Mandanteninformationsbrief

Dezember 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Dezember 2018. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Bei fehlerhafter Darstellung bitte hier klicken: #


Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Unkelbach intern: Vorträge für Existenzgründer
  3. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres
  4. Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen – Kein Arbeitslohn bei Absage von Arbeitnehmern
  5. Gesetzliche Krankenkassen: Wahltarife mit Selbstbehalt
  6. Festsetzung von Steuerzinsen nicht verfassungsgemäß
  7. Mindestlohn ab 1. Januar 2019: 9,19 Eur
  8. Verbilligte Überlassung einer Wohnung
  9. Vorsorgeaufwendungen für unterhaltsberechtigtes Kind
  10. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben
  11. Überspannung eines privaten Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Zunächst eine Reminiszenz an den lieben Bitcoin. Als er bei 11.000 Zählern stand haben wir unserem Summa Summarum im Januar dieses Jahres im Hinblick auf Investitionen zur Vermögensbildung mit folgenden Worten geschlossen: „In Kryptowährungen jedoch nur, wenn sie zu weit von Baden-Baden entfernt wohnen.“ Aktuell liegt er bei 3.700 €. Das Ausmaß der ökonomischen Tragödie der Anleger wird durch folgende Zahlen deutlich: Heute beträgt die Marktkapitalisierung alle Kryptowährungen 128 Mrd. €, vor einem Jahr waren es noch 800 Mrd. €. Was ist der Grund für den ruinösen Preisverfall? Es sind im Wesentlichen die Marktkräfte. Anleger fürchten, dass sich dadurch der Gesamtmarkt für Kryptoanlagen destabilisiert. Auch sinkt so das Vertrauen, was wiederum einen Verkaufsdruck auslöst, der dann auch an Eigendynamik gewinnt. Diese Marktkräfte sorgen dafür, dass sich der Preis von dem inneren Wert entfernt. Steigt der Preis, folgt ein Hype, der die Nachfrage und damit das Plus verstärkt, fällt der Preis aber, sinkt die spekulative Nachfrage und die Rutschpartie beginnt. Spekulative Nachfrage beim Bitcoin? Gibt es da eine nichtspekulative Nachfrage überhaupt? Wohl kaum. Was tun? Schnell zum Ausgang bevor nichts übrigbleibt. Das Dilemma war absehbar: Protagonisten kaufen und reden den Markt schön, wenn Otto Normalverbraucher das dann verinnerlicht (ohne es zu verstehen) hat und auf den fahrenden Zug aufspringt kauft er die Coins der Protagonisten, die dann sein Geld haben. Und um das geht es bei den Kryptowährungen. Wie sieht es bei den Börsen aus? Sollte man wieder einsteigen? Nachdem der Fed-Chef Powell von Trump mehrfach öffentlich in den Senkel gestellt wurde, bewertete er am 28. d. M. die US-Zinsen nur noch knapp unter dem neutralen Niveau. Anfang Oktober hatte er die Geldpolitik der Fed von diesem neutralen Punkt noch weit entfernt gesehen. Prompt reagierten die US-Börsen. Schwindende Sorgen vor einer zu straffen US-Geldpolitik und Hoffnungen auf eine Lösung im Handelsstreit zwischen den USA und China haben die Wall Street am Mittwoch beflügelt. US-Notenbankchef Jerome Powell hatte zuvor in New York erklärt, seine Politik der stufenweisen Zinserhöhungen sei so angelegt, dass Gefahren ausbalanciert würden. Der Dow-Jones-Index der Standardwerte schloss mit einem Plus von 2,5 Prozent auf 25.366 Punkten. Der breiter gefasste S&P 500 erhöhte sich um 2,3 Prozent auf 2743 Zähler. Der Index der Technologiebörse Nasdaq rückte knapp drei Prozent auf 7291 Stellen vor. Einen Tag vor der Powell-Äußerung hatte Trump den Armen in seiner bekannten Manier ganz massiv unter Druck gesetzt: "Bislang macht mich meine Wahl von Jay noch nicht einmal ein kleines bisschen glücklich", hatte Trump der "Washington Post" erst am Vortag erklärt. "Noch nicht einmal ein bisschen. Ich werfe das niemandem vor, aber ich sage Ihnen, ich denke, dass die Fed mit dem was sie tut, ganz falsch liegt." Da in der Ökonomie alles mit allem zusammenhängt wurden nicht nur die Kurse beflügelt. Der US-Dollar geriet nach den Aussagen unter Druck. Der Euro stieg zum Dollar auf ein Tageshoch von 1,1388 Dollar. Die Kurse der US-Staatsanleihen legten zu. Einen Blick zwischendurch nach Deutschland und auf die EZB. Der Ifo-Geschäftsklimaindex ist überraschend stark gefallen. Die Stimmung