Mandanteninformationsbrief

Juni 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Juni 2018. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Unkelbach intern: Unternehmensnachfolge
  3. Berufliche Nutzung einer im (Mit-)Eigentum des Ehepartners stehenden Wohnung
  4. Berücksichtigung von Aufwendungen eines Übungsleiters
  5. Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim: Auflassungsvormerkung kein Eigentum
  6. Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung nach Rentenerhöhung?
  7. Veräußerung eines unentgeltlich bestellten Erbbaurechts nicht steuerpflichtig
  8. Übertragung des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
  9. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittländern (Nicht-EU-Staaten)
  10. Selbst getragene Krankheitskosten keine abzugsfähigen Sonderausgaben
  11. Datenschutz – Hinweise für Mandanten

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Es wird unruhiger. Der Handelskrieg mit den USA spitzt sich zu mit negativen Vorzeichen für die Wirtschaften diesseits und jenseits des Atlantiks, was selbst von Trump-Beratern so gesehen wird. Nächste Baustelle Italien. Völlig offen ist, wer die Wahlversprechen zahlen soll. Am besten wohl aus italienischer Sicht die EU, die auf 250 Mrd. verzichten soll, um den Wirtschaftsverbund zu erhalten. In Spanien regieren nunmehr die Sozialisten, das Parteienbündnis, das den bisherigen Ministerpräsidenten stürzte, hat kein gemeinsames politisches Konzept. Daneben haben wir noch die Brennpunkte Korea und die Türkei mit ihrem Währungsverlust und schlechten Wirtschaftszahlen. Die Konjunkturaussichten in der Euro-Zone ist so schlecht wie seit fast sechs Jahre nicht mehr. Das entsprechende Barometer fiel im Juni um 11,3 auf minus 13,3 Punkte, wie die Investmentberatung Sentix zu ihrer Umfrage unter 920 Investoren mitteilte. Das ist bereits der fünfte Rückgang in Folge. Auch für Europas größte Volkswirtschaft Deutschland trübt sich die Stimmung der Investoren den fünften Monat in Folge ein. Hier fiel das Barometer für die Konjunkturerwartungen um 6,0 auf minus 13,8 Zähler und damit ebenfalls auf den niedrigsten Wert seit knapp sechs Jahren. Die steigenden amerikanischen Leitzinsen sind ein Belastungsfaktor: Unternehmen und Verbraucher werden belastet, die Investitionsneigung geht zurück, der Diskontsatz für Bewertungen steigt mit der Folge geringerer Preise. Es ist daher kein Wunder, dass sich die Aktienindizes in einer Seitwärtsbewegung befinden. Die wichtigen Aktienindizes der Welt befinden sich seit März 2009 unverändert in einem technischen Hausse-Zyklus. Nach den Jahren 2016 und 2017 mit zum Teil sehr ausgeprägten Kursgewinnen haben sich bei vielen Aktienindizes im bisherigen Jahresverlauf 2018 Seitwärtspendelbewegungen herausgebildet. Innerhalb dieser Seitwärtspendelbewegung entstehen kurzfristige Auf- oder Abwärtstrends. Bei dem DAX hat sich eine mittelfristige Unterstützungszone von rd. 11.700 Punkte und eine Widerstandszone bei 13.600 gebildet, in denen die Pendelbewegungen stattfinden. Sinkende Zinsen führen zu stärkeren Investments in Aktien. Steigen die Zinsen aber, werden Anleihen attraktiver und Aktien unattraktiver - so lautet die Regel. Empirische Untersuchungen für die USA zeigen, dass der Markt nicht sofort kippt, sondern erst ab Renditen zwischen 4,3 und 6,1 %. Aktuell liegen wir dort aber erst bei 3 %. Die deutsche Wirtschaft hat deutlich an Schwung verloren. Der Einkaufsmanagerindex – Industrie und Dienstleister zusammen – fiel um 1,5 auf 53,1 Punkte. Das ist der schlechteste Wert seit mehr als anderthalb Jahren, wie das Institut IHS Markit zu seiner Umfrage unter 800 Firmen mitteilte. Ökonomen hatten mit einem leichten Anstieg auf 54,7 Zähler gerechnet. Das Barometer hielt sich aber über der Wachstumsschwelle von 50 Zählern. Wenn einsteigen, dann kommen die kostengünstigen ETF für Privatanleger in die engere Wahl. Für Privatanleger sind sie interessant, weil sie mit den Indexfonds auf größere Verdienste setzen können als mit herkömmlichen Fonds. Die Indizes, die Anleger mit Hilfe der ETF nachbilden, liefern höhere Renditen als die meisten herkömmlichen Fondsmanager, die Aktien analysieren und dann ihre Anlageentscheidung treffen. Eine Studie der Universität Berkeley kommt zum Ergebnis, dass sich ETF vor allem für Investoren lohnen, die Wert auf Sicherheit legen und nicht übermäßig viel Vermögen haben - also für die klassischen Privatanleger. Professionelle Anleger sollten dieser Studie zufolge eher auf eine professionelle Fondsauswahl setzen. Eine andere deutsche Untersuchung kommt zu folgendem Ergebnis: „In den Vereinigten Staaten sehen wir für Aktien eine jährliche Rendite zwischen 3 und 5 Prozent voraus. In Europa und Japan dürfte sie zwischen 6 und 8 Prozent liegen.“ Weniger Rendite werden von Immobilien erwartet: „Das Umfeld hat sich auch für Wohnimmobilien verschlechtert. Hier erwarten wir jährliche Renditen zwischen 3 und 4 Prozent.“ Und während er für europäische Aktien zuversichtlich ist, wird vom Anleihemarkt von europäischen Papieren dringend abgeraten. „Damit kann man auf Sicht von zehn Jahren bei realer Betrachtung ein Sechstel seiner Kapitalanlage verlieren. In den Vereinigten Staaten kann man bei einer Rendite von 3 Prozent über den Kauf von Staatsanleihen nachdenken.“ Was tun? Das hängt vom Alter und von der Höhe des Vermögens ab. Offensichtlich kommt der aktuelle sehr lange Börsenboom seit 2009 in Bälde zum Erliegen, die Negativvorzeichen sind zu ausgeprägt.

Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zu Aktienmarktstrategien, diesmal von Warren Buffet, der wohl vor dem Einstieg in General Electric steht:

  • “Gier frisst Hirn.” (Anmerkung: Einer der wichtigsten Börsensprüche. Denn Gewinn-Gier hat schon viele Anleger in starke Verluste getrieben)
  • “An der Börse muss man sich verhalten wie beim Baden in kaltem Wasser: Hineinspringen und rasch wieder heraus!“ - Carl Meyer Rothschild.
  • “Das Geheimnis des Börsengeschäfts liegt darin, zu erkennen, was der Durchschnittsbürger glaubt, dass der Durchschnittsbürger tut.” - John Maynard Keynes.

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

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2. Unkelbach intern: Unternehmensnachfolge

Am 06.06. 2018 findet die Veranstaltung „Unternehmensnachfolge im ländlichen Raum“ statt. Die Veranstaltung wird von den drei südbadischen Industrie- und Handelskammern Hochrhein-Bodensee, Schwarzwald-Baar-Heuberg und Südlicher Oberrhein durchgeführt. Herr WP/StB Peter Unkelbach und Herr WP/StB Dr. Philipp Unkelbach sind im Rahmen der Veranstaltung Teilnehmer der Talkrunde mit Unternehmern und Nachfolgern.

Die Veranstaltung findet statt am 6. Juni 2018, 18:00 - 20:00 Uhr, Kurhaus Titisee, Strandbadstraße 4, 79822Titisee-Neustadt.

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3. Berufliche Nutzung einer im (Mit-)Eigentum des Ehepartners stehenden Wohnung

Die Berücksichtigung von Abschreibungen und Schuldzinsen für eine betrieblich oder beruflich genutzte Immobilie ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn der Nutzende nicht Eigentümer z.B. einer Wohnung ist; entscheidend ist vielmehr, dass er die Aufwendungen im beruflichen Interesse getragen hat.

Bezahlen Eheleute die Aufwendungen für die nur einem Ehepartner gehörende Immobilie „aus einem Topf“, d.h. aus Guthaben, zu dem beide Eheleute beigetragen haben, oder aus gemeinsam aufgenommenen Dar lehensmitteln, gehören die gemeinsam getragenen Aufwendungen in vollem Umfang zu den Werbungskosten beim beruflich nutzenden Eigentümer-Ehepartner.

Sind die Eheleute Miteigentümer z.B. einer zur Erzielung von Einkünften genutzten Wohnung, wird grund sätzlich davon ausgegangen, dass jeder Partner die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat. Das gilt regelmäßig unabhängig davon, ob dabei ein Ehepartner mehr aus eigenen Mitteln beigetragen hat als der andere.

Diesen Grundsatz hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil für den speziellen Fall bestätigt, dass ein Ehepartner allein eine beiden Ehepartnern gehörende Wohnung als (außerhäusliches) Arbeitszimmer nutzt.

