Mandanteninformationsbrief

Januar 2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Januar 2010. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

 

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Bei fehlerhafter Darstellung bitte hier klicken:


Inhaltsübersicht:

  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. So feiert man beim Finanzamt Weihnachten
  3. Angebot zum Jahreswechsel: Outsourcing kaufmännische Verwaltung
  4. Unkelbach intern: Öffentlichkeitsarbeit
  5. Sachbezugswerte 2010 für Lohnsteuer und Sozialversicherung
  6. Neue Werte in der Sozialversicherung für 2010
  7. Unterhaltszahlungen in das Ausland
  8. Keine regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden
  9. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
  10. Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Auch an der Börse wird es bald Weihnachten und diese Botschaft wollen auch die Fondsmanager ihren Kunden vermitteln, indem sie ihre Portefeuilles regelmäßig zum Jahresende bereinigen und damit signalisieren, dass sie auch die jeweiligen aktuellen Favoriten im Bestand haben. Dieses treibt die Börse und aktuell sind es noch 138 Zähler bis zur DAX-30-Latte von 6000 Punkten, die sich alle gesetzt haben, um auch eine Basis für das nächste Jahr zu bilden.

Der DAX-Stand für Ende 2010 wird vorsichtig geschätzt, so schätzt Oppenheim ihn auf 6350 Zähler. Wir sehen das wesentlich optimistischer, weil zu viel billiges Geld im Markt ist. Die Liquiditätsüberschussreserven der Banken sind aus den Segnungen der Zentralbanken erheblich und verleiten wieder zu spekulativen Käufen. Nicht zu verkennen ist, dass die Weltwirtschaft Fahrt aufnimmt. Bezogen auf die Wachstumsraten wird der erwartete Aufschwung von den Schwellenländern getragen. Auch bei uns wird mit einer leicht positiven Wachstumsrate gerechnet.

Es gibt aber auch erhebliche Risiken. Die Kreditklemme für den Mittelstand zur Finanzierung des Aufschwungs ist ein mögliches und von der Regierung erkanntes Hemmnis, so dass bereits ein Mittelstandskreditmediator ernannt und ein Mittelstandsfonds eingerichtet wurde.

Eines dürfte aber auf der Hand liegen: Sollten die richtigen bisherigen Maßnahmen der Geldpolitik nicht abschließend greifen, so kann die Wirtschaft in kurzer Zeit nicht ein zweites Mal mit dem Keynes´schen Deficit spending der öffentlichen Haushalte stabilisiert werden. Der gerade verstorbene Samuelson hat die Ansätze von Keynes unterlegt und vertreten. Der theoretisch bestechende Ansatz hat ja bekanntlich zwei empirische Schwächen. Die Liquiditätsfalle und die gelebte Demokratie. Japan lebt seit Jahren mit dem Problem der Liquiditätsfalle: Weitere Zinssenkungen beleben die Wirtschaft nicht mehr, die Investitionsneigung wird nicht mehr durch Zinssenkungen erhöht. Und hier sind wir auch bei uns angekommen. Der Karren könnte also nur noch durch eine weitere Verschuldung zur Finanzierung von Staatsausgaben flott gemacht werden.

Die von Merkel gerne zitierte schwäbische Hausfrau merkt aber spätestens bei der Tagesschau, und den gerade diskutierten Neuverschuldungen des Bundeshaushaltes (ohne Länder und Gemeinden), dass hier das Schuldenfass überläuft und Schäuble wendet ein, dass die Haushaltssanierung ein Thema für das nächste Jahr um diese Zeit ist.

Alles richtig, aber eines bleibt hängen: Auch in der Vergangenheit hat der Staat die gespendeten Defizite nie durch Sparen kompensiert, vom Juliusturm einmal abgesehen, aber das war 1953 -1957. Ein Teil des Geldes wurde dann für den Aufbau der Bundeswehr verwandt, Afghanistan lässt grüßen.