in den Chefetagen der deutschen Wirtschaft hat sich weiter eingetrübt, was vor allem an schlechteren Aussichten der Industrie liegt. Im November fiel der auf einer Umfrage unter 9000 Managern beruhende Ifo-Geschäftsklimaindex von 102,9 auf 102 Punkte, wie das Münchner Ifo-Institut am Montag mitteilte. „Dies ist der dritte Rückgang in Folge. Die Unternehmen schätzten die aktuelle Lage schlechter ein, wenn auch ausgehend von einem noch hohen Niveau. Ihre Erwartungen trübten sich ebenfalls ein“, sagte Ifo-Präsident Clemens Fuest. Die deutsche Konjunktur kühlt ab“, fügte er hinzu. Die sogenannte Ifo-Konjunkturampel hat sich damit weiter verschlechtert und steht nun im roten Bereich. Damit wird die Wahrscheinlichkeit einer weiter wachsenden Wirtschaft als niedrig angesehen. Kein Wunder: Nachdem Industrieferne, also solche, die ihr Geld durch Zeitablauf verdienen, bereits die einstigen deutschen Domänen wie Energie, Stahl, Chemie erfolgreich ruiniert oder in die grünen Schranken verwiesen haben, wir nun erfolgreich an der Automobilindustrie gesägt, dem letzten in der Kohlschen Terminoligie industriellen Kern Deutschlands. EZB-Chef Draghi will es sich mit seinem Heimatland kurz vor der Rente nicht verderben. Die Europäische Zentralbank (EZB) erwägt offenbar, den Banken im Euroraum im Rahmen sogenannter langfristiger Tender wieder Liquidität für mehrere Jahre anzubieten. Auf den ersten Blick geht diese Nachricht nur Geldmarktdisponenten an. Aber das stimmt nicht. Neue langfristige Tender ständen vielmehr für eine verkappte Hilfspolitik der EZB. Während die EZB den Banken vor der Finanzkrise Geld üblicherweise nur für eine Woche lieh, weitete sie die Laufzeit solcher Geschäfte in der Staatsschuldenkrise auf bis zu vier Jahre aus. Einer dieser Kredite mit einem gewaltigen Volumen von fast 400 Milliarden Euro wird im Juni 2020 fällig; aus regulatorischen Gründen müssen einige Banken das geliehene Geld bereits ein Jahr vorher zurückzahlen. Damit die Institute bei den Anschlussfinanzierungen keine Probleme bekommen, denken einige EZB-Vertreter Agenturberichten zufolge über neue mehrjährige Kredite für Banken nach. Das alles hört sich nach einer technischen Operation an, um Liquiditätsströme zu glätten. Aber das ist nicht die ganze Wahrheit. Denn es waren vor allem Banken aus Südeuropa, die sich für mehrere Jahre Geld bei der EZB geliehen hatten. Allein ein Drittel der Mittel floss nach Italien, obwohl es nicht einmal ein Fünftel zur Wirtschaftsleistung des Euroraums beisteuert. Laufen diese Kredite aus, sollten sich italienische Banken Ersatz normalerweise von privaten Geldgebern besorgen. Aber zumindest in Italien ist die Lage nicht normal. Denn die italienischen Banken haben auf Druck der Regierung seit der Staatsschuldenkrise Unmengen italienischer Staatsanleihen. gekauft, die wegen der verantwortungslosen Haushaltspolitik nun weniger wert sind und das Eigenkapital der Banken angreifen. So geschwächt, fällt es ihnen schwer, sich bei privaten Anlegern viele Milliarden für mehrere Jahre zu leihen. In dieser Situation kämen ihnen neue langfristige Kredite der EZB gelegen. Wie sagte doch der ehem. Fed-Chef Greenspan vor der Euroeinführung: „Der Euro wird kommen, aber er wird keinen Bestand haben“. Per Saldo müssen alle aus dem Bargeld raus in Anlagen, Frage nur, wann? Lassen wir mal drei renommierte Marktteilnehmer zu Wort kommen: Dirk Müller warnt in einem Interview vor einer massiven Gegenbewegung an den Aktienmärkten. Er spricht zudem über den Kampf zwischen China und den USA, den Dollar und den Goldpreis. Vordergründig sieht nach Müller die Welt ja gar nicht mal so schlecht aus, vor allem bei uns in Deutschland: Die Wirtschaft brummt, die Auftragsbücher sind voll, die Arbeitslosenquote ist auf einem Tiefstand. Aber der Blick in die Zukunft ist für ihn entscheidender als die Gegenwartsbeschreibung. Wir sind bei den Märkten schon ziemlich weit oben am Gipfel angekommen. Auf der anderen Seite muss es in absehbarer Zeit wieder nach unten gehen; diese Zyklen laufen seit Jahrhunderten ähnlich ab. Die Crashgefahr ist aus seiner Sicht eklatant, er bewerte diese so stark wie beispielsweise im Frühjahr 