Im Streitfall wurde das Darlehen zum Erwerb der Wohnung von beiden Eheleuten aufgenommen sowie Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen. Da der nutzende Ehepartner die Aufwendungen für Abschreibungen und Schuldzinsen nur zur Hälfte für eigene berufliche Zwecke getragen hat, kommt auch nur insoweit ein Abzug von Werbungskosten in Betracht.

Davon unberührt gilt weiterhin Folgendes: Wird ein Raum in einer gemeinschaftlichen Wohnung von einem Ehepartner beruflich als Arbeitszimmer genutzt, können die auf das Arbeitszimmer entfallenden Gesamtkosten vom Einkunftserzielenden (im Rahmen der Miteigentumsquote) berücksichtigt werden; ggf. sind hierbei dann allerdings die Beschränkungen für ein „häusliches“ Arbeitszimmer zu beachten.

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4. Berücksichtigung von Aufwendungen eines Übungsleiters

Einnahmen als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus künstlerischer Tätigkeit oder der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen sind bis zur Höhe von 2.400 Euro steuerfrei, wenn die Tätigkeit nebenberuflich und im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Organisation erfolgt (sog. Übungsleiter-Freibetrag, vgl. § 3 Nr. 26 EStG). Aufwendungen in diesem Zusammenhang dürfen erst dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie den steuerfreien Betrag überschreiten. Fraglich ist, wie zu verfahren ist, wenn zwar die Einnahmen noch unterhalb des Freibetrags liegen, die Aufwendungen die Einnahmen aber übersteigen.

Beispiel:

A bezieht von einem Sportverein ein Entgelt für seine Übungsleitertätigkeit i.H. von 1.600 €. Seine Aufwendungen in diesem Zusammenhang (insbesondere Fahrtkosten zum Training und zu Wettbewerben) belaufen sich auf 4.000 €.

Die Finanzverwaltung hielt einen Abzug der Aufwendungen nicht für zulässig, weil die Aufwendungen ausschließlich mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehen. Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof widersprochen. Danach können die Aufwendungen in diesem Fall abgezogen und der sich ergebende Verlust mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.

Zu beachten ist dabei allerdings, dass eine Berücksichtigung von Verlusten dann ausscheidet, wenn sich die Übungsleitertätigkeit als sog. Liebhaberei darstellt. Das wäre der Fall, wenn nach Art und Umfang der Tätigkeit nicht abzusehen ist, dass daraus insgesamt ein Totalgewinn erzielt werden kann.

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5. Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim: Auflassungsvormerkung kein Eigentum

Der Übergang einer selbstgenutzten Wohnung (sog. Familienheim) auf den überlebenden Ehepartner oder die Kinder ist unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei. Der Gesetzeswortlaut begünstigt den Erwerb von Eigentum oder Miteigentum an einem Familienheim.

Wird eine Immobilie erworben, kann es durchaus einige Zeit dauern, bis auch die Eigentumsübertragung im Grundbuch eingetragen ist. In der Zwischenzeit wird der Anspruch des Erwerbers in der Regel durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert. Stirbt der Erblasser vor Eintragung des Eigentums, stellt sich die Frage, ob auch hier ein begünstigter Erwerb eines Familienheims vorliegt. Der Bundesfinanzhof hat für diesen Fall die Erbschaftsteuerbefreiung verneint.

Im Streitfall erwarben Ehegatten gemeinsam eine noch zu errichtende Eigentumswohnung; eine Auflassungsvormerkung wurde eingetragen. Ein halbes Jahr nach Einzug der Familie verstarb die Ehefrau. Die Eintragung des Eigentums im Grundbuch war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt und der Ehemann erbte ihren „Anspruch auf Eigentumsverschaffung“.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei einer Auflassungsvormerkung lediglich um einen gesicherten „Anspruch auf Verschaffung des Eigentums“. Der Gesetzeswortlaut erfordert jedoch den Erwerb des zivilrechtlichen Eigentums oder Miteigentums, welches erst mit der Eintragung vorliegt. Eine Steuerbefreiung für ein Familienheim kam daher nicht in Betracht.

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6. Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung nach Rentenerhöhung?

In Deutschland wohnhafte Personen haben jährlich eine Einkommensteuer-Erklärung für das abgelaufene Kalenderjahr abzugeben, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag von 8.820 Euro für 2017 (bzw. 9.000 Euro für 2018) übersteigt (bei zusammenveranlagten Ehegatten 17.640 Euro bzw. 18.000 Euro). Diese Pflicht gilt auch für Rentenbezieher.