Griechenland ist mit seiner Schuldenpolitik am Anschlag und gefährdet auch den Rest der Währungsunion. Die aktuelle Stärke des Dollar ist ein Reflex auf die Schwäche unseres Euro. Greenspan hat nicht ohne Grund schon vor Jahr und Tag festgehalten: „Der Euro wird kommen, aber er wird keinen Bestand haben.“ Der allgemeine Staatsbankrott wird damit zu einem aktuellen Thema. Die EZB hat das Ende des leichten Geldes und niedrigen Zinses eingeläutet. Letztmals können die Banken Boni und Gewinne schöpfen, indem sie sich das Geld bei der Zentralbank für ein Prozent holen und risikolos für drei Prozent in sicheren Staatspapieren anlegen. Wenn nunmehr die Zinsen steigen, wird der Staat künftig bei beabsichtigter Schuldenrückführung auch eine höhere Zinslast bedienen müssen. Daneben kosten Auslandseinsätze, Klima, Bildung, etc. auch Geld und das Wählerklientel will auch bedient werden, selbst wenn der Titel „Wachstumsbeschleunigungsgesetz“ heißt.

Eine gewollte sich selbst finanzierende Steuersenkung ist eine Mär, kein Theoretiker belegt ihre gewollte Wirkung, einige begründen sogar eine Multiplikatorwirkung von null. Die Armen sind von einer Steuersenkung nicht betroffen, die Reichen machen ihren hohen Konsum nicht abhängig von einer Steuersenkung und der durch die Krise gebeutelte Mittelstand leckt auf Sicht seine Wunden aus der Krise indem er spart.

Das Ganze wird in einer hohen Inflation enden, in fünf Jahren zwischen fünf und zehn Prozent, wie hier wiederholt prognostiziert. Der neue Chefvolkswirt der Deutschen Bank Mayer stimmt dem zu. In fünf Jahren sieht er die Inflation bei fünf Prozent. Für den Anleger, der nicht ganz ohne Risiko leben kann und auch noch nicht alle Verluste glatt gestellt hat, bleiben nur Substanzwerte übrig, Fonds lässt er außen vor, da die Fondskosten die Mehrrenditen auffressen und die Bank auf dem Gipfel nicht zum Aussteigen anhält. Titel mit einer Dividendenrendite von über 5 und einem KGV unter 10 sind im Eurostoxx 50: France Telecom, Vivendi, Enel, EON und Münchner Rück. Suchergebnis DAX: Null. Auslandswerte sind nur etwas für Anleger, die auch Währungsparitäten beurteilen können. Wer kann das schon? Emerging Markets sollte man Fonds überlassen und das Kosten- und Ausstiegsrisiko mit beachten. Übrigens: Wir sehen den DAX Ende 2010 bei 7000.

Lassen Sie zum Jahreswechsel Ihren Vermögensaufbau checken. Rufen Sie uns an.

[Inhaltsübersicht]


2. So feiert man beim Finanzamt Weihnachten

Der Weihnachtsfrieden (engl. Christmas Truce „Weihnachtswaffenstillstand bzw. Weihnachtswaffenruhe“) war ein von der Befehlsebene nicht autorisierter Waffenstillstand während des Ersten Weltkrieges am 24. Dezember 1914 und an den folgenden Tagen. Er fand an einigen Abschnitten der Westfront statt, wo es vor allem zwischen Deutschen und Briten in Flandern zu spontanen Verbrüderungen kam. Keine Schusswechsel in diesem Zeitraum gab es aber auch an Teilen der Ostfront.

Auf einen brieflichen Schusswechsel verzichtet auch das Finanzamt während der Feiertage.

Es ist guter Brauch, dass die Finanzämter in der Weihnachtszeit auf Maßnahmen verzichten, die für die Bürger belastend sein können, und mit schlechten Nachrichten zurückhaltend sind. So soll es auch in diesem Jahr wieder sein.

Zwischen Weihnachten und Neujahr sollen die Finanzämter alle Maßnahmen unterlassen, die in der Weihnachtszeit als unpassend empfunden werden könnten.

Daher bleiben die Bürger in der Zeit vom 23. Dezember bis Neujahr von Vollstreckungsmaßnahmen und Außenprüfungen verschont. Auch andere unangenehme Post vom Finanzamt kommt erst Anfang nächsten Jahres, etwa Schreiben über die Festsetzung von Zwangsgeldern oder die Einleitung von Bußgeld- oder Strafverfahren. Die Finanzämter sollen in diesem Zeitraum keine Betriebsprüfungen ankündigen oder beginnen und keine Vollstreckungsmaßnahmen durchführen.

Ausnahmen von diesen Regeln soll es nur geben, wenn die Finanzverwaltung schnell handeln muss, um Steuerausfälle zu vermeiden.

Ebenso wie in den Vorjahren wird es auch keinen Versandstopp für Steuerbescheide und Mahnungen geben.