2008. Aber in dieser verrückten Welt können sich die Dinge natürlich auch wieder schnell drehen: Ein "Waffenstillstand" beim Zollthema zwischen China und den USA oder eine kurzzeitige Entspannung bei den Zinsen könne die Crashgefahren wieder abflauen lassen und den Märkten für Monate oder sogar Jahre Luft verschaffen. Aber er könne nur das mit in die Bewertung einbeziehen, was momentan auf dem Tisch liegt: Und diese Gemengelage bewertet er als fatal. Sein Rat an Privatanleger: Auf jeden Fall sollten allzu große Risikopositionen vermieden werden, eine stärkere Konzentration auf Liquidität mache Sinn, auch wenn dabei natürlich die Gefahr der Inflationierung von Spareinlagen nicht verschwiegen werden dürfe. Milliardär und Bridgewater-Gründer Ray Dalio vergleicht den aktuellen Markt mit den späten 1930er Jahren. Gegenüber "Bloomberg" gab Ray Dalio, der im Jahr 1975 den inzwischen größten Hedgefonds der Welt Bridgewater Associates gründete, eine düstere Einschätzung zur aktuellen Marktlage ab, indem er Parallelen zu den späten 1930er Jahren zog. Wie vor über 80 Jahren befinde sich der Markt auch jetzt in einer späten Phase eines Zyklus. Dalio verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die US-Fed ihre Geldpolitik strafft und die Kurse von US-Aktien Rekordniveaus erreichen. Außerdem sieht Dalio eine zunehmende politische Polarisierung und eine Erstarkung populistischer Kandidaten. Und schließlich sei die Welt wie schon damals auch jetzt von Schulden regelrecht überflutet. Für dieses langfristige Problem gebe es auch keine einfache Lösung, meint Dalio. Schließlich blieben die Zinsniveaus in vielen Industriestaaten nahezu auf einem Rekordtief, während die Zentralbanken bereits für Billionen von Dollars Anleihen aufgekauft haben. Was bedeutet das für die Anleger? Die niedrigen Leitzinsen und die Liquidität, die die Fed in den Markt gepumpt hat, hätten zu zahlreichen Fusionen und Aktienrückkäufen geführt, was die Aktienkurse in die Höhe getrieben hätte, erklärt Dalio. Doch diese Wirkung laufe nun aus. Deshalb stimmt der Hedgefondsmanager die Anleger darauf ein, dass sie nun für eine lange Zeit mit niedrigeren Renditen rechnen müssen. Die Kurse am US-Aktienmarkt hätten ein Niveau erreicht, bei dem es schwierig sei, noch mehr herauszuquetschen. Die einzige Antwort auf diese Entwicklung sei, sein Portfolio gut auszubalancieren. Goldman Sachs schreibt seinen Kunden: „Das Risiko eines nachhaltigen Abwärtstrends bei US-Aktien war fast nie größer“. Während viele Finanzprofis versuchen, Zuversicht zu verbreiten, sind die Analysten von Goldman Sachs skeptisch. „Die offensichtliche Frage ist, ob das den Beginn eines Bärenmarktes insgesamt bedeutet, oder ob es eine weniger etablierte, allerdings scharfe Korrektur ist, von der sich die Märkte schnell erholen werden“, schrieb Peter Oppenheimer, Chefaktienstratege bei Goldman Sachs. Goldman hatte zuletzt einen Bärenmarkt-Indikator entwickelt. Das können Sie in dem Beitrag vom September „Goldmans Indikator sendet stärkere Warnsignale als vor den Crashes 2000 und 2007“ nachlesen. Der Indikator setzt sich aus fünf Faktoren zusammen, wie Wirtschaftswachstum, der Bewertung am Aktienmarkt, der Zinsstrukturkurve und der Inflationsrate. Der Indikator lag zuletzt bei 73 Prozent und damit höher als selten zuvor. „Wenn der Indikator historisch betrachtet auf mehr als 60 Prozent steigt, ist es für Investoren ein gutes Signal, vorsichtig zu werden, oder um zumindest festzustellen, dass es wahrscheinlicher ist, dass auf eine Korrektur nach einer Rally eher ein Bärenmarkt folgt, als wenn dieser Indikator niedrig ist. Wenn (hingegen) dieser Indikator sehr niedrig ist, unter 40 Prozent, wie es 1975, 1982 und 2009 der Fall war, sollten Investoren jede Marktschwäche als eine Kaufgelegenheit betrachten. Das Risiko für einen Bärenmarkt war fast niemals größer (als derzeit)“, schrieb Oppenheimer. „Das Signal ist Rot.“ Diesem Satz ist hier nichts hinzuzufügen. Die paar Euro Inflationsverluste können sie locker aussitzen, nachhaltige Kursverluste sind nur langfristig wieder einzufahren. Eine auf Sie passende Anlagestrategie muss aber formuliert werden. Hierbei helfen wir Ihnen.

Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zum Aktienmarkt, diesmal vom Altmeister Kostolany persönlich, den der Autor Ende der 80iger Jahre in Hamburg persönlich erleben durfte, als er schon fast durchsichtig war:

  • „Oft kann man durch Zufall die glücklichsten Dummheiten begehen.“
  • „Wirtschaft kann man nicht dozieren, man muß sie selbst erleben - und überleben.“
  • „Wäre ich erst 70, also noch jung genug, würde ich die Hoffnung hegen, über die Berufspessimisten wahrhaft zu triumphieren.“

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

[Inhaltsübersicht]


2. Unkelbach intern: Vorträge für Existenzgründer

Am Freitag, den 14. Dezember und Samstag, den 15. Dezember 2018, findet wie jedes Jahr das Blockseminar „Finanzen, Recht und Steuern für Gründerinnen und Gründer“ im Rahmen der Seminar-Reihe „Entrepreneurship-Kompetenzen“ statt. Hier hält Herr WP/StB Dr. Philipp Unkelbach einen Vortrag zum Thema „Gründungsformalien und Steuern".

Für Existenzgründer ist regelmäßig auch der Zahlenteil des Businessplans von Interesse. Hierzu hält Herr Dr. Unkelbach am 04. Dezember 2018 den Vortrag Finanzplanung Teil II für das Seminar „Der Businessplan: methodische Grundlagen für die unternehmerische Selbstständigkeit und zur Realisierung von eigenen Ideen“ an der Universität Freiburg.

Die Veranstaltungen sind nicht öffentlich zugänglich, sondern stehen nur den jeweils eingeschriebenen StudentInnen offen.

Die Vortragsunterlagen senden wir jedoch auf Nachfrage gerne zu.

[Inhaltsübersicht]


3. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres

Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 und 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Vorauss etzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.

Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:

  • die Menge (Maß, Zahl, Gewicht9
  • die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer)
  • der Wert der Maßeinheit

Zur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hinweise in der beigefügten Anlage zusammengefasst.