Da Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur zum Teil besteuert werden, müssen viele Rentner keine Einkommensteuer entrichten. Der steuerfreie Anteil von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird einmalig zum Rentenbeginn ermittelt; dieser steuerfreie Betrag bleibt für die gesamte Renten bezugsdauer grundsätzlich konstant. Durch die gesetzlich geregelten Rentenerhöhungen können Renten in die Einkommensteuerpflicht „hineinwachsen“.

Beispiel:

Rentner R erhält aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit 2004 eine monatliche Altersrente von 1.350 €; davon sind seit 2005 monatlich 675 € (50%) steuerfrei. R hat keine weiteren Einkünfte. Einkommensteuer fällt nicht an.

Mitte 2017 wird die Rente auf 1.592 € angehoben, sodass das zu versteuernde Einkommen des R nach Abzug seines festen steuerfreien Anteils von 675 € und der gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie weiterer Freibeträge (noch) unter dem Grundfreibetrag von 8.820 € bleibt.

Mitte 2018 soll die Rente des R um 3,22% auf 1.654 € erhöht werden; dadurch übersteigt sein zu versteuerndes Einkommen 9.000 € und es entsteht eine geringe Einkommensteuer.

Der steuerfreie Anteil der Rente ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns und wird schrittweise abgebaut; bei Rentenbeginn im Jahr 2018 sind für die gesamte Rentendauer nur noch 24% der „Erstrente“ steuerfrei.

Beispiel:

Rentner S bekommt seit Januar 2018 eine monatliche Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 1.170 €.

Wenn S außer den in Beispiel 1 genannten Abzugsmöglichkeiten keine weiteren Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen kann, wird sein zu versteuerndes Einkommen 2018 oberhalb von 9.000 € liegen, sodass bereits Einkommensteuer entsteht.

Erzielen Rentner neben ihrer Rente weitere Einkünfte (z.B. aus Betriebsrenten oder Vermietung und Verpachtung), kann die Grenze zur Einkommensteuerpflicht schon bei geringeren als in den Beispielen genannten Rentenbeträgen überschritten sein. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

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7. Veräußerung eines unentgeltlich bestellten Erbbaurechts nicht steuerpflichtig

Ein Gewinn aus der Veräußerung eines privaten Grundstücks kann im Rahmen des § 23 EStG einkommensteuerpflichtig sein, wenn das Grundstück innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Verkauf angeschafft wurde. Als „Grundstück“ in diesem Sinne gilt grundsätzlich auch ein Erbbaurecht. Wird zunächst das Erbbaurecht (unentgeltlich) bestellt und zusammen mit einem später darauf errichteten Gebäude veräußert, stellt sich die Frage, ob dieser Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft besteuert werden kann.

Beispiel:

Zugunsten von E wird 2010 ein Erbbaurecht bestellt. In der Folge errichtet E als Erbbauberechtigter ein Gebäude auf dem Grundstück und veräußert das Erbbaurecht zusammen mit dem Gebäude im Jahr 2018.

Im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass (allein) die Bestellung eines Erbbaurechts (gegen Erbbauzinsen) keine „Anschaffung“ darstellt und daher nicht unter die Regelung des § 23 EStG fällt. Da auch das durch die spätere Bebauung durch den Erbbauberechtigten errichtete Gebäude nicht in den Veräußerungsvorgang einzubeziehen ist, bliebe ein Gewinn aus der Veräußerung des „bebauten“ Erbbaurechts steuerfrei.

Es ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht gilt, wenn ein Erbbaurecht mit aufstehendem Gebäude (entgeltlich) erworben wird; in diesem Fall liegt grundsätzlich eine Anschaffung i.S. des § 23 EStG vor, sodass bei einer späteren Veräußerung innerhalb von 10 Jahren Einkommensteuer entstehen kann.

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8. Übertragung des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Neben dem Kinderfreibetrag (2.394 Euro je Elternteil), der das Existenzminimum des Kindes steuerfrei stellen soll, kommt ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.320 Euro je Elternteil in Betracht. Der Freibetrag kann auf Antrag bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartnern und bei nicht verheirateten Eltern für minderjährige Kinder auf den Elternteil übertragen werden, in dessen Wohnung das Kind gemeldet ist.

Der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, kann gegen die Übertragung Widerspruch einlegen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder wenn er das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist dabei typischerweise von einem nicht unwesentlichen Umfang auszugehen, wenn eine gerichtliche oder außergerichtliche Vereinbarung über einen regel mäßigen Umgang an Wochenenden und in den Ferien besteht.