Sind die Staatsfinanzen also gefährdet, kann ein wenig geschossen werden. Eine Verbrüderung mit dem Finanzamt findet nicht statt. Das Finanzamt ist ja auch kein Feind.

[Inhaltsübersicht]


3. Angebot zum Jahreswechsel: Outsourcing kaufmännische Verwaltung


Mittelständischen Firmen bieten wir die Übernahme der kaufmännischen Verwaltung an. Der Vorteil für die Firmen liegt in folgenden Bereichen:

- Klare Kalkulationsgrundlage,
- Qualifizierte Bearbeitung,
- Bearbeitung in oder außer Haus
- Konzentration des Leitungspersonals auf das Geschäftsfeld.

Die im Einzelfall abzustimmenden Bereiche umfassen:

- Budgetierung/Controlling
- Debitorenüberwachung/Mahnwesen
- Finanzierung
- Finanz- und Lohnbuchhaltung
- Bilanzierung
- Steuern
- Betriebsabrechnung
- Erstellung der Kalkulationsgrundlagen
- Personal

Rufen Sie uns zur Terminvereinbarung für eine Besprechung an.

[Inhaltsübersicht]


4. Unkelbach intern: Öffentlichkeitsarbeit

Bitte vormerken: Für Mitte/Ende Januar laden wir zu einem Seminar zum Thema Unternehmensbewertung ein. Eine gesonderte Einladung an Sie erfolgt. Anlässe einer Unternehmensbewertung sind vielfältig:

- Kauf und Verkauf von Unternehmen und Beteiligungen,
- Ein- und Austritt von Gesellschaftern bei Personengesellschaften,
- Erbauseinandersetzungen, Erbteilungen,
- Abfindungen im Familienrecht, wenn die Zugewinngemeinschaft beendet wird,
- Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen aufgrund von Schiedsklauseln oder schlicht
- wenn der Unternehmer wissen will, ob seine Altersvorsorge durch ein Verkauf gesichert ist.

Unser Beratungsangebot umfasst auch eine Transaktionsberatung, in dem wir geeignete Käufer oder Verkäufer suchen, die Finanzierung arrangieren und die Verträge mitgestalten. Ob der Unternehmenskauf durch den Kauf von Wirtschaftsgütern oder durch den Kauf von Anteilen gestaltet wird, ist steuerlich erheblich, denn im ersten Fall kann der gekaufte Firmenwert abgeschrieben werden und so zur Finanzierung beitragen.

Mit der Erbschaftsteuerreform ist das Stuttgarter Verfahren durch das Ertragswertverfahren auch für den steuerlichen Bereich abgelöst worden. Bekanntermaßen steigen nunmehr insbesondere durch das pauschale Ertragswertverfahren die Unternehmenswerte gegenüber den bisherigen Wertansätzen erheblich, so dass die neue steuerliche Bewertung in die Steuerplanung einfließt.

[Inhaltsübersicht]


5. Sachbezugswerte 2010 für Lohnsteuer und Sozialversicherung

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge werden in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt. Für 2010 gelten die folgenden Werte:

Die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für Vollverpflegung sowie für die einzelnen Mahlzeiten können der folgenden Tabelle entnommen werden:

Frühstück
Mittagessen
Abendessen
Vollverpflegung
47 €
84 €
84 €
215 €


Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in der Betriebskantine oder in Vertragsgaststätten an Arbeitnehmer abgegeben, sind einheitlich pro Mahlzeit 2,80 Euro anzusetzen.

Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber sog. Essenschecks mit einem bis zu 3,10 Euro höheren Wert (d. h. für 2010 bis zu einem Betrag von 5,90 Euro) zur Einlösung in bestimmten Gaststätten abgibt.

Zahlt der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen Eigenbeitrag, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert; bei Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.

Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor.

Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden: Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. Einfamilienhaus), in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Nebenkosten, wie z. B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem Preis am Abgabeort zu berücksichtigen. Dagegen ist für die Überlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen. Dieser Wert beträgt 204 Euro; der ortsübliche Mietpreis kann dann angesetzt werden, wenn er unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt. Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; dieser Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen.