[Inhaltsübersicht]


4. Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen – Kein Arbeitslohn bei Absage von Arbeitnehmern

Die Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen sind grundsätzlich bei den Arbeitnehmern als Sachzuwendungen lohnsteuerpflichtig; bei bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich bleiben allerdings Zuwendungen bis zur Höhe von jeweils 110 Euro steuerfrei (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Dabei rechnet die Finanzverwaltung die entstandenen Aufwendungen den teilnehmenden Arbeitnehmern (und ggf. deren teilnehmenden Angehörigen) zu und verteilt den Aufwand entsprechend.

Können einzelne Arbeitnehmer kurzfristig an einer Betriebsveranstaltung (z.B. wegen Krankheit) nicht teilnehmen, wird so der auf die nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfallende Aufwand den Anwesenden zugerechnet. Dieser Auffassung hat jetzt ein Finanzgericht widersprochen. Danach stellt der auf die nicht anwesenden Arbeitnehmer entfallende Aufwand insgesamt keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Beispiel:

Zu einer Weihnachtsfeier werden 50 Arbeitnehmer eingeladen. Kurzfristig haben 10 Arbeitnehmer abgesagt. Die Aufwendungen für Essen, Raummiete, Musik usw. belaufen sich auf 4.000 €. Die Kosten für das Buffet konnten wegen der Absagen nicht mehr gemindert werden. Die teilnehmenden Arbeitnehmer verursachten Getränkekosten in Höhe von 1.200 €.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung wären die Fixkosten auf die anwesenden Personen zu verteilen (4.000 € : 40 = 100 €); zuzüglich der Getränkekosten (1.200 € : 40 = 30 €) ergeben sich so 130 € je Teilnehmer; nach Abzug des Freibetrags wären (130 €  110 € =) 20 € je Teilnehmer lohnsteuerpflichtig.
Nach Auffassung des Finanzgerichts würden nur (4.000 € : 50 =) 80 € Fixkosten und 30 € Getränkekosten auf jeden teilnehmenden Arbeitnehmer entfallen. Da der Freibetrag von 110 € in diesem Fall nicht überschritten ist, würde keine Lohnsteuer anfallen.

Es kann daher empfehlenswert sein zu dokumentieren, wenn Kosten für eine Betriebsfeier auf letztlich nicht teilnehmende Arbeitnehmer entfallen. Da die FG-Entscheidung noch nicht bestandskräftig ist, muss ggf. die Revision beim Bundesfinanzhof abgewartet werden.

[Inhaltsübersicht]


5. Gesetzliche Krankenkassen: Wahltarife mit Selbstbehalt

Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Möglichkeit, ihren Versicherten auch Wahltarife mit Selbstbehalt anzubieten.

Beispiel:

Der Versicherte übernimmt das Risiko, pro Jahr bis zu 500 € seiner Behandlungskosten als Selbstbehalt zu tragen. Dafür erhält er von seiner Krankenkasse im Folgejahr eine Prämie von 350 €.
Bleibt der Versicherte das Jahr über gesund, erhält er 350 € Prämie. Fallen Behandlungskosten an, werden diese mit der Prämie verrechnet und nur ein verbleibender Rest wird ausgezahlt. Sind die Behandlungskosten höher als die mögliche Prämie von 350 €, hat der Versicherte den übersteigenden Teil (hier höchstens 150 €) der Krankenkasse zu erstatten.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs stellen derartige Prämien Beitragsrückerstattungen dar, die die Krankenkassenbeiträge mindern und so den Sonderausgabenabzug kürzen. Diese Prämien sind damit anders zu behandeln als Bonusleistungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens gewähren.

[Inhaltsübersicht]


6. Festsetzung von Steuerzinsen nicht verfassungsgemäß

Erstattungen bzw. Nachzahlungen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuern werden regelmäßig nach Ablauf einer 15-monatigen Karenzzeit mit 0,5% für jeden vollen Monat (= 6% jährlich) verzinst (vgl. § 233a i.V.m. § 238 AO). Nach Auffassung des Bundes finanzhofs ist diese Regelung aufgrund des nicht mehr marktüblichen Zinssatzes zumindest ab 2015 verfassungswidrig.