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine nicht unwesentliche Betreuung regelmäßig vorliegt, wenn der andere Elternteil das Kind in einem – im Voraus festgelegten – weitgehend gleichmäßigen Betreuungsrhythmus mit einem zeitlichen Anteil von durchschnittlich 10% betreut.

Im Urteilsfall hatte der Kindsvater seine beiden Söhne regelmäßig in zweiwöchigem Rhythmus am Wochenende sowie während der Hälfte der Ferienzeit betreut. Diese Betreuungsregelung war im Vorfeld mit der Kindsmutter vereinbart worden.

Das Gericht sah die erforderliche Gleichmäßigkeit als gewährleistet an, auch lag der Betreuungsanteil deutlich über 10%. Die Mutter konnte daher den anteiligen Freibetrag des Vaters für Betreuungs- und Erziehungsoder Ausbildungsbedarf nicht auf sich übertragen lassen.

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9. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittländern Nicht-EU-Staaten

In Deutschland ansässige Unternehmer bzw. Unternehmen, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge (z.B. anlässlich von Geschäftsreisen) entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vorsteuer erstatten lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit besteht.

Im Gegensatz zum elektronischen Verfahren bei der Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitglied staaten (über das BZStOnline-Portal) können Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten nur schriftlich und gesondert für jedes Land gestellt werden. Die Anträge können entweder direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde oder über die entsprechende ausländische Handelskammer eingereicht werden. Eine hierfür regelmäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus; die Bescheinigung wird aber nur erteilt, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, also nicht, wenn er nur steuerfreie Umsätze ausführt oder Kleinunternehmer ist.

Vergütungsanträge sind spätestens bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Beizufügen sind neben der Unternehmerbescheinigung Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege. Regelmäßig ausgeschlossen ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Zu beachten ist, dass ggf. länderweise unterschiedliche Mindestvergütungsbeträge erreicht werden müssen.

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10. Selbst getragene Krankheitskosten keine abzugsfähigen Sonderausgaben

Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung können grundsätzlich in vollem Umfang als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen für eine Basisversorgung, d.h. ohne Anteil für Krankengeld, Zusatzversicherungen, Wahlleistungen o.Ä.

Wie der Bundesfinanzhof bereits entschieden hatte, sind Krankheitskosten, die aufgrund von tariflichen Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen gezahlt werden, keine (begünstigten) Krankenversicherungsbeiträge.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass dies auch gilt, wenn der Versicherte zur Erlangung von Beitragserstattungen Zahlungen von Krankheitskosten wahlweise selbst übernimmt. Wie auch beim Selbstbehalt, trage der Versicherte die entsprechenden Krankheitskosten nicht, um den Versicherungsschutz „als solchen“ zu erlangen. Eine Berücksichtigung der Zahlungen als Basisvorsorgebeiträge im Rahmen der Sonderausgaben sei somit nicht möglich.

Darauf hinzuweisen ist, dass Beitragsrückerstattungen, soweit diese auf die Basisabsicherung entfallen, grundsätzlich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge mindern.

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11. Datenschutz – Hinweise für Mandanten

Die Änderungen durch die Datenschutzgrundverordnung sind derzeit in aller Munde. Für uns ist der verantwortungsvolle Umgang mit Ihren persönlichen Daten nicht neu. Denn die strengen berufsrechtlichen Verpflichtungen im Steuerberatungsgesetz und der Wirtschaftsprüferordnung verpflichten uns seit jeher mit Ihren persönlichen Daten besonders sorgfältig umzugehen.

Als Empfänger des Mandantenrundbriefs der Unkelbach Treuhand GmbH stehen wir bereits mit Ihnen in einer Geschäftsbeziehung und Sie haben uns Ihre Einwilligung zur Kommunikation bereits bei Mandatserteilung gegeben. Eine weitere Aktion Ihrerseits ist daher nicht erforderlich.

Gleichwohl weisen wir nochmals ausdrücklich auf die bestehenden Abmeldemöglichkeiten hin: Entweder durch Anklicken des Abmeldelinks am Ende des Mandantenrundbriefs oder durch eine kurze E-Mail an abmeldung-mandantenrundbrief@unkelbach-treuhand.de.

Unsere Datenschutzhinweise nach der EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gemäß Art. 13 DSGVO erhalten sei auf Nachfrage bei unserem Datenschutzbeauftragten Herr Christian Unkelbach unter datenschutz@unkelbach-treuhand.de.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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