[Inhaltsübersicht]


6. Neue Werte in der Sozialversicherung für 2010

Ab dem 1. Januar 2010 gelten z. T. neue Werte in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung:

  Jahr________ Monat_______ Beitragssätze___________
Beitragsbemessungsgrenzen      
  • Renten-/Arbeitslosenversicherung
    RV: 19,9% / AV: 2,8%
alte Bundesländer 66.000 € 5.500,00 €
-
neue Bundesländer 55.800 € 4.650,00 €
-
       
  • Kranken-/Pflegeversicherung
45.000 € 3.750,00 €

KV: 14,9% (Arbeitnehmer: 7,9%
Arbeitgeber: 7,0%)

      PV: 1,95 %

Versicherungspflichtgrenze
in der Krankenversicherung

49.950 € 4.162,50 €
-
       
Geringverdienergrenze
-
325,00 €
-
       
Geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobs)
Arbeitslohngrenze
-
400,00 €
-
       
Pauschaler Arbeitgeberbeitrag
Renten-/Krankenversicherung
     
allgemein
-
-
RV: 15% / KV: 13%

bei Beschäftigung ausschließlich
in Privathaushalten

-
-
RV: 5% / KV: 5%


Bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenkasse (AOK, Ersatzkassen) pflichtversichert sind, trägt der Arbeitgeber die Hälfte des „paritätischen“ Beitragssatzes von 14,6 %. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte erhalten einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 50 % des paritätischen Beitragssatzes. Wenn sich Arbeitnehmer privat krankenversichern, hat der Arbeitgeber ebenfalls einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der Beiträge zu leisten; dieser Zuschuss ist für das Jahr 2010 aber auf einen Höchstbetrag von (50 % von 525 Euro =) 262,50 Euro monatlich begrenzt.

[Inhaltsübersicht]


7. Unterhaltszahlungen in das Ausland

Aufwendungen für den Lebensunterhalt einer unterhaltsberechtigten Person mindern ab 2010 bis zu einem Höchstbetrag von 8.004 Euro als außergewöhnliche Belastung das steuerpflichtige Einkommen, wenn für diese Person kein Kindergeld gezahlt wird und die Person nur ein geringes Vermögen besitzt. Zusätzlich zum Höchstbetrag können ab 2010 auch die Beiträge zur (Basis-)Krankenversicherung und ggf. zur Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten Person berücksichtigt werden. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person über 624 Euro im Kalenderjahr mindern den Höchstbetrag jedoch. Bei Unterhaltszahlungen in das Ausland werden die Beträge entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt. Die Beträge mindern sich ferner, wenn die Voraussetzungen – insbesondere die Unterhaltsgewährung – nicht das ganze Jahr gegeben waren.

Bei Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Personen werden hohe Anforderungen an den Nachweis gestellt. So sind für jede unterstützte Person zweisprachige Unterhaltserklärungen auszufüllen; bei Personen im erwerbsfähigen Alter wird in der Regel gefordert, dass diese zunächst ihre Arbeitskraft zur Bestreitung ihres Unterhalts einsetzen. Auch die Zahlung der Unterhaltsbeträge ist besonders nachzuweisen. Bei Überweisungen ist der Nachweis durch entsprechende Belege erforderlich. Lautet das Bankkonto des Empfängers nicht auf den Namen der unterstützten Person und handelt es sich beim Kontoinhaber auch nicht um ein ebenfalls mitunterstütztes Haushaltsmitglied, sind zusätzliche Bescheinigungen über die Kontovollmacht sowie über den Zeitpunkt und die Höhe der Abhebungen vorzulegen.

Beweiserleichterungen gelten, wenn der Unterhaltsleistende seine im ausländischen Haushalt lebende Familie unterstützt und Familienheimfahrten unternimmt, um seinen dort lebenden Ehegatten zu besuchen. Es wird dann angenommen, dass bei jeder Familienheimfahrt ein Betrag in Höhe eines Nettomonatslohns als Unterhalt mitgenommen und übergeben wird. Das gilt für max. vier Familienheimfahrten und bis zu einer Summe von Unterhaltszahlungen in Höhe von vier Nettomonatslöhnen jährlich. Werden höhere Zahlungen geltend gemacht, müssen diese insgesamt nachgewiesen werden.

Bei Unterhaltszahlungen an den im Ausland lebenden Ehegatten wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Zahlungen für das ganze Jahr – ggf. auch für zurückliegende Monate – verwendet wurden. Bei Unterhaltszahlungen an andere Personen werden diese aber erst ab dem Monat berücksichtigt, in dem sie geleistet wurden, und gelten als Unterhalt für die Zeit bis zur nächsten Unterhaltszahlung, längstens bis zum Jahresende.

Beispiel:

A unterstützt seinen Vater in der Türkei durch drei Zahlungen von jeweils 2.000 € im März, September und Dezember.