Jetzt hat das Finanzgericht Münster im Fall von – ebenfalls der Verzinsungsregelung unterliegenden – Aussetzungszinsen entschieden, dass der Zinssatz bereits ab 2014 zu hoch ist. Das Gericht nahm aber auch zur Frage der Angemessenheit der Zinsen Stellung: Danach sei für das Jahr 2014 ein Zinssatz von 3% jährlich nicht zu beanstanden. Auch in einer Niedrigzinsphase sei jedoch ein vollständiger Verzicht auf die Erhebung von Aussetzungszinsen nicht geboten.

Gegen dieses Urteil ist Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt worden.

[Inhaltsübersicht]


7. Mindestlohn ab 1. Januar 2019: 9,19 Eur

Die Mindestlohn-Kommission (paritätisch besetzt aus Vertretern von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften) hat beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro um 4% auf 9,19 Euro je Zeitstunde anzuheben. Durch eine entsprechende Rechtsverordnung wird diese Anhebung rechtsverbindlich.

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (sog. Minijobs) ist ab 2019 zu beachten, dass infolge der Anhebung des Mindestlohns die Arbeitszeit ggf. entsprechend zu reduzieren ist, damit die Grenze von 450 Euro nicht überschritten wird.

[Inhaltsübersicht]


8. Verbilligte Überlassung einer Wohnung

Bei Vermietung einer Wohnung an Angehörige wie z.B. Kinder, Eltern oder Geschwister ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird (z.B. durch regelmäßige Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen).

Ist dies nicht der Fall, wird das Mietverhältnis insgesamt nicht anerkannt, insbesondere mit der Folge, dass mit der Vermietung zusammenhängende Werbungskosten überhaupt nicht geltend gemacht werden können.

Eine weitere Besonderheit ist zu beachten, wenn eine verbilligte Vermietung vorliegt: Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 66% der ortsüblichen Marktmiete, geht das Finanzamt von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und kürzt (anteilig) die Werbungskosten. Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten (sog. Warmmiete).

Ist dagegen eine Miete mindestens in Höhe von 66% der ortsüblichen Miete vereinbart, bleibt der Werbungskostenabzug in voller Höhe erhalten (§ 21 Abs. 2 EStG).

Diese Regelung gilt bei Vermietung einer Wohnung an Fremde entsprechend. Der Grund für die verbilligte Überlassung spielt keine Rolle. Die Finanzverwaltung nimmt eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannte Grenze einzuhalten.

Es ist zu empfehlen, betroffene Mietverhältnisse regelmäßig zu überprüfen und ggf. die Miete anzupassen.

[Inhaltsübersicht]


9. Vorsorgeaufwendungen für unterhaltsberechtigtes Kind

Neben eigenen Vorsorgeaufwendungen, wie Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, können Eltern auch entsprechende Beiträge, die ihrem unterhaltsberechtigten Kind entstanden sind, als Sonderausgaben geltend machen, z.B. wenn sich die Aufwendungen beim Kind aufgrund niedriger Einkünfte nicht auswirken. Eine „doppelte“ Berücksichtigung ist aber ausgeschlossen.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass eine Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen bei den Eltern nur dann möglich ist, wenn diese die Beiträge direkt oder im Wege des Barunterhalts getragen haben.

Im Streitfall befand sich das Kind in einer Berufsausbildung. Im Rahmen seines Ausbildungsverhältnisses behielt der Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ein. Die Eltern erfüllten ihre Unterhaltspflicht durch sog. Naturalunterhalt, z.B. indem ihr Kind bei ihnen kostenfrei wohnte.

Das Gericht erkannte den Sonderausgabenabzug bei den Eltern nicht an. Die Tragung bzw. Erstattung der Vorsorgeaufwendungen des Kindes sei nur in Form von Barunterhalt möglich. Das bedeutet, dass die Beiträge tatsächlich an das Kind bezahlt werden müssen; Naturalunterhalt, z.B. durch kostenloses Wohnen, reicht danach nicht aus.

Zur Sicherstellung der steuerlichen Berücksichtigung bei den Eltern sollte in vergleichbaren Fällen ein Barunterhalt zumindest in der Höhe geleistet werden, dass das Kind daraus die Vorsorgeaufwendungen aufbringen kann.

