität wird weiter ausgebaut:

- Eingeführt wird eine Sonderabschreibung von 50 % für elektrische Lieferfahrzeuge;

- Die Halbierung der Bemessungsgrundlage bei privater Nutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge oder extern aufladbarer (Hybrid-)Elektrofahrzeuge wird verlängert;

- Ebenfalls verlängert wird die Steuerbefreiung aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads und für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines (Hybrid-)Elektrofahrzeugs und für die zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Ladevorrichtungen.

  • Die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro wird eingeschränkt: Insbesondere Zuwendungen für private (Zusatz-)Versicherungen der Arbeitnehmer sind nicht mehr begünstigt.
  • Bei der verbilligten Vermietung von Wohnungen durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer (Mitarbeiterwoh-nungen) wird künftig regelmäßig kein steuerpflichtiger Sachbezug angesetzt, wenn der Arbeitnehmer mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete bezahlt.
  • Die Verpflegungspauschalen für Dienstreisen sollen – je nach Dauer der Abwesenheit – ab 2020 von 24 Euro auf 28 Euro bzw. von 12 Euro auf 14 Euro angehoben werden. Kraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, können neben der Verpflegungspauschale eine Übernachtungspauschale von 8 Euro täglich als Werbungskosten geltend machen.
  • Entgegen der aktuellen Rechtsprechung soll mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 geregelt werden, dass die Uneinbringlichkeit einer privaten Kapitalforderung, die Ausbuchung oder die Übertragung wertloser Kapitalanlagen auf einen Dritten nicht als steuerlich wirksame Veräußerung im Sinne von § 20 Abs. 6 EStG berücksichtigt wird.

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7. Einmalentschädigung für Dienstbarkeit bei Betriebsgrundstücken

Für die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas oder Fernwärme sowie die Entsorgung von Abwasser ist es teilweise erforderlich, dass Leitungen über private bzw. betriebliche Grundstücke geführt werden. Diese Nutzung wird in der Regel durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ins Grundbuch gegen Einmalentschädigung gesichert.

Der Bundesfinanzhof hat im Fall eines Grundstücks, das zum Privatvermögen gehört, entschieden, dass eine solche Entschädigung für die Eintragung einer zeitlich unbegrenzten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit weder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch zu den sonstigen Einkünften zählt, da in der Einräumung eines solchen Rechts keine Nutzungsüberlassung, sondern ein veräußerungsähnlicher Vorgang zu sehen sei.

Für ein zum Betriebsvermögen gehörendes Grundstück hat der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung jedoch steuerpflichtige Einkünfte für die Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit angenommen. Die Entschädigung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb und ist daher als Betriebseinnahme zu erfassen.

Das Gericht hat auch ausgeführt, dass die Entschädigung bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung im Jahr des Zuflusses zu versteuern ist. Eine Verteilung auf mehrere Jahre (§ 11 Abs. 1 Satz 3 EStG) kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um eine (zeitlich begrenzte) Nutzungsüberlassung handelt, sondern um einen veräußerungsähnlichen Vorgang.

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8. Geplante Gesetzesänderungen im Bereich der Umsatzsteuer

Nach dem Gesetzentwurf zu einem sog. Jahressteuergesetz 2019 sind neben einkommensteuerlichen Regelungen (siehe hierzu Nr. 4) auch umsatzsteuerliche Änderungen geplant.

Die Regelungen enthalten insbesondere zwingend notwendige Anpassungen an das EU-Recht und an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Relativ zeitnah, d. h. am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, sollen z. B. folgende Änderungen in Kraft treten:

  • Die Sonderregelungen zur Bestimmung des Orts der unentgeltlichen Wertabgaben sollen aufgehoben werden, weil im EU-Recht eine derartige Spezialregelung nicht vorgesehen ist. Für die Entnahme von Gegenständen gelten dann die „normalen“ Grundsätze: Wird der Entnahmegegenstand befördert oder versendet, ist grundsätzlich der Ort maßgebend, an dem die Beförderung oder Versendung beginnt; ohne Beförderung oder Versendung zählt grundsätzlich der Ort der Übergabe (Verschaffung der Verfügungsmacht).

Auswirkungen gegenüber der derzeitigen Regelung ergeben sich, wenn die Entnahme im Ausland erfolgt; dann fällt keine deutsche Umsatzsteuer an. Der Vorgang kann aber unter das ausländische Umsatzsteuerrecht fallen.

Änderungen ergeben sich insbesondere auch bei der unentgeltlichen Abgabe von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken im Ausland, weil dann der Ort der Wertabgabe im Ausland liegt, z. B., wenn ein inländischer Bauunternehmer das Haus seiner Tochter in der Schweiz unentgeltlich renoviert.

  • Der ermäßigte Umsatzsteuersatz soll künftig auch für Bücher usw. in elektronischer Form (sog. E-Books) gelten. Nicht begünstigt sind elektronische Leistungen, die über die Funktion herkömmlicher Bücher usw. hinausgehen (z. B. Kartenmaterial für Navigationsgeräte oder -apps).
  • Die Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen (sog. Margenbesteuerung – § 25 UStG) soll künftig nicht nur für Reiseleistungen an Privatpersonen, sondern auch für solche an Unternehmer für deren Unternehmen gelten.

Mit Wirkung ab 1. Januar 2020 sollen u. a. folgende Änderungen in Kraft treten:

  • Die Vorschriften über „Reihengeschäfte“ werden europarechtlich vereinheitlicht (neuer § 3 Abs. 6a UStG).
  • Die Steuerbefreiungen für Leistungen im Gesundheitswesen, der Sozialfürsorge und der sozialen Sicher-heit sowie für Bildungsleistungen werden überarbeitet.
  • Die Sanktionen für die Beteiligung an Umsatzsteuerhinterziehungen, von denen die Unternehmer wussten und hätten wissen müssen, sollen geändert und verschärft werden.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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