Die Türkei gehört zur Ländergruppe 3; der Höchstbetrag vermindert sich daher auf die Hälfte (1/2 von 8.004 € = 4.002 €). Da die erste Unterhaltszahlung nicht zu Beginn des Jahres, sondern erst im März erfolgt ist, vermindert sich der Höchstbetrag auf (10/12 von 4.002 € =) 3.335 €.

Die restlichen (6.000 € ./. 3.335 € =) 2.665 € können auch nicht im Folgejahr berücksichtigt werden.


Bei Unterhaltszahlungen in das Ausland sollte daher die erste Zahlung möglichst im Januar geleistet werden.


[Inhaltsübersicht]


8. Keine regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden

Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte können Arbeitnehmer – unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel – 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen (Entfernungspauschale). Wird der Arbeitnehmer dagegen außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig (Auswärtstätigkeit), kann er die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten berücksichtigen. Bei Benutzung eines PKW ist statt der tatsächlichen Kosten eine Pauschale von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer möglich, und zwar für die gesamte Strecke (Hin- und Rückweg).

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Auffassung noch einmal bestätigt, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte eine „ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers“ voraussetzt. Daraus folgert das Gericht, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte ist, selbst wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden längerfristig (im Streitfall während des gesamten Kalenderjahres) eingesetzt wird. Das ist eine vorteilhafte Entscheidung, weil der Arbeitnehmer für die Fahrten von seiner Wohnung zum Kunden und zurück mit dem PKW 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abziehen kann.

Die Finanzverwaltung hat im Rahmen der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 die steuerliche Berücksichtigung von Reisekosten bei Arbeitnehmern neu geordnet. Danach kann eine regelmäßige Arbeitsstätte auch dann angenommen werden, wenn es sich dabei nicht um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Arbeitnehmer, die dauerhaft bei einem Kunden eingesetzt sind, können nach Auffassung der Finanzverwaltung für Fahrten zwischen Wohnung und Kunden nur die Entfernungspauschale geltend machen, d. h. 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung an ihrer Auffassung festhalten wird.

[Inhaltsübersicht]


9. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 Abgabenordnung – AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.

Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31. Dezember 2009 folgende Unterlagen vernichtet werden:

Zehnjährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 1999 und früher erfolgt ist
  • Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 1999 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen
  • Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 1999

Sechsjährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2003 oder früher
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2003 oder früher

Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV (Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung). Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO).

[Inhaltsübersicht]


10. Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?


Seit 1995 wird ein Zuschlag in Höhe von derzeit 5,5 % auf die Einkommensteuer (d. h. somit auch auf die Lohnsteuer), Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer erhoben. Mit diesem Solidaritätszuschlag sollten ursprünglich die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Ein Finanzgericht hält die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig und hat dem Bundesverfassungsgericht diese Frage zur Entscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des Finanzgerichts darf eine Ergänzungsabgabe nur der Deckung „vorübergehender Bedarfsspitzen“ dienen. Für die Finanzierung der deutschen Einheit bestehe dagegen ein langfristiger Bedarf, der nicht durch eine Ergänzungsabgabe gedeckt werden dürfe. Die Erhebung des Solidaritätszuschlags habe somit spätestens ab 2007 seine verfassungsrechtliche Berechtigung verloren.

Dies hat Bedeutung für noch nicht bestandskräftige Veranlagungen. Unter Berufung auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren kann Einspruch eingelegt werden; das Einspruchsverfahren ruht dann insoweit (siehe § 363 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung). Es ist außerdem zu erwarten, dass Steuerbescheide demnächst einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk erhalten.

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Bundesfinanzhof den Solidaritätszuschlag – für das Jahr 2002 – für verfassungsgemäß erachtet hat.

[Inhaltsübersicht]



 

Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach StB


Hinweis:

Sehr geehrte Damen und Herren, sollte ein weiterer Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen, Freunde oder Bekannte Interesse an diesen Service bekunden, so können Sie weitere Personen hier in den Verteiler eintragen. Wenn Sie in Zukunft nicht mehr von unserem Rundbrief profitieren möchten, so können Sie sich durch anklicken des folgenden Links abmelden Abmeldung durch anklicken. Treten Probleme beim Aufrufen dieser Mail oder der Abmeldung von unserem Newsletterservice auf so teilen Sie uns dies bitte mit, wir werden uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Die Inhalte dieses Newsletters dienen lediglich der unverbindlichen Information. Sie sind für die individuelle Beratung daher weder bestimmt, noch geeignet.