[Inhaltsübersicht]


10. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben

Einnahmen und Ausgaben werden bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) sowie bei Überschusseinkunftsarten (z.B. Vermietung und Verpachtung) grundsätzlich in dem Kalenderjahr berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (vgl. § 11 EStG).

Eine Besonderheit gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z.B. Darlehenszinsen oder Versicherungsbeiträge), die um den Jahreswechsel herum abfließen: Werden diese innerhalb von 10 Tagen vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres gezahlt, sind die Ausgaben dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, voraus gesetzt, die Zahlungen werden auch innerhalb dieses Zeitraums fällig.

Da auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen bei Nichtbilanzierenden zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben gehören, ist die Frage aufgetreten, ob die 10-Tage-Regelung auch dann gilt, wenn sich die Fälligkeit der Umsatzsteuerzahlung infolge eines Wochenendes auf den nächsten Werktag verschiebt.

Beispiel:

Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 01 wird fristgemäß am 8. Januar 02 geleistet. Die Fälligkeit der Steuerzahlung wäre eigentlich am 10. Januar 02. Da dies ein Sonntag ist, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag (11. Januar 02), der aber damit außerhalb des 10-Tage-Zeitraums liegt.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt – entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis – entschieden, dass bei der Ermittlung der Fälligkeit allein auf die gesetzliche Frist abzustellen ist, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist wegen der Wochenendregelung. Die Verlängerung der Zahlungsfrist sei im Zusammenhang mit der „Abflussfiktion“ in § 11 Abs. 2 EStG nicht anwendbar; entscheidend ist aber hier die Zahlung bis zum 10. Januar.

Im Beispielsfall könnte daher die Umsatzsteuer-Vorauszahlung entsprechend der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Kalenderjahr 01 als Ausgabe berücksichtigt werden.

[Inhaltsübersicht]


11. Überspannung eines privaten Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung

Im Rahmen des Stromnetzausbaus ist es erforderlich, auch private Grundstücke mit Hochspannungsleitungen zu überspannen. In den meisten Fällen treffen hierfür Netzbetreiber und Grundstückseigentümer eine Vereinbarung über ein dauerhaftes – zeitlich unbegrenztes – Nutzungsrecht des Betreibers, wodurch der Grundstückseigentümer eine Teilenteignung vermeiden kann. In der Regel wird die Einigung durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ins Grundbuch gegen Zahlung einer Einmalentschädigung umgesetzt. Fraglich war bisher, ob diese Einmalentschädigung beim privaten Grundstückseigentümer zu steuerbaren Einkünften führt.

Der Bundesfinanzhof sieht nach einer aktuellen Entscheidung in einer solchen Entschädigung keine steuerbaren Einkünfte. Durch die Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit kann das Entgelt zwar grundsätzlich als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung anzusehen sein; dies gilt jedoch nicht, wenn die Nutzung zeitlich unbegrenzt ist. Der Eigentümer ist in diesem Fall endgültig in seinen Eigentumsbefugnissen beschränkt.

Das Gericht sieht in der Entschädigung auch keine steuerbaren sonstigen Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 EStG, da der Eigentümer ein Recht ähnlich wie bei einer Veräußerung endgültig aufgibt. Die Einnahmen sind demnach der nicht steuerbaren privaten Vermögenssphäre zuzuordnen.

[Inhaltsübersicht]


Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


Hinweis:

Sehr geehrte Damen und Herren, sollte ein weiterer Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen, Freunde oder Bekannte Interesse an diesen Service bekunden, so können Sie weitere Personen hier in den Verteiler eintragen. Wenn Sie in Zukunft nicht mehr von unserem Rundbrief profitieren möchten, so können Sie sich durch anklicken des folgenden Links abmelden Abmeldung durch anklicken. Treten Probleme beim Aufrufen dieser Mail oder der Abmeldung von unserem Newsletterservice auf so teilen Sie uns dies bitte mit, wir werden uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Die Inhalte dieses Newsletters dienen lediglich der unverbindlichen Information. Sie sind für die individuelle Beratung daher weder bestimmt, noch geeignet.